{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-16_2_StR_553_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-16","aktenzeichen":"2 StR 553/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ib\n2501 003\n\n2 StR 553/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heizungsingenieur Carl Albert.Otto A\n\nsus FEB dort geboren ar im 893,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.e.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Januar 1953, an der teilgeneonmen ha-\n\nben:\n\nSenetspräsident Dr, Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr, Iudwig\n\nBundesrichter Dr, Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter re\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt;:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 3. April 1952 wird\nverworfen, jedoch fällt die Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer (§§ 2, 71 StrVZ0) und wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung (§§ 1, 49 StrVO)\nweg.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nTo\n-2-\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mıt Trunkenheit am Steuer und Übertretung der\nStrassenverkehrscränung, sowie wegen Unfallflucht in einem besonders schweren Fall zur Gesamtstrafe von einem\nJahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Sein Personenkraftwagen Ford V 8 Nr BH 37-3779 wurde eingezogen,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision ist im Kern der Verurteilung unbegründet und nur\nin einem Nebenpunkt von Erfolg.\n\nLI. __Verfahrensrügen,\n\n1.) Die Revision sieht eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs 2 StPO darin, dass zur Begutachtung des Geisteszustandes des Angeklagten kein neurologischer Sachverständiger zugezogen worden sei Hierzu hätte dringende Veranlassung bestanden, da das Gericht\nvon der Feststellung ausgehe, dass der Angeklagte im Herbst\n1950 - einige Monate vor der Tat - einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und seit dieser Zeit an Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Zuständen geistiger Erschöpfung\nleide und einige Zeugen Vorfälle geschildert hätten, bei\ndenen der Angeklagte zeitweilig bis zu einer halben Stunde völlig geistesabwesend gewesen sei.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat die\nFrage. ob zur Tatzeit auf Grund des Nervenleidens des\nAngeklagten ein Zustand geistiger Erschöpfung oder von\n\"Geistesabwesenheit\" beim Angeklagten vorhanden war, ge-\n\num\n\nPER WEERFFREREG\n\nprüft und als Sachverständige Professor Dr. Jg in dessen Behandlung der Angeklagte wegen seines Nervenzustandes stand, sowie den Gerichtsarzt Dr, VE vernonmen. beide Sachverständige haben die Frage verneint, dass\nbei dem Angeklagten während der Fahrt mit dem Kraftwagen\nein Zustand geistiger Erschöpfung oder der Geistesabwesenheit vorgelegen haben könne, Das eingehend begründete\nGutachten dieser Sachverständigen hat sich die Strafkanmer zu eigen gemacht (Bl 8 UA). Nach dem Inhalt der Aussagen dieser Sachverständigen, wie dieser dem Urteil entnommen werden kann, drängten die Umstände keineswegs dazu, noch einen weiteren neurologischen Sachverständigen\nzu hören; insbesondere musste das Gericht nicht davon ausgehen, dass den beiden Sachverständigen die besondere Sac\nde abgehe, die zur Beurteilung der Beweisfrage erforderlich\nwar;\n\n?,) Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO erledigt\nsich damıv, dass die Verurteilung wegen Übertretung der\nder §§ 2, 7i StrV20 und Übertretung der §§ 1, 49 StrVo\nwegfallen muss. Diese Übertretungen sind verjährt, § 67\nAbs 3 StGB. Die Tat ist am 17. Februar 1951 begangen.\nZwischen dem 3. März 1951 (Aufhebung des Haftbefehls,\n\nBl 57) und dem 20. Oktober 1951 (Anordnung der Zustellung der Anklageschrift durch den Vorsitzenden der Strafkammer, Bl 94) ist keine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Richterhandlung (§ 68 Abs 1 StGB) vorgenommen worden,\n\nII. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler.’ Zum\n\n7.\n\nA4-\n\nEinzelvorbringen der Revision ist auszuführen:\n\nDie Revision greift die Verurteilung aus § 139 a\nStGB an; sie meint, der Angeklagte könne sich deshalb\nnicht der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs\nund der Art seiner Beteiligung durch die Flucht entzogen\nhaben, weil niemand an der Unfallstelle sich befunden\nhabe, der sich über die Person des Täters, sein Fahrzeug und die Art der Unfallbeteiligung habe vergewissern wollen. Dies ist tatsächlich unrichtig. Die Urteilsfeststellungen ergeben, dass ausser dem schwerverletzten\nPolizisten Ci sich der Zeuge SG, der vom Unfall\nmitbetroffen wurde, an der Unfallstelle befand und dass\nder Zeuge Tunn in unmittelbarer Nähe war, Von beiden muss\nnach dem Urteilszussmmenhang angenommen werden, dass sie\nzur Feststellung der Person des Angeklagten, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung am Unfall fähig und\ngewillt waren.