{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-16_2_StR_734_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-16","aktenzeichen":"2 StR 734/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2301 051 7%\n2_StR 734/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Peter R EEE :v: > o— 1\n\ndort geboren a EEE 192: , zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Iudwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt wEREB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nTie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bremen (Große Strafkammer Brremerhaven) vom 11, November 1952 wird verworfen, jedoch\nfällt die Untersagung der Berufsausübung weg.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen,\nVon Rechts wegen\n\nSiehe Berichtigungsbeschluß am Ende des Upteils!\n\n- 2.\n\nGründe,\n\nDer Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, versuchten gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls und einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe verurteilt; außerdem wurde gemäß § 42 : StGB dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, als\nselbständiger oder angestellter Taxifahrer tätig zu sein.\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Urteil weist weder zum Schuldspruch noch bei\nder Strafzumessung einen Rechtsfehler auf; insoweit ist\ndie Revision offensichtlich unbegründet.\n\nDagegen kann, was die Revision nicht ausdrücklich ur\nangreift, die Untersagung der Berufsausübung als Taxi- en gone!\nfahrer nicht aufrecht erhalten werden. Die Strafkammer '\nnimmt an, der Angeklagte habe die Diebstähle unter Nißbreuch seines Gewerbes als Taxifahrer begangen. Der Angeklagte hat jedoch die Diebstähle nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem von ihm ausgeübten Beruf oder\nGewerbe eines Taxifahrers begangen, er hat lediglich das\nvon ihm wenige Tage vorher mietweise zur Ausübung seines\nGewerbes als Taxifahrer beschaffte Kraftfahrzeug dazu .\nbenutzt, mit seinen Mittätern an den Tatort und zurück . '\nzu fahren. Wie der Senat schon wiederholt im Anschluß\nan die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 68, 397)\n\nzu § 42 1 erkannt hat, liegt ein Mißbrauch des Gewerbes 4\noder Berufes nicht schon dann vor, wenn sich dem Täter 4\naus Anlaß seiner Berufsausübung rein äußerlich die Mög- f\nlichkeit eröffnet, bestimmte strafbare Handlungen zu be- u\ngehen, die mit der ordnungsmäßigen Ausübung des Berufes {\nan sich keinen inneren Zusammenhang haben, sondern nur,\n\nwenn der Täter unter bewußter Mißachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten\nAufgaben seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit\nselbst dazu ausnutzt, um einen jenen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen; die strafbare Handlung maß\nsich als Ausfluß der Berufstätigkeit selbst oder doch\nwenigstens als ein mit der regelmäßigen Gestaltung der\nBerufsausübung in Beziehung gesetztes Verhalten darstellen. Das läge bei einem Taxifahrer beispielsweise vor,\nwenn er seine Fahrgäste bestiehlt oder sich weiblichen\nFahrgästen in unsittlicher und strafbarer Weise nähert;\nes wird auch dann vorliegen, wenn sich ein Taxifahrer\n\nim Rahmen seines Gewerbes bedenkenlos zu Diebesfahrten\nanwerben läßt. Dies kann aber nicht angenommen werden,\nwenn der Dieb bei Diebstählen das ihm als Taxifahrer zur\nVerfügung stehende Kraftfahrzeug zur Fahrt an den Tatort verwendet; in diesem Fall nutzt er lediglich die Tatsache des Besitzes eines Kraftfahrzeugs aus.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Sauer\nDr. Iudwig Dr. Ortlieb\n\n2 StR 734/52\n\nBeschluss\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Peter Richters aus Bederkesa,\ndort geboren am 20. Dezember 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Schweren Diebstahls\n\nhat der 2. Strafgenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. Januar 1953 beschlossen:\n\nDas Urteil des 2, Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1953 wird im Urteilssatz dahin berichtigt, daß es statt \"Urteil des\nLandgerichts in Bremen (Große Strafkammer Bremerhaven) vom 11. November 1952\" heißt: \"Urteil des\nLandgerichts in Bremen (Große Strafkammer Bremerhaven) vom 14. Mai 1952n, $\n\nGründe:\n\nBei der Angabe des Datums des angefochtenen Urteils\nhandelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die auf\neinem Schreibversehen beruht.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Sauer\nDr. Ludwig Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-16/2-str-734-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-16/2-str-734-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.245222+00:00"}}