{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-16_2_StR_142_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-16","aktenzeichen":"2 StR 142/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"15\n2501 002\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Gottfried K np aus in\n\nWEB geboren zum 1921 in run.\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter.Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, »\n\nJustızangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 9. November 1951 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur ncuen Verhandlung und Eütscheidung, auch über die Kosten der Rovi-\n\nsion, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n.s\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Sittlichkeitsverbrechens an einem 6-jährigen Nädchen zu acht\nMonaten Gefängnis verurteilt. Sie bejaht seine volle Zurechnungsfähigkeit. Dies hält die Revision sowohl sachlichrechtlich wie “erfahrensrechtlich für fehlerhaft. Sie rügt vor allem. dass die Strafkammer es unterliess, einen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen.\n\nDamit wirft die Revision dem Landgericht, vor, es habe\ndie ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungsplflicht\n-erletzt, Eine solche Verletzung kann das Revisionsgericht\nnah ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der auch\nder RGH mehrfach festgehalten hat, nur dann feststellen, wenn\nnestimmte sichere Anzeichen dafür gegeben sind, dass das Gericht seine gesetzliche Befugnis und Pflicht, die Wahrheit zu\nerforschen, verkannt oder ihr. obwohl die Umstände zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängten. wissentlich zuwider gehandelt hat (RG JW 1939 S 477 Nr 3). Kommt als Beweismittel,\ndessen sich das Gericht möglicherweise zwecks weiterer aufklärung eines Sachverhalts hätte bedienen müssen, das Wissen\neines Sachverständigen in Betracht, so darf das Gericht allerdings nicht schon dann davon absehen, ihn zu vernehmen,\nwenn es selbst die genügende Sachkunde zu haben glaubl, sondern nur dann, wenn es diese Sachkunde nach der Erfahrung\ndes Lebens auch hat (RGSt 61, 273; 71, 336, 338).\n\nIm vorliegenden Falle stellt die Strafkammer über die\n\nkörperliche und geistige Verfassung des Angeklagten fest,\ndass 'hm ınfolge einer Kriegsverwundung der iinke Unter.\nschenkel amputiert wcrden ist und dass weitere cperative\nEingriffe, die wegen wiederholter Stumpfrereiterungen erfor.\nderlich wurden. seine Gesundheit nachteilig beeinflusst haben, Ausserdem erwähnt das Urteil bei ihm einen nervrösen\nSchwächezustand, schlechtes Allgemeinvbef’nden und eine gewisse Apathie, Unter Berücksichtigung zweier ärztlicher\nBescheinigungen, die mit Einverständnis des Angeklagten\n\nzum Gegenstand Ger Hauptverhandlung gemacht worden sind,\nkommt die Strafkemmer zu dem Ergebnis, dass \"der Angeklagte trotz seiner zur Schau getragenen Ängstlichkeit und nervösen Unruhe stets in der lage war, innerhalb seines Erkenntnisvereiches klare und geordnete Gedanken zu fassen\nund diese mit Seinen Willenshandlungen in Einklang zu bringen\"; deshalb sei, was auch der Werdegang des Angeklagten\nbeweise, bei ihm keine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche\ngegeben. Es lägen aber auch keine Anzeichen für eine geistige oder seelische Anomalie vor; hierfür reiche die von der\nVerteidigung behauptete Labilität nicht aus. Der Angeklagte\nsei zwar nervös, aber nicht anormal, seine Tat sei Folge seiner Charakteranomalie und einer sittlichen Haltlosigkeit.\n\nDiese Feststellungen enthalten eine Reihe von Tatsachen.\ndie für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagtel\nBeachtung verdienen und die in ihrer Bedeutung für das Maß\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu würdigen, die\nSachkunde eines Gerichts erfahrungsgemäss in der Regel übersteigt. Zwar befasst sich die Strafkammer eingehend mit der\nstrafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten. Ihre Ausflih-\n\nTE\n\nrungen hierzu bewegen sich indes zu einem erheblichen Teil\nauf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft und verwerten\nmedizinisches Fachwissen in einem Maß. das einem Gericht\nohne Anhörung eines medizinischen Sachverständigen in der\nHauptverhandlung in der Regel nicht zur Verfügung steht. Es\nhätte daher im srliegenden Falle Anlass bestanden, einen\nmedizinischen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen, Dieser Mangel musste zur\nAufhebung des Urteils, das im übrigen keinen Bedenken unterliegt, führen.\n\nDr. Moericke Werner Ir. Sauer\n\nDr. Ludwig Dr. Arndt\n\n_-_.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-16/2-str-142-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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