{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-16_2_StR_20_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-27","aktenzeichen":"2 StR 20/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".r\n\ny—— 0\n\n. C\n2_StR_20/50_ 7\n\n2501 022\n\n‚Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Mechaniker Rudi Bruno Franz 5 EEEEB aus\n\nEOS geboren arı EEE 1912 in vu =-2:. in\n\nUntersuchungshaft,\nj\n\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 16. Januar 1953 in ger Sitzung\nvom 27. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 1\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Hamburg vom 22. März\n1950 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel. an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n .\n\nDie Anklage wirft dem Angeklagten vor, drei\nMenschen aus niedrigen Beweggründen getötet unä in siebzehn Fällen eine Körperverletzung im Amte, davon in elf\nFällen mittels gefährlicher Werkzeuge und in einem Falle\nin Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge begangen und damit gleichzeitig sich eines Verbrechens gegen\ndie Menschlichkeit schuldig gemacht zu haben. Das Schwurgericht hat den Angeklagten \"wegen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit zum Teil in Tateinheit mit fortgesstzter\nKörperverletzung im Amt, diese zum Teil in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung, und in weiterer Tateinheit mit Aussageerpressung in vier Fällen unter Einbeziehung der vom Spruchgericht Bielefeld erkannten Gefängnisstrafe von sieben Jahren (Aktenzeichen: 13 Sp Ls 7/49)\nzu einer Gesamtstrafe von achtzehn Jahren Zuchthaus verurteilt.\" Soweit dem Angeklagten Nord zur last gelegt\nwird, hält das Schwurgericht ihn im Falle Piiißeiner\nKörperverletzung im Amt, in den Fällen Sb unä\nBED Keiner Straftat nach dem deutschen Strafgesetz für\nüberführt. Vier Häftlinge hat der Angeklagte nach den\nFeststellungen geschlagen, um von ihnen Geständnisse zu\nerpressen, und sich deshalb nach der Auffassung des\nSchwurgerichts eines Verbrechens nach § 5345 StGB schuldig gemacht. Hinsichtlich der Körperverletzungen, die das\nSchwurgericht für erwiesen ansieht, nimmt es Fortsetzungszusammenhang an. Das Gesamtverhalten des Angeklagten mit\nAusnahme des Falles Sp beurteilt das Schwurgericht\nals ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und des Angeklagten. Beide rügen die\nVerletzung des Verfahrensrechtsund des sechlichen Rechts.\n\ns -\n.....\n\na - _\nee 2 ER ENTEER.\n\nzur,\n\nir\n«\n\ns\nn\n. ..\n\nzur\n\n_ Pi PER\nur, Dtm nn)\nun\n\nEEETER TE\n\n- 3 -\n\nDie Staatsanwaltschaft hat die Verfahrensrüge nicht dem\n§ 544 Abs 2 S 2 StPO entsprechend ausgeführt. Insoweit\nist deshalb die Revision unzulässig. Die Verfalrensrügen des Angeklagten sind offensichtlich unbegründet und\nbedürfen deshalb keiner Erörterung. Die Staatsanwalischaft ficht das Urteil nur insoweit an, \"als es den\nFall Backes, die rechtlichen Ausführungen\" über die fortgesetzte Körperverletzung und die Strafzumegsung betrifft,\nDer Angeklagte beanstsndet die Anwendung des KRG 10 und\n\ndie Strafzumessung.\n\nDie Deutschen Gerichte sind nicht mehr ermächtigt,\ndas KRG 10 anzuwenden. Die Verurteilung nach diesem Gesetz lässt si&h deshalb nicht aufrecht erhalten. Das\ndeutsche Strafgesetz hat das Schwurgericht teils zum Vorteil, teils zum Nachteil des Angeklagten nicht richtig\nangewandt. Das Urteil muss deshalb auf beiie Kevisionen\nin vollem Umfange aufgehoben werden.