{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-09_2_StR_177_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-09","aktenzeichen":"2 StR 177/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fr RK\n\n171/52 2300 075\n\n2 BERN\n\n%\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Robert Heinrich Willy S u —— aus\nEOEm. dort geboren an EM 1918,\nwegen Siegelbruchs u.a.\n\n“hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haen;\n\n-Senatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEEERD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nHauptzollamtes Hamburg-Kehrwieder als Nebenkläger\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n14. September 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n—.\n\nu\n\nlen un\n\na re ze\n\nnen\n\n_2_\n\nGründe:\n\n——\n\nDer Angeklagte handelte im Jahre 1949 in Hamburg\nnit Spirituosen. Er stellte diese zum Teil auch selpst\nher. Da ihm das von der Monopolverwaltung zugeteilte\nBranntweinkontingent nicht ausreichte,. bemühte er sich,\nBranntwein zusätzlich zu erhalten. Am 11. November 1949\nschloß er gemeinsam mit einem gewissen Dh nit\n\"Deutscher Außenhandel\", einer Abteilung der DWK in\nder Ostzone, einen Vertrag über die Lieferung von 20 000\nLiter Prima-Sprit ab. Der Preis des Liters wurde auf 9,-\nDM, einschließlich 5,- DM Branntweinsteuer, festgesetzt.\nDer Branntwein wurde von der. Spiritusmonopolstelle Berlin-Lichtenberg abgegeben. Das Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder genehmigte nach anfänglicher Ablehnung die\nVerbringung des Branntweins in die Bundesrepublik unter\nVerrechnung der bereits bezahlten 5,- DM auf die bei der\nMonopolverwaltung. der Bundesrepublik zu zahlende Branntweinsteuer. Der Beamte belehrte ihn dabei, daß der _\nBranntwein beim Hauptzollamt zur Prüfung und Entrichtung\nder Steuer gestellt werden müsse, er ihn nur im eigenen\nBetrieb verarbeiten dürfe und ein Verkauf in unbearbeitetem oder herabgesetztem Zustand unzulässig seiz ausserdem wies er darauf hin, daß die Zahlung in der Ostzone und die Einfuhr auch durch die Verwaltung für Wirtschaft genehmigt werden müsse.\n\nAm 2, Dezember 1949 wurde der Branntwein mit ordnungsgemäßen Begleitscheinen in zwei Lastzügen nach Hamburg verbracht. Der Angeklagte stellte jedoch die Ladung .\nnicht dem Zollamt zur Prüfung und Entrichtung der Branntweinsteuer; vielmehr entfernte er an einem Wagen die Plomben von den Verschlüssen, ließ ihn entladen und verkaufte\nsofort 8 000 Liter Sprit an die Firma Ob weiter.\n\n.\nL& ’\nu en nen nast\n\n“ j Pr .\nne let von an hab ann rohe\n\nB ._ \\\n1ER Er nn Te\n\nDie Ladung des anderen Lastzuges konnte rechtzeitig beschlagnahnt werden.\n\nDie Anklage und der Eröffnungsbeschluß legten dem\nAngeklagten zur Last, durch ein und dieselbe Handlung\ngegen Gesetz Nr 53 und 33 sowie § 8 119, 120 £f BrMong,\n§ 136 StGB verstoßen zu haben, da er den Branntwein ohne Genehmigung der Verwaltung für Wirtschaft in das Bun-\n\n'desgebiet verbracht und in der Ostzone Zahlung gelei-\n\nstet, weiter die Zusage eines Beamten der Monopolverwaltung zu einer steuerlichen Ausnahmegenehmigung erschlichen und den Branntwein vor der zollamtlichen\nSchlußabfertigung nach unrechtmäßiger Ablösung der\nPlomben weiter veräußert habe. Die Strafkammer nahm\nzwei getrennte selbständige Handlungen an, nämlich den\nAbschluß des Lieferungsvertrages mit einem Lieferanten\nin der Ostzone, Zahlung des Kaufpreises an diesen und\nEinfuhr des Branntweins ohne Genehmigung der Verwaltung\nfür Wirtschaft und sodann die Ablösung der Plomben und\ndie Veräußerung des Sprits ohne vorherige Gestellung\n\nan das Hauptzollamt und Entrichtung der Steuer. Wegen\nder ersten Tat sprach sie den Angeklagten mangels Beweises frei; wegen der zweiten verurteilte sie ihn wegen\nSiegelbruchs nach § 136 StGB. Eine Monopolhinterziehung\nverneinte sie; einen Freispruch unterließ sie insoweit,\nda sie Tateinheit annahm.