{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-06_2_StR_686_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-06","aktenzeichen":"2 StR 686/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 686/52 yo\n\n2501 014\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dipl.Ing. Hans Friedrich S un au: DEE\nGER geboren ar u 1906 in Sm.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtishofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 6. Januar 1953 in der Sitzung vom\n30, Januar 1953, an der teilgenommen haben: 3\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt Dr. rag!\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom 11. Juni 1952\n\n1, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines Vergehens der fahrlässigen Tötung\nin Tateinheit mit zwei Vergehen der fahrlässigen\nXörperverletzung und mit drei Übertretungen nach\n88 1, 9 Abs 2, 13 Abs 1, 49 der Strassenverkehrsordnung schuldig ist,\n\n2.\n\n-2-\n\nim Strafausspruch mit den diesem zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an das Landgericht zurlückverwiesen:\n\nIl. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAm 27. Dezember 1951 gegen 1,30 Uhr fuhr der angeklagte mit einem Pkw in Mainz über den Flachsmarkt und\ndurch die in dieser Richtung gesperrie Flachsmarktstraße\nauf die Kreuzung dieser Straße mit der Großen Bleiche\nzu, die Teil der Bundesstrasse Yist. Da er sich in dieser Gegend der Stadt nur wenig auskannte und zu schnell,\nnämlich mit 60 km in der Stunde fuhr, merkte er zu spät,\ndass er an der Kreuzung, die er noch etwa 200 m vor sich\nvermutete, bereits angelangt war. Infolgedessen stieß er\nin der Kreuzung mit einem von links kommenden Pkw (Tg)\nzusammen. Dieses Fahrzeug wurde von dem des Angeklagten\nerfasst und herumgeschleudert. Dabei prallte es mit einer\nauf der Grossen Bleiche gerade aus entgegengesetzter\nRichtung kommenden ET-Taxe zusammen. Drei ihrer Insaseen\nwurden verletzt. darunter eine Frau so schwer. dass sie\nunmittelbar nach dem Unfall an ihren Verletzungen starb,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung im Sinne der §§ 1. 9 Abs 2, 49\nStVO\" anstelle einer Gefängnisstrafe von zwei ionaten\nzu einer Geldstrafe von 3 000,-- Dii verurteilt.\n\nDie Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil deshalb,\nweil die Strafkammer es abgelehnt hat, den Angeklagten\nzugleich wegen Fahruntauglichkeit (§ 2 StVZO), wegen\nNichtbeachtung eines Verkehrszeichens (§ 3 StVO) und wegen\nVerletzung des Vorfahrtrechts (§ 13 Abs 1 StVO) zu verurteilen. Dies beruhe, meint die Revision, sowohl darauf,\ndass das Gericht seine Aufklärungspflicht ungenügend erfüllt, wie darauf, dass es das sachliche Recht verkennt\n\nhabe. Schließlich habe die Strafkammer es pflicktwidrig\nversäumt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des ängeklas-\n\n-.\n\nJb\n\n-4-\n\nten hinreichend zu klären; sonst hätte sie gegen ihn,\nder Über ein hohes Einkommen verfüge, \"auf eine ganz\nandere Strafe erkannt\". Die Rügen,§§ 3 und 13 StVO seien\nverletzt, macht sich auch der Oberhundesamalt zu eigen\n\nDa ein Rechtsmittel auf die eine oder andere mehrerer\nunter sich rerhtlich zusammentreffender Straftaten nicht\nwirksam beschränkt werden kann, ergreift die Revision\ndas ganze Urteil. Zum Nachteil des Angeklagten enthäit\nes keinen Rechtsfehler. Dagegen weist es einige Rechtsmängel zu seinen Gunsten auf,\n\nie Bedenkenfrei ist allerdings die Begründung, mit der\ndie Strafkammer einen Verstoss des Angeklagten gegen §§ 2, T. StVZO abgelehnt hat.\n\nDer Alkoholgehalt in seinem Blut zur Zeit des Unfalles\nbetrug, wie das Gericht auf Grund des Gutachtens eines\nSachverständigen für Nedizin für erwiesen hält, nicht\nmehr als i,3 $o. In Übereinstimmung mit einem Sachverständigen für technische Fragen ist das Landgericht davon überzeugt. dass der Angeklagte, als er in der Kreuzung\ndes von liuks kommenden Fahrzeugs ansichtig wurde und\nbremste, dabei auf keinen Fall \"die Durchschnittereaktionszeit eines vcllfshrtüchtigen Kraftfahrzeugführers überschritten habe\", ja wahrscheinlich noch rascher bremste,\nals dies ein Durchschnittsfahrer getan haben würde. Der\nauf diese Feststellungen sidh gründende Schluss der Strafkammer, der Angeklagte sei zur Zeit des Unfalles körperlich und geistig in der Lage gewesen, verkehrssicher zu\nfahren, hält sich im Rahmen einer fehlerfreien tatrichterlichen Beweiswürdigung. Die leinung der Revision, ein Blutalkoholgehalt von 1,3 %0 beeinträchtige in jedem Falle\ndie Fähigkeit eines Kraftfahrzeugführers, sich sicher im\nVerkehr zn hewegen, kann in dieser Allgemeinheit nicht gebilligt werden,\n\nwm u md\n\n—— m nennen Le .