\n\nI. Revision der Steaysanwaltschaft.\n\n1.) Im Felie Dem +2 das Schwurgericht folgendes\nfestgestellt: Der Häftling Bi äusserte im April 1940\nim KZ Flossenbürg eines Morgens, er sei lebensmüde unä\nwolle in den Lagerzaun laufen. Nach Beginn der Arbeit\nliess er sich von dem Häftlingsvorarbeiter Tg an den\nDrahtzaun bringen. Der SS-Posten jagte Bi aber wicder\nzurück: Inzwischen kam der Angeklagte hinzu. Als Arbeitsdienstführer unterstand ihm der gesamte Arbeitseinsats im lager, insbesondere die Einteilung der verscl.ie-\n\n“denen Arbeitskommandos und die Beaufsichtigung der Häft-\n\nlinge. Hug brachte DEM zum Angeklagten und sagte\nihm, dass Bi in die Postenkette gehen wolle, aber\nkein Herz dazu habe. Der Angeklagte redete nun auf BR\nein und sagte \"Geh' man in den Draht, das ist das beste\n\nfür Dich, sonst ...!\" und wies dabei auf seine Pistole.\nDEE ging nochmals an den Zaun. Der Posten rief Hg\nzu; er solle BB zurückhalten. Bei kletterte an dem\nZaun hoch unä rief: Bitte, schiess, Posten. Darauf wurde\ner von dem SS-Posten erschossen.\n\nAR\n\nESTER x\n\nDas Schwurgericht meint, Bi habe Selbstmord begangen. Der Angeklagte könne hierfür nur dann strafrechtlich verantwortlich sein, wenn er Bßßb durch Zwang bestimmt habe, sich selbst zu töten, oder wenn DEE unzurechnungsfähig gewesen sei. Hierfür lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Was die Staatsanwaltschaft hiergegen vorbringt, liegt allerdings auf tatsächlichem Gebiet und ist\ndeshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich. Nach den\nFeststellungen liegt jedoch überhaupt kein eigentlisher\nSelbstmord vor, vielmehr hat der SS-Posten den DEE vorsätzlich getötet. Diese Tötung ist auch rechtswidrig gevesen.\nDas Schwurgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob der Angeklaste für die Tötung des DEgEEB durch den S3-Posten strafrechtlich verantwortlich oder mitverantwortlich ist. Der\nAngeklagte kann den Erfolg, so wie er eingetreten ist,\ndurch sein Zureden gegenüber Dgß und den Hinweis auf\nseine Pistole gefördert haben, auch wenn dieser schon von\nsich aus entschlossen war, den Tod zu suchen. Ausserdem\nist es möglich, dass der Angeklagte den Tod des DER\naus dem Gesichtspunkte pflichtwidrigen Unterlassens zu\nverantworten hat. Die Rechtspflicht zum Eingreifen könnte\nsich möglicherweise daraus ergeben, dass der Angeklagte\ndurch sein Verhalten die Verzweiflungsstimmung des Bi\nherbeigeführt oder bestärkt hat, die in ihm den Entschluss\nauslöste, den Tod zu suchen. Das Schwurgericht stellt zwar\nnicht fest, dass der Angeklagte den BEER = est mischan-\n\ndelt hat. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass er die\n\neo\n\nee a an\n\nn er TUT ..— .—y.\n\n-.\n\nee\n\n„= 1 0. - .\nrn it mei,\n\nin\n\nMisshandlungen, die die SS-Aufseher ihm zufügten, bewusst\ngeduldet hat, statt gegen sic einzuschreiten. Schon daraus\nwürde sich eine Pflicht zum Handeln herleiten lassen, wenn\nBackes infolge der Misshandlungen sich das Leben nehmen\nwollte. Der Angeklagte kann zur Abwendung des Erfolges\nauch wegen seiner Stellung als Arbeitsdienstführer verpflichtet gewesen sein, die eine Sorgepflicht für die Hari.\nlinge begründet heben dürfte.