\n\nDie Staatsanwaltschaft und das Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder rügen mit ihrer Revision allein, daß der Angeklagte nicht auch wegen Verstoß gegen das Branntweinmonopolgesetz bestraft wurde. Sie beschränken sie demnach auf die zweite von der Strafkammer als selbständig\nbeurteilte Tat. Diese Beschränkung ist zulässig und das\nUrteil rechtskräftig, soweit es nicht angefochten ist.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie Strafkammer hat den äußeren Tatbestand der\nBranntweinmonopolhinterziehung bejaht, jedoch eine Absicht des Angeklagten, sich oder ‘einen anderen unrechtmäßig zu bereichern, verneint, da sie sein Vorbringen,\ner habe am nächsten Tage die Abgabe zahlen wollen, nicht\nfür widerlegt ansieht. Die Revision trägt hierzu vor;\ndie Strafkammer habe durch den Satz \"so verhält sich\naber nicht, wer die Zollbehörde um die Abgaben betrügen,\nsich also unrechtmäßig bereichern will\" zum Ausdruck gebracht, die Bereicherungsabsicht nach § 119 BrMon@ sei\nan einen Betrug am Fiskus durch Nichtentrichtung der Abgaben gebunden. Dies sei rechtlich fehlerhaft.\n\nAus dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, daß die\nStrafkammer mit dem Wort \"betrügen\" nur sagen wollte,\nder Angeklagte habe die Zollbehörde nicht um die Abgaben bringen, sondern sie später bezahlen wollen; sie\nhat damit aber nicht angenommen, eine Bereicherungs-\n„bsicht setze einen Betrug gegenüber dem Fiskus vorzu>.\nDer Ansicht der Strafkammer, eine Bereicherungsabsicht\nscheide schon aus, wenn der Pflichtige schließlich „sahlen und sich nicht durch die Vorenthaltung der Abgaben\nbereichern wolle, ist jedoch nicht beizutreten.\n\nDie Absicht, sich zu bereichern, im Sinne des § 119 BrMonG ist wie bei § 263 StGB gegeben, wenn der\nEntschluß des Täters zu seinem Tun hervorgerufen und\nbestimmt wird durch die Vorstellung, für sich oder einen anderen einen in Geldeswert zu bemessenden Vorteil\nzu erzielen, auf den er nach den Vorschriften des Monopolgesetzes keinen Anspruch hat (Rast 55, 257, 260).\nSie kann demnach auch vorliegen, wenn den Täter noch\n\nPP SPEER\n\nandere Beweggründe mitbestimmen und der beabsichtigte\nVermögensvorteil anderen Zwecken dienen soll (siehe\n\nauch Hieronimi, Getränkegesetz § 119 BrMong Ann 2 db;\nMeeske, Deutsche Justiz 1939, 8 683 ff). Der Angeklag-\n\nte war nach den Feststellungen nicht in der Lage, aus\neigenen Mitteln die fällige Abgabe zu entrichten. Er\nwollte einen Gewinn durch den ohnehin unerlaubten Weiter-\n\nverkauf des Branntweins erzielen, Dies war ihm aber nur\nmöglich, wenn er ihn weiterveräußerte vor der Gestellung\n\nbeim Hauptzollamt und vor Zahlung der Abgabe. Er hat zu\ndiesem Mittel gegriffen, um den gewünschten Vorteil zu\nerlangen. Damit hat er in der Absicht gehandelt, sich\nunrechtmäßig zu bereichern, auch wenn er vielleicht aus\ndem erzielten Gewinn später die Abgaben zahlen wollte\nund gezahlt haben würde.\n\nDie Strafkammer hat somit zu Unrecht eine Bereicherungsabsicht verneint. Das Urteil mußte daher aufgehoben\nwerden. Die Aufhebung erfaßt auch die rechtlich nicht zu\nbeanstandende Verurteilung wegen Siegelbruchs, da Tateinheit vorliegt,\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer aber\nauch noch zu prüfen haben, ob der Angeklagte, wie § 119\nBräonG voraussetzt, durch monopolfeindliches Verhalten\nMonopoleinnahmen verkürzt hat. Daß er sich monopolfeindlich im Sinne des § 120 Nr 2 BrMonG verhalten hat, da\ner den Branntwein nicht unter Verschluß dem Hauptzollamt stellte , sondern nach Entfernung der Plomben von\nden Verschlüssen ohne eigene Verarbeitung weiterveräusserte, hat die Strafkammer zutreffend angenommen.