\ndi\n\nya nn\n- .\n\n=. 1.\n...\n\nSara\n\nTe Ti y\nnr:\nam =\n2 ...\n\nie\n\n‚.—\n\nBR BE\n\n-\na...\n-ı-\n\nWrerurgmäkiiän ft Paten € Anm pin ©\n\n—l at 0 tun m\n... . .\n. -\n-_ .sun--\n.. an.\n\n. m.\n\n.-.n\n\n5.\n\nDie Staatsanwaltschaft glaubt, die Strafkammer hätte jedenfalls deshalb einen Mangel im Sinne des § 2 Stvzo\nbeim Angeklagten annehmen müssen, weil er sich zur Unfallzeit ausserdem in einem-Zustand erherlicher Nervosität befunden habe, Zwar stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe es bei der Unglücksfahrt sehr eilig gehabt,\nweil er seiner schwerkranken Frau auf schnellstem Weg\nein dringend benötigtes Medikament bringen wollte. Dafür aber, dass er deswegen in einem seine Föhigkeit zu\nsicherem Fahren beeinträchtigenden Grad aufgeregt gewesen wäre, liefert das Urteil keinen Anhalt, Einer sclchen\nAnnahme widerspricht im Gegenteil die Feststellung über\ndas rasche Reaktionsvermögen des Angeklagten. Deshalb\ndurfte die Strafkammer, ohne ihre Aufklärungspflicht zu\nverletzen, davon absehen, noch zu prüfen, ob etwa das\nZusammentreffen beider Umstände beim Angeklagten, nänlich sein Alkoholgehalt und die besondere Eilbedürftigkeit seiner Fahrt, eine Fahruntüchtigkeit im Sinne des\n§ 2 StVZO hätte zur Folge haben können.\n\n2: Auch die Verneinung des Tatbestands des § 3 StVO\nist rechtlich fehlerfrei.\n\nZwar war der letzte Teil der Flachsmarktstrasse vor\nder Kreuzung mit der Grossen Bleiche für Personenkraftwagen aus der Richtung, aus der der Angeklagte fuhr. gesperrt. Doch war, wie das Landgericht feststellt, das auf\ndieses Wertot hinweisende Verkehrsschild \"so hoch und\ninfolge eines Strassenknickes so unzweckmässig engebracht;\ndass es dem Angeklagten im Scheinwerferlicht seines Wagen?\nnicht auffallen musste, zumal die Strassenführung und die\nin der Strasse verlegten Strassenbahnschienen eine solche Durchfahrtssperre nicht vermuten liessen\". Die Über-\n\nzeugung der Strafkammer, es ‚könne dcm Angeklagten deshalb nicht der Vorwurf, fahrlässig das Verkotszeichen\n\ns\n\n-6-\n\nmissachtet zu haben. gemacht werden, ist rechtlich unangreifbar. Sie lässt sich auch nicht erfolgreich mit den\nHinweis bekämpfen, die Strafkammer berücksichtige dabei\nnicht, dass möglicherweise die überhöhte Geschwindigkeit\ndes Angeklagten der Grund dafür gewesen sei, dass er das\nVerkehrszeichen nicht beachtete. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei vorschriftsuässiger Geschwindigkeit des Angeklagten die Fehler in der Anbringung des\nVerkehrsschildes ihn nicht ebenso ohne eigenes Verschulden daran gehindert haben würden, es wahrzunehmen.\n\nDie Revision beanstandet die Feststellungen der\nStrafkammer über den Standort des Verkehrezeichens, weil\ndiese Feststellungen verfahrenswidrig zustandegekommen ;\nseien; die Strafkammer habe es nämlich \"unterlassen, eigene Feststellungen über Anbringung und Höhe des Verketsschildes \"anzustellen\"; sie unterstelle dies lediglich auf Grund der von ihr für glaubwürdig erachteten\nAngaben des angeklagten ohne eigene Kenntnis der ürllichkeit und ohne entsprechende Zeugenaussagen. Windestens\nhabe sie sich bei solcher Beweislage durch einen Augenschein von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten\nÜberzeugen müssen.\n\nDiese Angriffe scheitern schon daran. dass, wie das\nUrteil ergibt, die Strafkammer keineswegs das Vorbringen\ndes Angeklagten Über die Anbringung des Schildes als\nwahr nur unterstellt, sondern es auf Grund eigener Prüfung als Feststellung sich zu eigen macht. Ein Rechtsfehler liegt in solcher Beweiswürdigung nicht. Denn der\nTatrichter ist durch keine Vorschrift gehindert, seine\nFeststellungen allein auf Grund der Angaben des Angeklagten zu treffen, wenn sie ihm glaubwürdig erscheinen und\ner keine weiteren Quellen der Yahrheitsernittblung vVorschriftswidrig ausser acht l&sst. Übrigens ergitt des Ur-\n\n-1T-\n\nteil keinen Anhalt für die Annahme der Revision, die\nStrafkamner stütze ihre Überzeugung nur auf das Vorbringen des Angeklagten. Denn es erwähnt als Quellen\nseiner Feststellungen auch eidliche Bekundungen verschie.