\n\nSolite die neue Verhandlung ergeben, dass der Angeklagte an der Tötung des Be Aurch den SS-Posten teilgenommen hat - nach den bisherigen Feststellungen käne er\nals Mittäter oder Nebentäter in Betracht -, so bedarf es\nweiter der Prüfung, ob die besonderen Herkmale des kordes\n(Überlegung nach § 211 StGB a.F. und ein Herkmal des 5 2il\nStGB n.F. - OcHst 2, 352, 353)festzustellen sind. Dess der\nAngeklagte nit Überlegung gehandelt hat, ist kaum zweifelhaft. Die Worte, die er an Bffrichtete, der unnissverständliche Hinweis euf die Pistole können in Verbindung\nmit seinem sonstigen brutalen Verhalten dafür sprechen,\ndass er aus Korälust handelte. Auch andere niedrige Beweggründe, etwa \"Geltungsbedürfnis (OGHSt 2, 352, 3565;\n\nBGH Urt v. 18. September 1952 - 3 SiR 374/52 -) oder die\nSucht, seine Nacht über die Gefangenen zu zeigen (BGH Urt\nv. 21. März 1952 - 2 StR 775,'51), liegen bei der\nPersönlichkeit des Angeklagten nahe. Sollte der Angekla&-\nte die Tötung des BEER durch’ den SS-Porten nur gefürdert haben, läge nur Beihilfe zum Totschlag vor ’BGESt 1.\n368).\n2,) Den Fall SED Hat die Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft ausdrücklich nicht angegriffen. Dernoch unter.-\nliegt er entgegen der Annenme des Oberbundesanwalts der\nNachprüfung. Das gesamte Verhalten des Angeklagten, das\n\n“ TEE EDEN\n\nLy\n-6-\n\nmehrere deutsche Straftatbestände erfüllt, wird von dem Urteil als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewertet.\nZine Beschränkung der Revision auf einen Teil dieses einheitlichen Verbrechens ist deshalb rechtlich nicht möglich\ngewesen. Die Revision ergreift somit den gesamten Gegenstand\ndes Urteils.\n\nDie Nachprüfung im Falle BE 3 3< | ergibt folgendes:\nDie Aussagen mehrerer Zeugen, insbesondere des Häftlings\nKOEEEER. Legen die Annahme sehr nahe, dass der Angeklaste im Jahre 1939 oder 1940 den in der SS-Kantine als Konditor beschäftigten österreichischen Häftling Sp a\nden Händen an der Decke der Waschküche aufgehängt und an\nden Füssen mit einem Benzinfass beschwert hat, wodurch er\nden Tod fand. Nach der Aussage anderer Zeugen hat Sb\njedoch noch in den Jahren 1941 und 1942 gelebt. Das Schvurgericht glaubt, dess KlBanen verwechsele und einen\nanderen Yor/all meine. Es sei nämlich im Jahre 19539 oder\n1940 auf die geschilderte Weise ein in der SS-Küche als Koch\nbeschäftigter bayerischer Eäftling nit Nanen Fb ungekommen. Eine Verurteilung des :Angeklagten im Falle SR\nxönne deshalb nicht auf die Aussage des Zeugen KÜEEB zestützt werden. Hierbei verkennt das Schwurgericht, dass es\nauf den Namen des Häftlings nicht ankommt. Gegenstand der\nAnklage ist der im einzelnen beschriebene Vorfall aus dem\nJahre 1939 oder 1940. Ob der Häftling, der damals umkam,\nKonditor oder Koch war und SB oder Oh hiess, ist\ngleichgültig. Das Schwurgericht hätte deshalb vrüfen mücrsen,\nob der Angeklagte für den Tod Hg: verantwortlich ist.\nDass es dies unterliess, ist ein sachlicher Lengel.\n\nNun erklärt das Schwurgericht allerdings, ©s stehe\nbisher nicht endgültig fest, wer an der Tötung Lartels beteiligt gewesen sei. Der Angeklagte solle hierbei wenig-\n\neen\nDr\n\na .*\nun WERTE an\n\n- ws\n‚audi\n[ee Se m\n\n‚unbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Stent dies fest,\n\n-I-\n\ne\nIN\n\nstens nicht unmittelbar beteiligt gewesen sein. Mit diesen\nSätzen gibt das Schwurgericht offenbar nur die Ansicht einiger Zeugen wieder, ohne eine eigene Feststellung zu treffen,\nAusserdem übersieht das Schwurgericht, dass sich die Aussagen Ks und der übrigen Zeugen, nach denen der Angeklagte den Häftling SGB getötet haben soll, wenn sie\neiner Namensverwechselurg zum Opfer gefallen sind, ur\nauf den Fall H beziehen können. Die Würdigung des\nSchwurgerichts ist \"deshalb auch in sich widerspruchsvoll.