{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-09_2_StR_398_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-09","aktenzeichen":"2 StR 398/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F 2 StR 398/52\n\nden Arbeiter Johann 7 un\n\nIm\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n2301 005\n\nNamen des Volkes\n\nTr\n\naus SEE. zeb-\n\nar (GENE 1927 in Vu, Tschechoslowakei,\n\nwegen Vergehens gegen § 129 StGB\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nala Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr, Ortlieb\nals. beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 3. November 1951 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte betätigte sich seit Mai 1951 bis zu\nseiner Verhaftung Ende Juli 1951 führend im Kreisverbande der F.ä.J. Salzgitter-Bad. Als am 22. Juni 1951 vor\ndem Landgericht in Braunschweig eine Hauptverhandlung\ngegen mehrere Angehörige der P.d.J wegen Landfriedensbruchs und Aufruhrs stattfand, richtete er eine \"Protestresolution\" an den Vorsitzenden der Kammer. In diesem\nSchreiben versuchte er, \"die erkennenden Richter durch\nAndrohung einer späteren Aburteilung als Kriegsverbrecher\nvon dem Erlass eines verurteilenden Erkenntnisses gegen\ndie angeklagten P.d.J.-Angehörigen\" abzuhalten. ‘,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses\nVerhaltens \"wegen eines Vergehens nach § 129 alter Fassung\nStGB\" verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der zu Gunsten des Angeklagten, eingelegten Sachbeschwerde. Sie ist unbegründet.\n\nDie Revision macht geltend, dass § 129 StGB a.F. durch\nArt 9 Abs 2 und 3 G6-auf Vereinigungen beschränkt worden\nsei, deren Zwecke oder Pätigkeit den Strafgesetzen zuwider-\n“ Jaufen oder die sich gegen die yerfassungsmässige Ordnung\nrichten. Sie erkennt jedoch selbst an, dass die P.d.J. die 1\nVollziehung von Strafgesetzen nach den Feststellungen\n(§ 114 StGB} mit ungesetzlichen Hitteln zu verhindern\nsuche. Sie weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die\nStrafkammer die \"Protestresolution\" als \"symptometischen\nAusschnitt aus einem Plan der F.d.d.\" ansieht. Sie hält\ndeshalb im Endergebnis die Verurteilung des Angeklagten\nnach § 129 StGB a.F. für begründet. Dem triti der Senat\nbei. Bei dieser Sachlage bedarf es aber keiner Erörterung\nder Rechtsfragen, die die Revision zu § 129 StGB a.F. im\n\n.\n\n-\n\n- 3.\n\nHinblick auf Art 9 Abs 1 und 2 GG, zu dem Beschluss der\nBundesregierung vom 24. April 1951 (Bundesanzeiger\n\nu Ür 124) und zu der Verordnung des Niedersächsischen\n\nYa Ministers des Innern vom 6. Juni 1951 stellt.\n\n’ Schliesalich meint die Revision, die Strafkammer\nrg hätte gemäss § 2 a StGB den Angeklagten nach § 129 StGB\nf R:F. als der milderen Bestimmung verurteilen müssen.\nae Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das mildere Gesetz i.8. des § 2 a Abs 2 StGB ist das, welches für den\njez: jeweils vorliegenden Einzelfall (\"konkret\") die milu deste Beurteilung zulässt (R6St 71, 42; 75, 306, 310).\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte Rädelsführer\na gewesen. Auf ihn würde deshalb ’§ 129 Abe 2 n.F. zutreffen, der Zuchthaus androht. Deshalb ist § 129 a.F.\ndie mildere Bestimmung. § 129 Abs 3 n.P., der es gestattet, von Strafe abzusehen, wenn die Schulä des Titers gering und seine Nitwirkung von untergeoräneter\nBedeutung gewesen ist, käme nicht in Betracht; denn\nnach den Urteilsgründen hat der Angeklagte in dem Kreisverbende eine führende Rolle gespielt. Die von der Revision aufgeworfene Frage, 0b.§ 2 a Abs 2 SiGR eine\n\"Muss\"- oder eine \"Kann\"vorschrift ist, bedarf deshalb\n\nkeinerEntscheidung.\n\n-'%r\n>\n\n- Taı_ Gr\n— ” .„._\"\n\nEn rn. 95\nPendler\n\nM\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-09/2-str-398-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-09/2-str-398-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.781235+00:00"}}