{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-09_2_StR_68_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-09","aktenzeichen":"2 StR 68/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch wenn die Verurteilung des Angeklagten nach dem\nKRG 10 zum Schuldspruch rechtskräftig geworden ist,\ndarf die Strafe nicht diesem Gesetz entnommen werden; denn nach der Rücknahme der Ermächti zur\nAnwendung des KRG 10 fehlt es an jeder verfahrensrechtlichen Voraussetzung zur Strafverfolgung nach\ndiesem Gesetz. (So schon Urteil des 2. Strafsenats\nvom 29.1.1952 - 2 StR 243/51, dem sich der 3. Strafsenat mit Urteil vom 20.11.1952 - 3 StR 401/51 angeschlossen hat, während der 5. Strafsenat im Urteil\nvom 6.3.1952 ohne Begründung der Meinung ist, dass\ndie VO Nr 234 der AEK sich nicht auf Fälle beziehe,\nin denen ein rechtskräftiges Urteil über die Schuldfrage vorliege).","text_plain":"Nicht für die\n\nSiuy ser x vorn j\nAmtliche\n\nSammlung!\n\nxt\n&\n..\n\nGesetz: . KAG 10 a\n\nRechtssatz: Auch wenn die Verurteilung des Angeklagten nach dem\nKRG 10 zum Schuldspruch rechtskräftig geworden ist,\ndarf die Strafe nicht diesem Gesetz entnommen werden; denn nach der Rücknahme der Ermächti zur\nAnwendung des KRG 10 fehlt es an jeder verfahrensrechtlichen Voraussetzung zur Strafverfolgung nach\ndiesem Gesetz. (So schon Urteil des 2. Strafsenats\nvom 29.1.1952 - 2 StR 243/51, dem sich der 3. Strafsenat mit Urteil vom 20.11.1952 - 3 StR 401/51 angeschlossen hat, während der 5. Strafsenat im Urteil\nvom 6.3.1952 ohne Begründung der Meinung ist, dass\ndie VO Nr 234 der AEK sich nicht auf Fälle beziehe,\nin denen ein rechtskräftiges Urteil über die Schuldfrage vorliege).\n\nAktenzeichen: 2 StR 68/52\n“ Urteil des BGH vom 9. Januar 1953. 1G Frankenthal\n\n\"2 str 68/52\n\nden Steinmetz Andreas Sn\n\"geboren am Em 1910 in Fı\n\nwegen Verbrechens gege\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundes\nvom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nichtshofs in der Sitzung\n\nSenatspräsident Dr. Moerl\n\nals Vorsitzen:\nBundesrichter D\nBundesrichter W\nBundesrichter -\nBundesrichter eo,\n. als beisitzende Richt\nErster Staatsanwalt m der Verhandlun\nOberstaatsanwalt Dr. ER: bei der verkindune\n\nals Vertreter der Bundesammaltschaft,\n\nJus tizangestellter EEE r\n\n‚als Urkundsbeanter der x Geschäftsstelle,\n\nfü R ht. erkannt: Fu\n\n1. ) Auf die Revision des Ange Ä agten wirc das Urteil '\n2 \"landgerichts in Frankenthal vom 16; Oktober 1951. im va\nStrafausspruch mit den I Feststellungen aufgehoben. |\n\n2.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen .\nVerhandlung und Intscheidung, auch. über die Kosten\ndes Rechtanittelg,. an das Landgericht zurückver-\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht in Frankenthal hat den Angeklagten durch Urteil vom 9. August 1950 verurteilt:\n\n\"a) wegen schweren Landfriedensbruches, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Verbrechens gegen\ndie Menschlichkeit gemäss KG Nr 10, sämtlich in\n\n.Tateinheit,\n\nb) wegen fortgesetzten schweren Hausfriedensbruches,\nwegen schweren Landfriedensbruches, wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, wegen Freiheitsberaubung in fünf Fällen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss KG Nr 10, sämtlich\nin Tateinheit, die Verbrechen und Vergehen zu a)\nund b) sachlich zusammentreffend,- .