{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-06_2_StR_626_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-06","aktenzeichen":"2 StR 626/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 nd a a0 ara\n\nım Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Steward Kurt Friedrich Johann Emil Tr EEEm\n\naus Hub dort geboren an il 1917,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Januar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nala Vorsitzender,\n- Bundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni\n1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten der Revi-\n.. 8I0N.\n\nVon Rechts wegen\n\n/\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs und wegen Diebstahls.\nzur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine\nRevision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die verfahrensrechtliche Rüge ist nicht vorschriftsmässig erhoben, da keinerlei sie begründenden Tatsachen angegeben sind, § 344 Abs 2 StPO. Die Sachrüge ist\nnicht ausgeführt.\n\nDie zufolge der Sachrüge erforderliche Nachprüfung\ndes Urteils ergibt:\n\n1.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, s0oweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt ist.\n\n2.) Die Sachrüge hinsichtlich der Verurteilung wegen\nBetrugs bedarf kürzer Erörterung:\n\nDer Angeklagte und seine früber nitangeklagte Ehefrau\nbezogen seit Oktober 1949 Waren auf Kredit, wobei sie in\nder Folgezeit ihren Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkamen; es handelt sich hauptsächlich um den\nKauf von Büchern für eine damals vom Angeklagten eröffnete\nLeihbücherei, sowie um Tabak- und Süsswaren, welche sie\nvertrieben. Das Urteil stellt 24 Fälle im einzelnen fest,\nbei welchen die Eheleute teils gemeinsam nach aussen auftraten, teilweise der .ihemann allein, im übrigen meist\n‘die Ehefrau nach vorheriger Besprechung mit ihrem Mann\nin beiderseitigem Einverständnis die Warenbestellung aufgab. Der Angeklagte war erheblich verschuldet. Bei den\nBestellungen war sich der Angeklagte von Anfang en im\nklaren, dass es sehr zweifelhaft sei, ob er die von ihm\nübernommenen Zahlungsverpflichtungen einhalten könne.\n\nDer Angeklagte und seine Ehefrau rechneten bei den im\nOktober 1949 abgeschlossenen (drei) Geschäften mit der\n\n-3-\n\nMöglichkeit, dass sie die hiebei übernommenen Verbindlichkeiten nicht erfüllen könnten und billigten es, dass ihre\nSchulden gegebenenfalls unbezahlt blieben. Bei den weiteren\nGeschäften von November 1949 an waren sie sich im klaren,\ndass sie bereits derart verschuldet waren und ihre Verschuldung dergestalt anstieg, dass sie nicht mehr in der\nLage waren, ihren Verpflichtungen nachzukommen.\n\nVIERTEL ETTET Sa\n\nIn rechtlicher Hinsicht stellt das Urteil Tortgesetzten\nBetrug i.S.-des § 263 StGB fest und führt aus, der Angeklagte und seine Ehefrau hätten in bewusstem und gewolltem\nZusammenwirken gehandelt, auch soweit die Ehefrau die Bestellungen nech aussen vornahm, nämlich im gegenseitigen\nEinverständnis nach vorheriger Besprechung der Geschäfte.\nDen Warenlieferanten h&ötten sie eine +@atsächlich nicht\nvorhandene Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht und sie dadurch zur kreditweisen Hergabe von\nWaren veranlasst; hiedurch seien sie mengels Erfüllung\nder eingegangenen Verbindlichkeiten geschädigt worden.\n\nDie tatsächlichen Feststellungen der Strafkarmer tragen das Urteil. Die in rechtlicher Hinsicht knappe Begründung ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte\nund seine Ehefrau durchweg durch Vorspiegelung einer nicht\nvorhandenen Kreditwürdigkeit und auch durch Vorspiegeln\neiner nicht bestehenden Zahlungsabsicht und Zahlungsfähigkeit ihre Geschäftsgegner zum Abschluss von Warenlieferungsgeschäften auf Kredit bewogen haben. Das Urteil leidet\nallerdings insofern an einer rechtlichen Unklarheit, als\nes die Schädigung der Vertragsgegner aus der mangelnden\nErfüllung der Verträge herzuleiten sucht. Nicht erst durch\nNichterfüllung der Verträge sind die Vertragsgesner 8° -\nschädigt worden; sie waren schon durch den Abschluss diese\n\n|\n\n- A -\n\nGeschäfte geschädigt, da sie keinen hinreichend sicheren\nGegenenspruch gegen den Angeklagten erlangten, der einen\nvollwertigen wirtschaftlichen Ausgleich für ihre eingegangene Verpflichtung zur Warenlieferung darstellte (Eingehungsbetrug). Eine solche Schädigung ist bei der Vermögenslage des Angeklagten auch in den Fällen eingetreten, in welchen die Vertragsgegner vereinzelt durch Vereinbarung eines Ligentumsvorbehalts an den zur alsbaldigen Veräusserung bestimmten Sachen bezw. durch Vereinbarung einer Sicherungsübereignung sich vor Verlust zu\nschützen glaubten; die Sachlage ergibt, dass schon durch\nAbschluss dieser Verträge infolge der Täuschung über die\nKreditwürdigkeit eine Vermögensgefähräung dieser Vertragsgegner herbeigeführt wurde, die einem Vermögensschaden\ngleichzuachten ist und zwar auch in den Fällen, in welchen\ndie Vertragsgegner später wenigstens teilweise Befriedigung für ihre Forderungen erlangten. Der Täuschungs- und\nSchädigungsvorsatz ist klar festgestellt, hinsichtlich\nder im Oktober 1949 abgeschlossenen Geschäfte in der\nForm des bedingten Vorsatzes, im übrigen als direkter\nVorsatz. j\n\nLediglich zwei Einzelfälle der fortgesetzten Handlung\nbedürfen besonderer Erörterung: im Falle B EB 3° Urteils könnte zweifelhaft sein, ob Schädigungsvorsatz vorlag, da für die Warenschuld von 146,55 DM die Sicherungsübereignung von dreihundert Büchern vorgenomien aurde.\n\nIm Falle B I 1 n ergeben die Urteilsfeststellungen nicht,\n\nob äie Bezirksstelle des Fussballtotos infolge der Täuschung\nvon der Verfolgung ihrer :Ansprüdhe:Abstand nahnf\"alsö' der\"\nBetrug vollendet oder nur versucht ist. Aber auch wenn.\n\nder erstgenannte Fall ausscheiden müsste und im zweiten\nFall lediglich Versuch vorläge, bliebe die rechtliche\nFeststellung eines fortgesetzten Betrugs bestehen und\n\nwürde das Sträfmass ersichtlich nicht beeinflusst.\n\nGun ne un uns un\n\n-5._\n\nKeine Bedenken bestehen gegen die Annahme von Mittäterschaft in den Betrugsfällen, in welchen die Bestellungen\nnach vorheriger Verabredung mit dem Angeklagten und in\ndessen Einverständnis von seiner Ehefrau aufgegeben wurden.\nDie Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist rechtlich\nbedenkenfrei begründet. Den Feststellungen ist auch zu\nentnehmen, dass der Angeklagte in der Absicht handelte,\nsich rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen.\n\nDie Revision ist daher unbegründet.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr, Zudwig, Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-06/2-str-626-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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