\n\nDas Schwurgericht wird deshalb nochmals zu prüfen haben,\n\nob der Angeklagte an dem Vorfall 1 mittelbar oder unmittelbar heteiligt gewesen ist. Bejaht es .diese Frage, ist\nweiter zu untersuchen, ob der Angeklagte mit bedingten oder\n\nsind die besonderen Merkmale des § 211 St6Bla.F. und n.F.)\nzu prüfen. In Betracht kommen'hier wie im Falle BB Hordlust oder andere niedrige Beweggründe, auch Grausamkeit.\n\n3.) Dass das Schwurgericht im Falle PER (vie. auch\nin den übrigen. Fällen) eine Körperverletzung im amt für gegeben hält, ist aus Rechtsgründen nicht zu beansienden. Das\nUrteil enthält zwar keine ausdrückliche\" Feststellung, dass\nder Angeklagte von der zuständigen staatlichen Stelle im\nKonzentrationslager Flossenbürg eingesetzt worden ist. Selbst\nwenn jedoch eine sS-Jienststelle \"ihn dahin abgeorönet- haben\nsollte, so kann der Angeklagte seine Tütigkeit im Isger,\ndas staatlichen Behörden unterstand, nur ait Duldung dieser\nStellen ausgeübt haben. In diesem Verhalten tiegt'die Übertragung staatlicher Hoheitsaufgaben (BGH 1 StR 404,52 vom\n7. Oktober 1952). j . .\n\nj j der\nBedenken bestehen jedoch gegen die Annahme, dass\nAngeklagte den P In einer das Leben gefähräenden Wei-\n\nse misshandelt habe. Das Schwurgericht stellt hierzu nur\n\n-8-\n\nfest, dass der Angeklagte den Pb in Waschraum in ein\nmit Wasser gefülltes Waschbecken tauchte. Inwiefern diese\n\nBehandlung geeignet gewesen sein soll, eine Lebensgefahr\nzu begründen, ist bisher nicht ersichtlich. Jedenfalls hätte\ndies näherer Darlegung bedurft.\n\n4.) Im Gegensatz zu der herrschenden Rechtsprechung\nsieht das Schwurgericht die Vielzahl der Körperverletzungen als eine fortgesetzte Handlung an. Die Begründung, die\nes hierfür gibt, überzeugt nickt. Sie läuft auf die Annahme einer Art Massenverbrechen hinaus. Dieser Begriff\nist dem deutschen Strafrecht fremd. Auf BGHSt 1, 219, 221\nwird verwiesen. _\n\nSoweit der Angeklagte verschiedene Personen misshandelt hat, scheidet also wegen der höchstpersönlichen Natur\ndes angegriffenen Rechtsguts Fortsetzungszusemmenheng aus.\nMöglich bleibt aber eine natürliche Handlungseinheit (vgl\nhierzu BGH Urt v. 20. Dezember 1951 - 4 StR 9/50 -). Sie\nkann gegeben sein in den Fällen, in denen der Angeklagte\nmit einem Plättbrett blindlings auf die Häftlinge einschlug, un sie aus den 3aracken zu jegen. Aber auch in diesen Fällen ist der Angeklagte wegen der mehreren in gleichartiger Tateinheit begangenen Körperverletzungen zu verurteilen. Lässt sich ihre genaue Zahl nicht ermitteln, genügt die Feststellung, wieviel Häftlinge er mindestens geschlagen hat.\n\nFür die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:\n\na) Das Urteil erschöpft die Anklage nicht. Die Fälle\nSiqmmummB SGUHHEB CEHEED Seen. “EEE vr: >GER\nerwähnt es überkaupt nicht. Im Falle Roock legt die Anklege\ndem Angeklagten die Kisshandlung von neun Hartlingen zur\nlast.Das Urteil befasst sich nur mis einem Häftling.\n\nDa I ge N ee 5\n\nEr\n\nES De Fo De a\n2. lt > y ..\n\nvum\n\n..-\n=\n\nPR\nres\n© On\n\n- mn\n\nTe .\nEt I ee Dr ne ei ee\n\n-\n\n- 8\n\n-ä.\n\nb) Die rechtliche Beurteilung einzelner Fälle ist unzulänglich. An der Misshandlung der Häftlinge Bo, RB,\nBu, Kill het der Lagerälteste Reg ni L-\ngewirkt. Das Schwurgericht musste deshalb prüfen, ob eine\ngemeinschaftliche Körperverletzung nach § 223a StGB vorlag.