\n\nEine Verkürzung von Monopoleinnahmen ist aber nur\nin den in § 121 BrMonG bestimmten Fällen gegeben. Das\n\n... . -\n\nurteil 188t nun nicht ersehen, welche Abgaben der Angeklagte entrichten mußte. Es spricht von Branntweinsteuer, auf die der in der Ostzone gezahlte Teil der Steuer\nangerechnet werden sollte (UA S 5), Zahlung der restlichen Branntweinsteuer (UA S 6), allgemein von Abgaben,\ndie zu entrichten waren (UA S 17, 18) und schließlich\nvon geschuldetem Branntweinaufschlag (UA S 17). -Als\nverletzt bezeichnet es § 121 Nr 2 BrMonG. Dieser sieht\neine Verkürzung darin, daß durch das Verhalten des Täters die Monopolbehörde den geschuldeten Branntweinaufschlag nicht oder nicht in voller Höhe oder nicht recht\nzeitig angefordert oder beigetrieben hat. Unter Branntweinaufschlag versteht das Gesetz aber nur den vom Her-\n\n„stetler-su-gahlenden- Aufschlag für -Branntwein;—der-von\n\nder Ablieferungspflicht ausgenommen oder entgegen der _\nAblieferungspflicht nicht abgeliefert ist, §§ 76, 78\nbis 80 BrMonG (Hieronimi $ i21 Anm 2 b, Deutsche Justiz\n1939 S 685). Um einen solchen Aufschlag handelt es sich\nnach den bisherigen Feststellungen nicht.\n\nMöglicherweise war die zu zahlende Abgabe die\nBranntweinsteuer nach § 84 BrMong (Hektolitereinnahme).\nDafür würde sprechen, daß der Angeklagte die Hälfte der\nSteuer in Höhe von 5,- DM in der Ostzone mit dem Kaufpreis für den von der dortigen Monopolbehörde abgegebenen Sprit zahlte und diese Zahlung von der Bundesmonopolbehörde angerechnet werden sollte. Eine Verkürzung\nkönnte dann nur nach § 121 Nr 3 in Verbindung mit § 120\nNr i BrMonG in Betracht kommen, wenn der Angeklagte die\nMonopolbehörde durch monopolfeindliches Verhalten bestimmte, zu.Unrecht einen ermäßigten Kaufpreis, einen\nAuspruch auf Erstattung des Kaufpreises oder eine andere Monopolvergünstigung anzuerkennen, zu gewähren\noder zu belassen. Dies hat aber die Strafkammer ver-\n\nYen mn.\n\nee Te em mp an nn nee mn nn a wert mern N Mn Zn eur m men eb ernetbieneneee\n\nneint. Sie erachtet es als nicht widerlegt, daß der An-\n\nu) 2\n\ngeklagte eine Teilsteuer von 5,- DM mit dem Kaufpreis\nbezahlt hat, und sieht es als nicht erwiesen an, daß\ner die Monopolbehörde über eine Tatsache täuschte oder\nihr eine solche verheimlichte,\n\nDenkbar wäre auch, daß die noch zu zahlende Abga-\n\nN be dem bei einer Einfuhr.zu zahlenden Monopolausgleich\n\n\" ne entsprechen sollte (§ 151 BrMonG). Eine Hinterziehung\n\neines solchen Monopolausgleiches wäre aber nicht nach\n! Monopolstrafrecht, sondern nach allgemeinem Steuer-\n\net strafrecht zu beurteilen (Hieronimi § 151 Anm 2).\n\nDie bisherigen Feststellungen sind somit unzurei-\n\nJ [4\n\nhi. chend. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, welche\n. Vereinbarungen im einzelnen zwischen der Monopolbehör-RB de und dem Angeklagten getroffen wurden und wie die\n\nBundesmonopolbehörde diese von einer Monopolbehörde\n\nder Östzone getätigte Lieferung unter den damaligen\nVerhältnissen behandelte. Erst nach Klärung des Sachverhalts in dieser Richtung kann beurteilt werden, ob\neine Monopolhinterziehung oder, was die Strafkammer bis-\n‚her nicht geprüft hat, eine einfache oder schwere Monopolordnungswidrigkeit nach § 125 oder 126 BrMonG oder\nunter Umständen ein Steuerdelikt nach der Abgabenorädnung vorliegt.\n\nee Ze = Br Zr = \".-\n“url HE a7 - pp eu - .. ee u U\n...? br - =. -' ® m > 73 .——\nAa -\nm Er DI-22 7 \"a. 2 mr.\nFE\n\n‘\nR-\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Oberbundesanwalts. \"\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer Dr. Ortlieb\n\nm ——","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-09/2-str-177-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-09/2-str-177-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.741489+00:00"}}