{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-09_2_StR_676_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-09","aktenzeichen":"2 StR 676/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"23501 005\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Hüttenarbeiter Kurt I aus OENB\ngeboren am 1908 Kreis\n« 2.2t, in Untersuchungs a\n2,) den H narbeiter Erwin Paul L ug N\naus geboren an 1901 in A\nKreis\n\nwegen versuchten Totschlags U.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953. an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt GER ir der Verhandlurg.\n\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der B waltschaft.\n\nJustizangestellter rag\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kurt wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Ösnabrlick vom 26.\n\nApril 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Schwargericht zurückverwiesen,\n\nDie Revision des Angeklagten Erwin B wird vervorfen, Er hat die geklagt seines Rechtsmittels zu\nragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nMa\n\n-2.\n\ngründe:\n\nDie Angeklagten Erwin und Kurt IB: zingen am\n14. Juli 1951 gegen 24 Uhr nach einer Betriebsfeier\nmit ihren Frauen Frieda und Meta und ihren Söhnen\nArtur und Karl-Heinz nach Hause. Sie benutzten den\nDemm einer Hüttenbahn, Zuf dem Wege wurden sie von\nden Polizeibeanten und Ep angehalten\nund aufgefordert, sich auszuweisen. Ale ih den\nvon Erwin TB übergebenen Ausweis las, entriss ihm\n\nArtur IB diesen. Sp verwahrte sich dagegen;\nworauf die anderen Beteiligten auf ihn einschrien. Kurt\n\nIE hatte inzwischen Dh seinen Ausweis gezeigt. Als er den Vorfall bei der anderen Gruppe bemerkte, lief er hinzu und schlug SC nit der Faust derart ins Gesicht. dass er Nasenbluten bekam. SGB 08\nzur Abwehr seinen Gummiknüppel; daraufhin drangen die\nAngeklagten gemeinschaftlich mit Artur IWW auf ihn\nein, schlugen ihn und stiessen ian schliesslich den Bahndamm ninab, Als sie ihn auch dort weiter bedrängten, 208g\nSCEEEEER Qie Pistole und gab einen Schuss ab. der den Angeklagten Erwin IM an der rechten Brustseite verletzte, Nach dem Schuss wurde dem SÜp die Pistole entrissen; ob von Artur oder ‚Kurt | oder gemeinschaftlich von beiden ist nicht festgestellt. Jemend forderte\nsodann auf, auch dem Zeugen DEE ie ?istole wegzunehmen, Wer dies tat, konnte ebenfalls nicht festgestellt\nwerden, Als der Zeuge SE wieder aufstand. gab einer\nder Beteiligten mit der dem Sp apzenommenen Pistole\nmehrere Schüsse ab. von denen einer ihn in das rechte Wadenbein traf,\n\nüullur var ı\n\n- .\n\nu\n\n.- ann .£\nnn Ten en A EI nl\n\na meer 0902\n.\n\n- =\n\n——\n\ngr\n\nws der\n\n- %\n— un\n\na ER\n\nname -\n\n-_\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten verurteilt\n\nund zwar Kurt IB wegen gemeinschaftlichen versuch-\n\nten Totschlags in Tateinheit mit Widerstend gegen die\nStaategewalt und Erwin IB wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die\nStaatsgewalt. Mit ihrer Revision rügen die Angeklag-\n\nten Verletzung des Verfahrens-und des sachlichen Rechts.\n\n1, Revision des Angeklagten Erwin I.\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig. da sie nicht\n\ndie den Mangel begründenden Tatsachen anführt (§ 344\nAbs 2 StPO).\n\nDie sachliche Prüfung lässt keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ersehen, Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Kurt IM den Zeugen\nSE nit der Faust in das Gesicht geschlagen, ohne dass dieser vorher jemand angegriffen hatte, Erst\nnach diesem Schlag hat Sp zur Abwehr den Gummikmüppel gezogen. Daraufhin sind die Angeklagten Erwin\nund Kurt EM mit Artur ggg anf Su eingeärungen, haben ihn geschlagen, den Bahndamm hinabgestossen und weiter bedrängt. Ohne Rechtsfehler durfte\n\nhieraus das Schwurgericht folgern, dass jeder der drei\nBeteiligten den Angrif? gegen Si auf crund eines\n\ngemeinschaftlichen Entschlusses mit vereinten Kräften\n\nals seine eigene Tat verwirklichen wollte, der Angeklagte Erwin demnach ais Hittäter handelte. Zu Recht\n\nhat es daher die Voraussetzungen der §§ 223 a und 113\nsteB bejaht. Notwehr scheidet aus, da nach den Feststellungen der Angeklagte nicht handelte, um einen ge-\n\ngenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einen\n\n.\n\nla\n\n.