{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-06_2_StR_90_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-06","aktenzeichen":"2 StR 90/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"’\n\nL\n\n2300 071\n\n2_stR_90/52\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Maschinenschlosser Heinrich B GW aus sB 4.\nWB, dort geboren am EB 1924;\n\n2.) den Schlosser Erich B un aus SCEENNEEEEEED\ndort geboren am ib 1926;\n\nwegen Abgabenhehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwaıt\n\nals Vertreter der esanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 28. November 1950, soweit es gegen sie ergangen ist,\n\n1.) dahin abgeändert, dass jeder der Vorteilsbeihilfe\nzur fortgesetzten gemeinschaftlichen Abgabenhehlerei\nschuldig ist, . \"\n\n2.) im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel;. an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten sind \"wegen Vorteilsbeihilfe zur\nfortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmässigen Abgabenhehlerei\" je zu drei Monaten Gefängnis -und 100, - DM verurteilt worden. j\n\nIhre Revisionen richten sich gegen die Annahme der\nStrafkammer, sie hätten ihres Vorteils 'wegen Beihilfe geleistet. Diese sachlichrechtliche Rüge ergreift ihre Verurteilung in vollen Umfange. nr\n\n1. Was die Revisionen ausdrücklich rügen, erweist sich\n\"allerdings richt als fehlerhaft. Denn, wie die Straf-Kammer feststellt, lenkte der Angeklagte Heinrich EB\nals Kraftfahrer im Dienste der Ehefrau des Kaffeeschmugglers Ch das eine der Ehefrau gehörende Fahrzeug, um\ndie Schmuggelfahrten des Ehemanns CO, die dieser in\neinem anderen Fahrzeug unternahm, zu sichern. Braun tat\ndies, obwohl er wusste, dass CM unverzollten Kaffee\naufgekauft hatte und deförderte, in der Absicht, Kost,\nWohnung und Gehalt als Kraftfahrer der Ehefrau Ci zu\nbehalten, die ihn zwar bereits als Kraftfahrer eingestellt\nhatte, aber ihn für die von ihr in Aussicht genommenen\nFahrten zum Vertrieb von Textilien noch nicht verwenden\nkonnte. Mit Recht nimmt die Strafkammer aufgrund dieses\nSachverhalts an. dass der Angeklagte seines Vorteils wegen\ngehandelt hat. :\n\nDass sie zum gleichen Ergebnis beim Angeklagten\n\nErich Bi gelangt, unterliegt ebensowenig rechtlichen\nBedenken. Er vermittelte zwischen dem Ehemann Cp und\n\n——n\n\n .\n\n3.\n\nGrenzbewohnern Kaffeegeschäfte über insgesamt 6,2 Zentnern,\nwobei er teilweise den Verkäufern den von gi erhaltenen\nKaffeepreis auszahlte, teilweise die Partner zu umittelbarem Abschluss der Geschäfte zusammenbrachte. Dass die Strafkammer ihm sein Vorbringen, er habe aus reiner Gefälligkeit\nfür CM gehandelt, nicht glaubte, sondern im Gegenteil der\nÜberzeugung ist, er hätte, zumal er CE nur flüchtig kannte, als bereits wegen Abgabenhehlerei Vorbestrafter das mit\neiner neuen Steuerstraftat verbundene Risiko nicht auf sich\ngenommen, wenn er nicht einen Vorteil davon erwartete, widerspricht keineswegs der Lebenserfahrung, entspricht ihr vielmehr, j\n\n2. Mit diesen Feststellungen zur Vorteilsabsicht beider Angeklagter lässt sich indes ihre Verurteilung wegen Beihilfe\nzu gewerbsmässiger Steuerhehlerei nicht rechtfertigen. Der\nTeilnehmer an einer gewerbsmässig begangenen Haupttat darf\nwegen Beihi!fe dazu nur dann hestraft werden, wenn er selbst\ngewerbsmässig gehandelt hat. Die Gewerbsmässigkeit ist eine\npersönliche Eigenschaft des Täters, die die Strafbarkeit erhöht und darf daher nach § 50 Abs 2 StGB nur dem Täter oder\nTeilnehmer zugerechnet werden, bei dem sie vorliegt. Es genügt nicht, dass der Teilnehmer die Gewerbsmässigkeit der\nHandlungsweise des Täters gekannt hat und ihm hierzu Beihilfe hat leisten wollen (RG DR 41, 1285).\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob beide Angeklagten\nselbst gewerbsmässig gehandelt haben, ergeben die „ion i-\n\n- Feststellungen der Strafkamnmer einerseits zwar, dass\nsie um die Gewerbsmässigkeit bei CR wussten, andererseits aber, dass sie selbst nicht in der Absicht handelten,\n\n=\n\n‚me\n\nsich durch ihr Tun eine Einnahmequelle zu verschaffen,\ndenn die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass\nsich der Verdacht gegen Heinrich Bi, selbst am Gewinn aus den Kaffeeverkäufen beteiligt werden zu wollen, nicht bestätigt hat, und dass sich gegen Erich\nDEM richt mehr hat beweisen lassen, als dass er seines Vorteils wegen handelte,\n\nBeide Angeklagte sind also der Vorteilsbeihilfe\nzur fortgesetzten gemeinschaftlichen (einfachen), nicht\naber gewerbsmässigen Hehlerei schuldig. Der Senat hat demgemäss den Schuldspruch gegen jeden Angeklagten geändert.\nDie neu festzusetzenden Strafen dürfen mır den §§ 396,\n398, nicht aber den §§ 403 Abs 2, 401 b Abs 1 RAbgO. entnommen werden. Der Ausspruch der Wertersatzstrafe gegen\njeden der beiden Angeklagten ist nach Grund und Höhe be-\n\ndenkenfrei.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\n\nDr. Iudwig - Dr. Ortlieb\n\na\n\n. .\nnn,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-06/2-str-90-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-06/2-str-90-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.560730+00:00"}}