{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-16_2_StR_788_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-16","aktenzeichen":"2 StR 788/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2501 0°C 75\n\n2_3tR 788/52\n\nIm Namen ass Volkes\nIn der Strafseche\ngegen\n\nden Arbeiter Stephan U m : ohne festen Wohnnitz.\n\ngeboren am EEE 1927 in DB = 2t in anderer\n\nSache in Strafkaft,\nwegen Totschlags u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshots in der\nSitzung vom 16. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner Zu\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. irndt\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt: EM\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wir das\nUrteil des Schwurgerichts in Köln von\n2. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt\nist.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung. auch über die Kosten des\nRechtsmittels. an das Schwurgericht zurüch-\n\nverwiesen.\nVon Rechts wegsn\n\nÄ 09%\n\nun nt Eh un un vn vn a a nn\n\n.\nFa 4\n\nii ochrip on DE MaE ren au,\" «Das Schwurgericht\nhat.'den- \"Angeklagten: unter Freisprechung im übrigen wegen vollendeten Totschlags an dem Alfred DW ’ersuchten Totschlags an dem Felix BB und versuchten\nEinbruchdienstahls in den Hühnerstall des Reitlehrers\nHeinz GEM. des Arbeitgebers der beiden Pu\n\n- Natzeits die Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli 1948 -, zu\nder Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt.\nAusserdem hat es ihm die bürgerlichen khrenrechte auf die\nDauer von zehn Jahren aberkannt. Seine Revision, die Verfahrensmängel und fehlerhafte Anwendung des sechlichen\nRechts geltend macht, hat Erfolg.\n\nI. Schon die Verfahrensbeschwerde muss zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils führen.\n\n1.) Zu Unrecht bezweifelt zwar die Revision die Zuständigkeit des Schwurgerichts zur Aburteilung der dem Angeklagten zur Lest gelegten Taten. Das allein massgebende\nAHK-Gesetz Nr 13 über die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten bestimmt nirgends, dass die deutschen\nGerichte nur solche von verschleppten Personen begangene\nStraftaten aburteilen äürfen, die nach dem 1. Januar 1950,\ndem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, begangen sind.\n\n2.) Dagegen greift die auf Verletzung des 58 244 abs 2\nStPO gestützte Verfahrersrüge durch.\n\na) Die Verteidigerin hatte am 4. Verhandlungstag beantragt: \"aurch Örtsbesichtigung festzustellen, dass ein\nErkennen von Personen bei den angegebenen Beleuchtungsverhältnissen und bei gescrlosseren Hühnerstallfenster\nnicht möglich ist\", Das Schwurgericht lehnte den Bevieisamtrag ab, da \"nach den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme eine Augenscheinseinnahne (au Tatort) dem\n\ner En re 2. wm. . -\n\n-3-\n\nSchwurgericht nicht mehr erforderlich erscheint\". Wie die\nVrteilsgründe (UA S 16) ergeben, hat das Gericht die beantragte Augenscheinseinnahme im Hinblick auf die Bekundungen der beiden Tatzeugen Felix SED una Heinz\nCCM :ür üvertiüssig gehalten: Felix Bggghhaet in\nder Hauptverhandlung ausgesagt, er habe die Person, die\nauf ihn angelegt und ‚geschossen habe, im Stall gut wahrnehmen können, weil \"durchs Fenster genügend Licht fiel\";\n\"Heinz GER vekundete, \"äie etwa 20 m entfernte, über\n\n| dem Hallentor angebrachte 100-Watt-Lampe habe den Hühnerstall ausreichend beleuchtett,\n\n... -\n. end\n\nb) Nach § 244 Abs 5 StPO kann ein Beweisamtrag auf\nEinnahme eines Augenscheins abgelehnt werden, wenn der\nAugenschein nach dem pflichtgemässen Ermessen des Gerichts\nzur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Das\npflichtgemässe üörmessen, nach dem das Gericht hiernach\ndarüber zu befinden hat, ob es eine Ortsbesichiigung vornehmen soll, wird _ ..