{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-06_2_StR_436_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-06","aktenzeichen":"2 StR 436/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". . ” (es\n2 StR 436/52 2300 073\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Klempner Willi_K aus A\ndort geboren am 1904, GB. |\n\n2.) den Rentner Waldemar _H aus | i\ngeboren am n! ,\n\n3.) die Hausfrau Charlotte L geb.\nverwitwete aus geboren am\nWEB 911 in ’\n\n4.) die Hausfrau Grete K eg\n\naus ,„ do geboren am ,\ne—\nn ur\n\n5.) den Schlosser Josef G\nboren am 1922\n\nwegen Abgabenhinterziehung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Januar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EHER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom 15. November\n\n19 soweit es die Angeklagten Willi\n# __. Ron und G bet,\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\n|\n;\n\n2.\n\n- a\n\ndie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Nebenklägers wird verworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n=... .ur. - -\n\nz\n\nee er\n\non\nua 7\n\n- 3;\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen fortgesetzter Abgabenhehlerei verurteilt, weil sie während mehrerer Monate‘ in erheblichem Umfange eingeschwärzten Kaffee\nbezogen und mit Gewinn weiterverkauft haben. Ein gewerbsmäßiges Handeln verneint die Strafkammer, weil die Möglichkeit bestehe, \"daß das Motiv der wirtschaftlichen Not\ndie Willensrichtung der Angeklagten in der Weise bestimmt\nhat, daß ihre Absicht nicht auf den vorgefaßten Plan, ein\nkriminelles Gewerbe auszuüben, sondern zwecks Überbrückung\neiner plötzlich aufgetretenen Notlage jeweils auf die\nDurchführung einer Tathandlung gerichtet gewesen ist\".\nDies beanstandet mit Recht die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Absicht, ein \"kriminelles Gewerbe\" auszuüben,\ngehört nicht zum Begriff des gewerbsmäßigen Handelns,\n\nBEHSt 1, 383. Die Annahme einer \"jeweils auf die Durch-\n\nführung einer Tathandlung\" gerichteten Absicht, wobei\n\nmit Tathandlung offenbar jeder Einzelakt der fortgesetz-\n\nten Handlung gemeint ist, steht mit der Feststellung ei-\n\nnes Gesamtvorsatzes in Widerspruch. Wenn die Angeklagten\n\nsıch von vornherein entschlossen haben, während mehrerer\n\nMonate Kaffee in bestimmten Mengen zu kaufen und mit Ge-\n\nwinn wieder abzusetzen, dann wollten sie sich eben durch\n\nwiederholte Steuerhehlerei eine Einnahmequelle von einer\n\ngewissen Dauer verschaffen. Nach den bisherigen Feststel-\n\n“lungen ist also ein gewerbsmäßiges Handeln kaum zu ver-\n\nneinen.\n\nDas Urteil war deshalb aufzuheben, und zwar in vollem Umfange, weil das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit einen\nuntrennbaren Bestandteil der Schuldfrage bildet.\n\nDie Revision des Nebenklägers enthält nur den Antrag,\ndas Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzüver-\n\n.- .\n\ndie\" EEE DEE rn BEZ\n\nnt rn\n\nRER W\n\nweisen. Sie begründet diesen Antrag, der nur dem § 344\nAbs 1 StPO entspricht, nicht so, wie dies der Abs 2\ndieser Bestimmung vorschreibt, weil sie nicht einmal\nbehauptet, daß das angefochtene Urteil das sachliche\nRecht verletze. Sie nimmt vielmehr zur Begründung auf\ndie Rechtfertigungsschrift des Oberstaatsanwalts Bezug,\nder sie sich anschließt. Das genügt nicht; denn § 344\nAbs 2 StPO verlangt eine in sich vollständige Begründung, RGSt 20, 42. Die Revision. des Nebenklägers war\ndaher als unzulässig zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Ludwig Dr. Ortlieb\n\nie\n\n-i- - D » .\nun me mn ne","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-06/2-str-436-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-06/2-str-436-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.474976+00:00"}}