\nunter Einbeziehung der durch Urteil des Schwurgerichts Frankenthal (9 KS 6/50) vom 25.5.1950 erkannten Gefängnisstrafe von 9 Mönaten zu einer Gesamt-Zuchthausstrafe von zwei Jahren drei Monaten.\"\n\nDieses Urteil ist vom Oberlandesgericht im Strafausspruch\n\naufgehoben worden. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen der im Urteil des Schwurgerichts aufgeführten Straftaten wiederum \"unter Einbeziehung\" der\nStrafe des schwurgerichtlichen Urteils vom 25. Mai 1950\nzu einer niedrigeren Gesamistrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sächbeschwerde. Sie wen-\n\n‘det sich gegen die. Verurteilung nach dem KRG 10 und\n\nmeint, dass die Strafverfolgung nach deutschen Straf-.\nrecht verjährt sei. Sie ist zum 1. Punkt begründet.\n\n1.) Da die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt\nsind, das KRö 10 anzuwenden, darf die Verurteilung nach\ndiesem Gesetz keine Berücksichtigung mehr finden. Das\nUrteil des Schwurgerichts ist zwar zum Schuldspruch\nrechtskräftig geworden. Es kann deshalb nicht aufgehoben werden. Die Verordnung Nr 234 der AHK vom 31. August\n1951 hat jedoch den deutschen Gerichten die Gerichtsbar-\n\n-3-\n\n.-\n\nDe zu a\n\nu\n\n._ — wur Tr me\n\n— 00.\n\ndamen mem\"\n\n.\nu. ©\n\n„.-\n\nee A\nSEITE\n\n,-\n\n- =’.\nFiss PR\n\n-L .. — Er\nz' “...:.\n\nSan Een\nET en nr ne = 72\n\n-— 3 _\n\nkeit zur Anwendung des KRG 10 entzogen. Das hat zur\nFolge, dass auch bei rechtskräftigem Schuldspruch die\nStrafe dem KRG 10 nicht. mehr entnommen werden darf\n\n- (BGH Urt. v. 29. Januar 1952 - 2 StR 243/51). Der 5.\n\nStrafsenat ist allerdings im Urteil vom 6. März 1952\n\nder Meinung, dass die Verordnung Nr 234 sich nicht auf\ndie Fälle beziehe, in denen ein rechtskräftiges Urteil\nüber die Schuläfrage: bereits vorliege und nur die Höhe\n\n‚der Strafe zu prüfen sei. Er gibt aber für diese Auffas-\n'sung keine’ Begründung. Der erkennende Senat hält an sei-\n\nner Rechtsprechung fest. ‚Denn nach Wegfall der Ermächtigung zur Anwendung des KRE 19 fehlt jede verfahrensrecht-\n\n_ liche Voraugsetzung zur Strafverfolgung nach diesem Ge-\n\"setz. Dieser Auffassung’ ist inzwischen der 3. Strafse-\n\nnat des Bundesgerichtshofs beigetreten (Urt. v. 20. November 1952 - 3 StR 401/51).\n\n2.) Eine Verjährung der Strafverfolgung nach dem\ndeutschen Strafgesetz ist nicht eingetreten. Der Ange-\n\n. xlagte hat sich im Jahre 1935 zweimal in erheblichen\n, ‚Umfange an Ausschreitungen der SA und der 55 gegen po-\n\nlitische Gegner beteiligt. Dass der 'Vorderrichter bei\ndieser Sachlage die Voraussetzungen des § 4 des Landes-\n\nGesetzes. zur Beseitigung nationalsozialistischen Un-\n\nmr.\n\n-4&-\n\nrechts in der Strafrechtspflege vom 23. März 1948 angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da\nausserdem die Strafverfolgung schon im Jahre 1946 gegen den Angeklagten eingeleitet worden ist, ist eine\nVerjährung nach § 6 aa0 nicht eingetreten.\n\nDr. Moerieke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer Dr. Ortlieb\n\na\n\nPe PR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-09/2-str-68-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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