ı durch die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemässen Aufklärung des Sachverhalts\nungrenzt, .die.nach § 244 Abs 2 StPO dem Strafrichter von\nAmts wegen obliegt. Will der Tatrichter, wie es hier das\nSchwurgericht getan hat, eine beantragte Augenscheinseinnahme deshalb ablehnen, weil er bereits .das Gegenteil der\ndurch den Augenschein zu beweisenden Tatseche für eruiiesen\nhält, der Augenschein also nach seiner Auffassung durch\nBenutzung anderer Erkenntnisquellen schon in eusreichendenm\nMaße ersetzt ist, so muss er zuvor sorgfältig und gewissenhaft prüfen, ob der Beweiswert der anderweitigen\nErkenntnisquellen nach der Sachlage nicht begründeten\nZweifeln unterliegt, die eine weitere Sachaufklärung durch\nEinnahme des Augenscheins als geboten erscheinen lassen.\nOb sich das Schwurgericht bei der Ablehnung des Beweisan-\n\net, r\n\nUrteil nähere Angaben über die Maße, ‚die Becschaffenheilt\n\nzusammen mit dem zweiten Einbrecher im Stall eingeschlos-\n‚senen Angeklagten im Scheine der 100-Watt-Lampe erkannt\n\n‚- seine Maße werden ebenfalls nicht angeführt - habe ee w\n\ntrags der Verteidigerin dieser Pflicht voll bewusst ge- !\nworden ist, kann der Senat nur an Hand der schriftlichen “\nUrteilsgründe nachprüfen. Diese ergeben jedoch eine Reihe\n\nvon Umständen, die dem Schwurgericht die Vornahme der\n\nbeantragten Ortsbesichtigung aufdrängen mussten.\n\nc) Vorweg ist zu bemerken, dass in dem angefochtenen\n\nund den äusseren Zustand (Sauberkeit) des Kühnerstallfensters fehlen, durch das der Zeuge Felix Big den\n\nhaben will. Es wird lediglich gesagt, der Hühnerstall\n\n3 nach der Rückseite der Reithalle gerichtete Fenster,\n\"die in etwa 80 cm Höhe vom Erdboden angebrecht und mit\nDrahtglas versehen waren\". Ebensoweniz werden die Entfernung, aus der Felix Dip deu Angeklagten durch das\nFenster ins Gesicht gesehen hat, und die zeitliche Dauer\ndieses Vorgangs angegeben. Sodann fällt zuf, dass nach\nden Feststellungen Felix Bm dein Hinzutreten an\ndas Fenster - ohne Erfolg - versucht hat, \"es durch\nSchläge mit dem Spaten zu zertrümmern\". Hiermach muss\ndas Hühnerstallfenster nicht nur mit besonders sterkem\n\"Drahtglas\" von grosser Widerstandsfähigkeit und deshalb möglicherweise auch nur geringer Lichtdurchlässigkeit versehen gewesen sein. Vielmehr legt sich auch die\nFrage nahe, warum Felix DEE ser nach der Weisung\ndes Heinz 6oetsch zusammen mit seinem Vetter Alfred auf\ndie im Stall eingesperrten Diebe aufpassen sollte, das\nFenster einzuschlagen suchte. Bei dem Schweigen der Urteilsgründe auch über diesen Punkt ist nicht ausgeschlossen, dass er dies deshalb getan hat, weil ihm\n\n-5.\n\n\"das Drahtglas\" jedenfalls die volle Sicht in den Stall\nerschwerte. Diese Zweifel werden auch nicht durch die\noben wiedergegebene, allgemein gehaltene Angabe des Heinz\nGEM über die Beleuchtungsverhältnisse am Tatort ausgeräumt. Heinz GW hat nach den Feststellungen (Un s 6)\nbevor er sich vom Hühnerstall entfernte, um die Polizei\nanzurufen, seinerseits \"einen schnellen Blick durchs »en.\nster\" getan, ohne von dem einen Dieb, der \"sich tiefer\n\nin das Stallinnere zurückgezogen hatte\", etwas und von\ndem anderen mehr als \"eine breite Figur mit einen vollen\nbreiten Gesicht\" zu erkennen. Schliesslich ist der vorliegend abzuurteilende Sachverhalt auch insofern besonders gelagert, als der Zeuge Felix Eh, zuf dessen\nBekundungen das Schwurgericht seine Überzeugung von der\nTäterschaft des Angeklagten ausschlaggebend stützt, ihn\nnur an den Gesichtszügen (nicht auch an der Xleidung,\n\nder Statur, den Bewegungen und dergl.) als den Täter\nwiedererkannt hat und ihm der Angeklagte erst am 14. September 1950, also über zwei Jaure naci. der Tat, erstmals gegenübergestellt werden konnte.\n\ndA) Alle diese, dem Schwurgericht bekannten. Unstände\nlegten die Einnahme des beantragten Augenscheins zur vollständigen Erforschung der Wahrheit so nahe, dass in der\nUnterlassung der Ortsbesichtigung eine Verletzung der\nrichterlichen aufklärungspflicht (§ 244 Äbs 2 St?0) erblickt werden muss.\n\nAuf dem Verfahrensverstoss kann das angefochtene\nUrteil beruhen, wie nicht näher ausgeführt zu werden\nbraucht.