-\nDem Häftling Wilhelm Kigggversetzte.ger Angeklagte einen\nKinnhaken, so dass er mehrere Treppenstufen hinunterfiel\nund sich einige Rippen brach. Fier bestand Anlass zu prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten das serkmal einer\nlebensgefährdenden Behandlung erfüllte.- Das Schwurgericht\nhat schliesslich nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des\n§ 225b StGB gegeben sind. Das Urteil sagt, der. Angeklagte\nhabe \"die Fäitlinge zur Arbeit angetrieben, unnögliche AT-\nbeitsleistungen, die weit über die Körperkräfte der geschwächten Häftlinge hinausgingen, von ihnen verlangt und\ndie Häftlinge ohne oder aus geringfügigen Anless mit der\nFaust, Schaufelstielen, Ochsengiemern usw geschlagen\". Es\nbedurfte hier der Prüfung, ob die käftlinge infolge Unterernährung sowie Überarbeitung und auch zufolge der vielfachen Nisshandlungen seitens des $S-Personals krank und\ndadurch wehrlos gewesen sind: Dass die übrigen Voraussetzungen des § 223b StG3 vorgelegen haben, ist kaum zweifelhaft:\n\n5.) Vier Häftlinge hat ‘der Angeklagte misshandelt, um\nsie zu Geständniesen oder Aussagen zu zwingen. Diese Feststellung begründet jedoch noch nicht die Anwendung des\n§ 345 StGB. Diese Bestimmung trifft vielmehr nur den Zeamten, der aMtlich bei einer Untersuchung mitzuwirken hat;\ndas heisst amtlich zu Untersuchungehandlungen berufen ist.\nHierüber enthält das Urteil nichts, aus der Pflicht, die\nHäftlinge zu den Arbeiten einzuteilen und hierbei zu beaufsichtigen, folgt noch nicht, dass es zu den dienstlichen\nAufgaben des Angeklagten gehörte, Untersuchungen ZU führen:\n\n- 10 -\n\n6.) Beide Revisionen wenden sich noch gegen die\nStrafzumessung. Die Staatsanwaltschaft meint, die Strafe\nsei zu niedrig. Nur die höchstmögliche Strafe könne eine\ngerechte Sühne sein- Dieses Vorbringen ist gegenstandslos geworden, da das KRG 10, das bei der bisherigen rechllichen Beurteilung eine höhere Strafe zugelassen hätte,\nnicht mehr anwendbar ist.\n\nDie Revision des Angeklagten meint, dass die durch\ndas Spruchgericht verhängte Strafe voll hätte angerechnet werden müssen, weil sonst eine Doppelbestrafung gegeben sei. Das ist unzutreffend. Im Spruchgerichtsverfahren ist der Angeklagte nur wegen seiner Zugehörigkeit\nzu einer für verbrecherisch erklärten Organisation verurteilt worden, nicht aber wegen der Straftaten, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens sind. Er ist deshalb\nnicht nur zulässig, sondern nach § 79 St&B geboven gewesen, die Strafe des Spruchgerichtsurteils zur Bildung\neiner Gesamtstrafe heranzuziehen. Die übrigen zinwendungen der Revision gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet,\n\nFür die neue Verhandlung sei bemerkt, dass nach Wegfall des KRC 10 fünfzehnjähriges Zuchthaus die nöchste\n\ngeitige Freiheitsstrafe ist, § 74 Abs 5 StGB.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im\nFalle Bi sowie in Gen Füllen, in denen der Angeklagte\n\n“nn\n\neu. -\n..\nart\n\nit -\n. \"ij\nNenn dran .\n\nln\n-\n\num. ,.100-\n\n- 1 -\n\nverurteilt worden ist, aufzuheben und die Sache insoweit an das Schwurgericht zurückzuverweisen, im übrigen\naber den Angeklagten freizusprechen.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Sauer\n\nDr. Ludwig Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-27/2-str-20-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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