\ndener Zeugen, darunter einiger Polizeibeamter. Bei diesem rechtlich fehlerfreien Beweisergebnis hatte die Stratkammer keinen Anlass zu einem Augenschein.\n\n3. Dagegen hätte, worauf die Revision mit Recht hinweist, der Angeklagte zugleich wegen Verletzung des § 13 Abs 1 StVO verurteilt werden müssen.\n\nDie Strafkammer gründet ihren Vorwurf, der Angeklagte habe fahrlässig den Zusammenstoss und seine Folgen verschuldet, darauf, dass er, obwohl mit der Örtlichkeit nicht genau vertraut, mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st fuhr und deshalb ausserstande war, bei\ndem plötzlichen Auftauchen des vorfahrtberechtigten Pkw\nKrämers seinen Wagen rechtzeitig zum Stehen zu bringen.\nDerselbe Umstand, nämlich seine, insbesondere unter Berücksichtigung seiner ungenügenden Ortskenntnis Übermässig hohe Geschwindigkeit führten aber, wie der Sachverhalt ergibt, auch zu der Verletzung des Vorfahrtrechts\nKrämers.\n\nDie Pflicht des Angeklagten zur Beachtung der Vorfahrt auf der Grossen Bleiche kann nicht, wie der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem\nSenat geltend machte, deshalb verneint werden, weil er\naus siner Seitenstrasse kam, die in seiner Richtung für\nden Verkehr gesperrt war. Denn die Vorfehrt auf einer im\nSinne des § 13 StVO bevorrechtigten Strasse muss der Verkehrs teilnehmer, der verbotenerweise in einer für den Ver-\n\nkehr gesperrten Strasse fährt, jedenfails dann beachten,\nwenn diese Strasse, dürfte sie benützt werden, nicht be-\n\n-8..\n\nvorrechtigt wäre. Dies aber trifft auf die Flachsmarktstraße\n\nzu, Sie war nämlich gegenüber der Grossen Bleiche als einem\n\nTeil einer Bundesstrasse von untergeordneten Rang. Aller-\n\ndings war in ihr, weil sie für den Verkehr zur Grossen\n\nBleiche hin gesperrt war, kein auf die Vorfahrt in dieser\n\nStrasse hinweisendes Dreieckschild angebracht. Dessen hät-\n\nte es aber auch dann nicht bedurft, wenn die FTlachsmerkt-\n\nstrasse für den. Verkehr freigegeben gewesen wäre. Denn die .\nGrosse Bleiche, in die sie mündete, war Bundesstrasse, al-\n\nso auch ohne einen Hinweis in den Seitenstrassen bevor-\n\nrechtigt (§ 13 Abs i S 2 a Stvo). .\n\nDer Angeklagte kann sich gegen den Vorwurf, die Vcrfahrt verletzt zu haben, auch nicht darauf berufen, er habe\nin der Grossen Bleiche nach reehts einbiegen, sie aber nicht\nkreuzen wollen. Es kann unentschieden bleiben, ob dann,\nwenn er dies getan hätte. ein Fall der Verfahrt gegeben\nwäre oder nicht. Denn der Angeklagte hat jene Absicht nicht\nverwirklicht, sondern ist geradeaus in die Kreuzung gefahren.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer ergeben somit, dass\nder Angeklagte ausser den Straftaten, deretwegen er bereits\nschuldig gesprochen ist, auch eine Übertretung nach $ *3\nStVO begangen hat.\n\n4. Ebenso ist offensichtlich, dass er nicht nur wegen\neines, sondern wegen zweier Vergehen der Körperverletzung\nschuldig gesprochen werden muss, Denn er hat die Körperverletzungen von zwei Personen fahrlässig verursacht:\n\n5 Die unter 3 und 4 erörterten Mängel des Urteils hat\nder Senat im Schuldspruch selbst behoben. Den Strafaus-\n\nspruch, der durch diese Mängel zugunsten des Angeklagten\nbeeinflusst sein kann, wird die Strafkammer neu zu erlas-\n\n. mn\nPA,\n\n.—-\nta\n\nnn u Be kn\n\nEI 2\num _\nvr\n\n“Eminem on\nje .\n‘Le. -\n\nu _— u in\n\n--\ns\n„=\n\nie\n\nMi cn\nEi u\nan ER rn IT\n.\n\nzum\n\n- dr\nU)\n\n-——.\n\n„sa\n\n-0-\n\nsen haben. Da die ihm zugrunde liegenden Feststellungen\ndurch die Fehler im Schuldspruch mit betroffen sein können,\nhat sie der Senat mit aufgehoben. Bei diesem Ergebnis\nbraucht auf die — nach den bisherigen Feststellungen\nübrigens unbegründete - Rüge der Revision zum Strafmass\nnicht mehr eingegangen zu werden. Die Strafkammer hat\nGelegenheit, das Revisionsterbringen bei der neuen Verhandlung und Entscheidung insoweit zu berücksichtigen.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Ludwig Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-06/2-str-686-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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