\n\nII. Auch der auf die Sachbeschwerde gebotenen 8 sachlichrechtlichen Nachprüfung hält das angefochtene Urteil nur\nzum Teil stand, nämlich nur insoweit, als der Angeklegte\n\n.\n\n6 -\n\nwegen versuchten Einbruchdiebstahls (§§ 243 Abs 1 Nr 2,\n43 StGB) und versuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB) verurteilt ist. Diese Verurteilungen weisen keinen dem AN-\ngeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf. Dagegen wird die\nVerurteilung wegen vollendeten Totschlags an Alfred\n\nDOGEEEEER, durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. \"\n\nDie Urteilsausführungen zu dieser Tat leiden an einem unlösbaren Widerspruch, weil den Feststellungen zur\ninneren Tatseite (UA S 26 bis 28) nicht der äussere Tathergang zu Grunde gelegt wird, wie er zuvor (UA S 7) bei\nder Tatschilderung auf Grund der Aussage der Ehefrau\nGoetsch beschrieben ist. „ach den Feststellungen auf\n5 7 UA wurde aus dem Hühnerstall heraus nur ein Schuss abgegeben, der den Felix Dh am Oberschenkel traf,\nund fiel der tödliche Schuss gegen Alfred Dil erst.\nnachdem der dritte Einbrecher seine beiden Spiessgesellen\naus dem Stall herausgelassen hatte und \"zwei Personen den\nAlfred Du\" , der \"die Hände schützend über en Kopt\nhielt\", \"zwischen sich genommen hatten\". Gleichwohl baut\ndas Schwurgericht seine ganzen ürörterungen zur inneren\nTatseite auf der Erwägung auf, dass beide Schüsse — gegen\nFelix und Alfred Dogg - in dem Bestreben abgegeben\nworden seien, \"aus der Zwangslage schleunigst hereuszukommen\",in die die Hühnerdiebe durch ihre kEinsperrung im\nHühnerstall geraten waren, als sie hörten, dass Heinz\nCE die Polizei benachrichtigen wolle und ihnen deshalb \"Festnahme und Treiheitsentzug drohte\". Hierin liegt\nein augenscheinlicher Widerspruch zu den auf S 7 UA getroffenen Feststellungen. Ferner durfte das Schwurgericht,\nwenn es schon nicht die volle Überzeugung davon erlangen\nkonnte, dass der Angeklagte den tödlichen Schuss auf\n\noo...\n\nune - ...\nTan\". .\n\nAuen sun\n\n*\n\nor muenchen\n\naan 22\nne\n\nwm -\n\n;\n?\n}\nj\nH\n\n- T-\n\nAlfred DB apgegeven hat, nicht die nach den »eststellungen gegebene Möglichkeit völlig ausser Acht lassen,\ndass der inzwischen ebenfalls auf den Plan getretene\nAritte Einbrecher der Schütze gewesen ist Insoweit ist\ndie Beweisführung des Schwurgerichts lücken- und deshalb\nrechtsfehlerhaft.\n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass § 358 äbs 2 StPO zur eine Verschärfung der\nStrafe verbietet, also nicht hindert, den angeklagten\n\n- ausser auch wegen eines Vergehens gegen § 26 Abs I Nr 2\ndes (nicht aufgehobenen) Waffengesetzes vom 18. März 1938\n(RGB1 S 265) - insbesondere wegen Mordes (§ 211 StGB) an\nAlfred Brakonier zu verurteilen. Sollte das Schwurgericht\nzum äusseren Hergang seiner Erschiessung dieselben Feststellungen wie bisher treffen, so wird es sich von diesem Tatbild ausgehend erneut darüner Kkisr zu werüen haben, was den Angeklagten veranlasst haben kann, den überwältigten und wie einen Sefangenen abgeführten wehrlosen\njungen Mann niederzuschiessen oder durch einen seiner\nSpiessgesellen niederschiessen zu lassen. Sollte er, wie\ndas angefochtene Urteil meint, von seinem Opfer wirklich keine - auch keine spätere. - Überführung befürchtet, also nicht in der Absicht gehandelt haben, Gie anderen Straftaten zu verdecken, so läge die Annahme sehr\nnahe, dass für ihn Rache oder seine allgemeine, fremde\nMenschenleben für nichts achtende ürundhaltung bestimnend\ngewesen ist. Dann hätte er aber den Alfred BEEEE\n\n..\n\n|\n\n17\n\njedenfalls aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211\nStGB vorsätzlich getötet.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Sauer\nDr. Ludwig Dr. ärnät","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-16/2-str-788-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-16/2-str-788-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.261836+00:00"}}