\n\naußusrucklich ist festgestellt, dass der Angeklagte\nden Schweren Unfall, insbesondere den Sturz der beiden\nPersonen, bemerkt hatte, dass er zunächst in der Fahrt\nverhielt und dann mit erhöhter Geschwindigkeit vorsätzlich geflohen ist, um so die Feststellung seiner Person,\nseines Kraftwagens und der Art seiner Beteiligung an dem\nUnfall zu verhindern, Entgegen dem Vorbringen der Revision sind auch die beweiswürdigenden Erwägungen des Gerichts,\ninsbesondere die Schlussfolgerungen, welche die Strafkanmer aus dem äusseren Verhalten des Angeklagten auf das\nVorliegen des Vorsatzes der Unfellflucht gezogen hat,\ndenkgesetzlich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung\nnicht zu beanstanden. Die Annahme einer Unfallflucht\n\nnm. nn nun en.\n\n.. .4\n\n. zahlreichen anderen Umständen auch berücksichtigen, dass\n\nnach § 139 Abs 1 StGB unterliegt daher keinen Bedenken,\n\nOhne Erfoig wendet sich die Revision auch gegen die\nAnnahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 130g\nAbs 3 StGB. Kein logischer Widerspruch liegt darin, dass\ndie Strafkammer einerseits ein rücksichtsloses Verhalten\ndes Angeklagten darin findet, dass er weiterfuhr, ohne\nSich um den Verletzten zu kümmern, obwohl er wusste, dass\nniemand anders so schnell und so sachgemäss durch Zurverfügungstellen seines Kraftwagens zum Krenkentransport des\nSchververletzten Hilfe leisten konnte, andererseits aber\nfeststellt, dass der Angeklagte völlig unfähig war, in diesem Zustand sicher ein Kraftfahrzeug zu lenken, Denn dem\nAngeklagten ist damit nicht angesonnen, dass er selbst das\nFahrzeug hätte steuan sollen, sondern lediglich zum Vorwurf gemecht, dass er sich nicht bereitgehalten hat, um sein\nFahrzeug für den Krankentransport des Verletzten zur Verfügung zu stellen, Ohne Rechtsirrtum konnte die Strafkam-Wer zur Begründung des besonders schweren Falles neben\n\nder Angeklagte bei der Unfallflucht bewusst einen Schwerverletzten ohne Hilfe gelassen hat. Dass die Strafkamner\nden Angeklagten nicht zugleich aus § 330 c StGB verurteilt\nhat, beschwert den \"Angeklagten nicht.\n\nRechtlich bedenklich könnte erscheinen, dass die\nStrafkammer die Tatsache der Trunkenheit des Angeklagten nicht ausdrücklich im Zusamenhang mit der Frage, ob\nein besonders schwerer Fall vorliegt, erörtert hat. Ein\nbesonders schwerer Fall ist, wie der Bundesgerichtsho£ im\nHinblick auf die verwandten Bestimmungen der §§ 266 Abs 2,\n\n7\n\n263 Abs 4 StGB ausgesprochen hat, dann gegeben, wenn die\nTav unter Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäss gewöhnlich vorkommenden Fälle an Strafwürdigkeit\n\nso übertrifft, dass der übliche Strafrahmen zur Sühne\n\nnicht mehr ausreicht. Dies hat der Tatrichter nach eingehender Würdigung der Tat und der Person des Täters zu entscheiden (BGH Urteil vom 4. Dezember 1951, 1 StR 594/51).\nDiesem Erfordernis entsprechen die Ausführungen der Strafkammer zur Straffrage in ihrem Gesamtzusammenhang. Die\nStrafkammer hat die Tat des Angeklagten als eine Trunkenheitstat gewürdigt; die Ausführungen zu § 51 Abs 2 StGB\nzeigen, dass sie von der hienach möglichen Strafmilderung wegen. der Trunkenheit keinen Gebrauch gemacht hat. Wenn sie\n\nbei der Erörterung der Straffrage die Trunkenheit bei der\nPrüfung des besonders schweren Falles nicht ausdrücklich\nerwähnt, aber unmittelbar anschliessend daran sie mit abwägt, so kann die Trunkenheit des Angeklagten bei Prüfung\nder Frage, ob ein besonders schwerer Fali vorliegt. nicht\nüberseie:. sein.\n\nErkennbar hat die Strafkammer auch das Leugnen des\nAngeklagten nicht ohne weiteres als straferschwerend gewürdigt und deshalb die Anrechnung der Untersuchungshaft\nversagt, sondern aus dem uneinsichtigen Verhalten des Angeklagten in der Art seiner Verteidigung einen Schluss auf\nseine Persönlichkeit und innere Einstellung zur Tat gezogen; dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, BGHSt 1,\n103, 1, 105.\n\nDie Einziehung des zur Fahrerflucht benützten Kraftwegens ist durch Hinweis auf die Ermessensvorschrift des\n§ 40 StGB ausreichend begründet.\n\n| — u\n\nDie Strafhöhe ist durch die wegfallenden Verkehrsübertretungen ersichtlich nicht beeinflusst,\n\nDr. Moericke Werner Dr. Sauer\nDr. Iudwig Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-16/2-str-553-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-16/2-str-553-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.224318+00:00"}}