\nPer Ber\n\nanderen abzuwehren. vielmehr selbst rechtswidrig den\n\nPolizeibeamten tätlich angegriffen hat, Auch für die\n\nAnnahme einer vermeintlichen Notwehr geben die Fest-\n\nstellungen keinen Raun, Das Schwurgericht hat zutreffend eine solche abgelehnt. j\n\nDie Angriffe der Revision gegen die tatsächlichen\nFeststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung, die keine Widersprüche oder Denkfehler zeigen.\nsind im Revisionsverfahren unzulässig, Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich bedenkenfrei,\n\nII, Revision des Angeklagten Kurt, Tg.\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaft-\n\nlichen versuchten Totschlags begegnet rechtlichen Bedenken. Nach dem. Urteil drangen der Angeklagte Kurt\nLübeke und der frühere Mitangeklagte Artur IB. nachdem “win TB durch die Verletzung ausgeschieden war;\nweiter auf den Zeugen SGB ein. Einer von ihnen nahm\nSCHE die ?istole weg und gah mehrere Scküsse auf ikn\nab. von denen einer ihn in das rechte Wadenbein traf.\nWer die Pistole weggenommen und die Schüsse abgegeben\nhat. Artur oder Kurt IWW. konnte das Schwurgericht\nnickt feststellen, Es ist jedoch zur Überzeugung ge-\n- langt. dass der Angeklagte einverständlich mit Artur\nICE zusammengewirkt una als Wittäter mit bedingten\nTötungsvorsatz gehandelt hat,\n\nNach den Feststellungen ist zu Gunsten des Angeklagten somit davon auszugehen, dass nicht er. sondern\n\nder frühere Mitangeklagte Artur Ip den zeugen un\nWEB die Pistole entrissen und die Schüsse abgegeben hat.\n\n-5.\n\nDafür spricht zudem, dass Artur IB nach Beendigung\nder Schiesserei die Pistole in der Hand schwenkte und\nausrief, er wolle den Hund erschiessen. Das Schwurgericht unterstellt auch selbst bei den Strafzumessungsgründen, dass nicht der Angeklagte, sondern Artur\nIp geschossen hat. Die Annahme einer Mittäterschaft des Angeklagten setzt daher voraus, dass er\n\ndie Wegnahme der Pistole durch Artur Ib erkannte, die Abgabe der Schüsse durch ihn voraussah und\nbilligte und durch seine Mitwirkung die Tat des Artur\nTAGE 215 Seine eigene verwirklichen wollte (RGSt 58,\n\n.\n\nDas Schwirgericht bejaht diese Voraussetzungen.\n\n- Es folgert ste daraus, dass die Aufforderung an die\n\nübrigen Beteiligten, auch dem Zeugen Di die\nPistole wegzunehmen, \"aus ihrer Mitte kam! d.h, entweder von dem Angeklagten oder von Artur IM, dass\nArtur Mhrech Beendigung der Schüsse die Pistole\nschwenkte und rief, er wolle den Hund ersshiessen,\n\ndass der Angeklagte nach der Tav den Verlerzten Sn\nWB noch verfclgte und später die Pistole versteckte,\n\nDiese Feststellungen genügen jedoch nicht für die Annahme der Mittäterschaft,\n\nDas Urteil stellt zwar zuerst fest, dass die örtliche Beleuchtung ausreichend war, um die einzelnen\nPersonen zu erkennen (UA § 11). Dies bezog sich aber\nnur auf den Schienenweg und die sich dort abspielenden\nVorgänge, Dass auch die am Fusse des Bahndamms befindlichen Personen noch erkennbar waren, ist nicht festgestellt. Das Urteil führt vielmehr selbst aus, dass\n\n[in\n\ndie Schüsse auf den Zeugen SB im Dunkeln angegeben\nwurden (UA S 19). Bestand aber hier keine Sicht, hätte es\nder Erörterung bedurft, dass der Angeklagte trotzdem die\nWegnahme der Pistole durch Artur Tg venerkte, Selbst\nwenn er aus der Aufforderung an die anderen Beteiligten,\nauch dem Zeugen DEM die Waffen abzunehmen, auf die\nWegnahme geschlossen hat, sind keine Tatsachen festgestellt, dass er einen darüber hinausgehenden Willen des\nArtur IB, auf den Zeugen WB nit Tötungsvorsatz\nzu schiessen. erkannte, billigte und bewusst förderte.\n\nDie Äulerung des Artur IB, er wolle den Hund erschiessen, kann hierzu nicht herangezogen werden, da er sie nach\nBeendigung der Schiesserei machte,\n\nDas Urteil musste daher aufgehoben werden, ohne dass\nauf die Verfahrensrüge einzugehen war. Die Aufhebung erfasst auch die Verurteilung wegen des Widerstands gegen\ndie Steatsgewalt, da Tateinheit angenommen ist.\n\nDie Strafkamner wird weiter auch das Einschlagen auf\nden Zeugen Skrimmer rechtlich würdigen müssen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer Dr. Ortlieb\n\nie a =\n\nEEE aEREERSISSEEESESEEREEECEEERSSETEREREEEERSEREREEEECREIGHLHERTERERTI. © IS_TTT > _","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-09/2-str-676-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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