{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-06_2_StR_225_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-06","aktenzeichen":"2 StR 225/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1397}\nIst\niz)\nim\nun\nIR\nID\n\nI\n\nrm Nanen des Volkes\n\nGen Landwirt Toset Sc =: OB. ort senoren\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender, '\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt CD in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt er der Verkündung\nals Vertreter der Bun esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Born von 12, Oktober 1951 dahin abgeändert, daß der Angeklagte nur wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung verurteilt ist, und\nim Strafausspruch aufgehoben.\n\nim Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVe erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen, Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nvon Rechts wegen\n\n- 2.\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte hatte seine Hausangestellte, die\nfrühere Mitangeklagte SW, geschwängert, sie zur\nBeseitigung der Frucht gedrängt und zu diesem Zwecke\nzunächst Chinintabletten besorgt, welche die Sn\neinnahm, ohne daß die beabsichtigte Wirkung eintrat.\nDarauf führte der Angeklagte die Sb der Zeugin\nDEE zu, die zu Abtreibungszwecken wiederholt Einspritzungen in die Scheide der SER machte, jedoch\nohne Erfolg. Schließlich wurde der Angeklagte über die\nZeugin KM. die er um Vermittlung einer Abtreibungsgelegenheit anging, deren Sohn Fritz EEE: dessen Arbeitskollegen Mg und dessen Frau mit der früheren\nNitangeklagten DB zusamnengebracht, die eine zum\nFruchtabgang führende Abtreibungshandlung vornahm:\n\n' Am 20. ‚September 1949 traf man sich in der Wohnung\n\nSER, wohin die Dom gerufen wurde. In der Kü-\n- che der Wohnung Mm at der Angeklagte die Bu\nWE dringenä und inständig, einen Eingriff bei der\n\nSC vorzunehmen. Nach anfänglichem Sträuben gab\n\nsie nach und nahm im Schlafzimmer der Wohnung Mil\n\nmittels einer Mutterspritze eine Einspritzung mit Sei-\n\nfenwasser in den Muttermund der Sp vor. Am näch-\n\nsten Tag trat infolge dieses Eingriffs der Fruchtabgang\nein.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte\nvon der Strafkammer wegen Anstiftung zur Eigenabtrei-\n- bung und wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung zu einer\nGesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt wor-.,\nden. Mit der Revision bekämpft er das Urteil aus verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Gründen.\n\n-_.——\n\nDie Revision hatte teilweisen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n1. _Unbegründet ist die Rüge, § 55 Abs 2 StPO sei bezüglich der Zeugin Käthe, KB verletzt. Nach der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) ist die Zeugin Käthe\nI | auf ihr Aussageverweigerungarecht genät § 55 stPpo\nhingewiesen worden.\n\n2. Rechtlich unzutreffend ist die Auffassung der Revision, der Zeuge Wilhelm Ki hätte gemäß § 60 Nr 3\nStPO nicht vereidigt werden dürfen, da er der Begünstigung oder der Beteiligung an der Tat verdächtig sei. Dafür, ‚daß dieser Zeuge der Begünstigung ($-257 StGB) verdächtig-sei, ergibt der Sachverhalt nichts und wird auch\nvon der Revision nichts dargetan. Auch der Verdacht der\nBeteiligung an der Abtreibung liegt bei diesem Zeugen\nnicht vor. Das Urteil geht von der Feststellung aus, daß\nnach den übereinstimmenden Angaben der früheren Mitange-\n\nklasten SW, der Zeugen Eheleute KO vnä Ges Fritz\n\nKO die frühere Mitangeklagte Sp nicht in der\nWohnung Ks gewesen sei, solange dieser Zeuge noch\n\nnicht im Krankenhaus lag. Nach dem Geständnis der Sp .\n\nWB hat diese den Wilheln KB; als sie sich in seine\nWohnung begab, um sich dort für die am nächsten Tag\nstattfindende Abtreibung bereit zu halten, nicht mehr\nangetroffen, vielmehr war Wilhelm 1 schon im Krankenhaus. Es ist demzufolge keinerlei Anhaltspunkt gegeben, daß und in welcher Weise etwa der in maßgebenden\nZeitpunkt abwesende Wilhelm FO an der Antreibungshandlung sich beteiligt haben sollte. Nicht einmal ein\nentfernter Verdacht in dieser Hinsicht liegt vor. Ohne\nRechtsirrtum durfte die Strafkammer daher davon ausgehen, daß die Voraussetzungen einer Nichtvereidigung des\n\n|.\n\nLU 2 0\n\nZeugen nach § 60 Nr 3 StPO nicht vorlagen.\n\nDie Revision bemängelt noch, dieser Zeuge sei nicht\nauf ein ihm gemäß § 55 zustehendes, etwaiges Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden; er selbst wie auch\nseine Angehörigen seien teilnahmeveräächtig gewesen. Zutreffend ist, daß nach der Sitzungsniederschrift ein solcher Hinweis gemäß § 55 StPO nicht erfolgte; die Rüge\nkann jedoch nicht durchgreifen. Wilhelm IE wer nicht\ntat- oder teilnahmeverdächtig; dies ist oben ausgeführt.\nSeine Angehörigen; die Ehefrau Käthe Kb und der Sohn\nFritz KB, konnten zwar teilnahmeverdächtig erscheinen; da der Zeuge Wilhelm | in dem für deren Teilnahme in Betracht kommenden Zeitraum im Krankenhaus war,\nbestand aber kein Anlaß, den Zeugen auf ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen, jedenfalls solange\nnicht, als seine Aussagen nicht auf den Fragenkreis der\nBeteiligung Seiner Angehörigen erstreckt wurden. Daß das\nletztere der Pall gewesen sei, geht aus dem Urteil. nicht\nhervor und behauptet auch die Revision nicht. Die Vorschrift des § 55 StPO gibt kein allgemeines Aussageverweigerungsrecht; der Zeuge kann lediglich die Aussage\nhinsichtlich bestimmter Fragen verweigern. Eine Belehrung gemäß § 55 stpo braucht daher bei der Zeugenvernehmung nicht allgemein und von vornherein, sondern nur\ndenn zu erfolgen, wenn die Sachlage hiezu Anlaß gibt;\ndas ist aber erst dann der Fall, wenn der Zeuge im Begriffe ist, von sich aus oder zufolge von Fragen von\nProzgeßbeteiligten den Inhalt seiner Aussagen auf solche\nFragen zu erstrecken, deren Beantwortung ihm selbst oder\nseinen Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung\nzuziehen könnte. Daß diese Sachlage gegeben war, hat die\nRevision nicht dargelegt. Überdies hat der Bundesgerichtshof bisher die Ansicht vertreten, daß ein Verstoß gegen\n\na\n\n§ 55 Abs 2 StPu die Revisi.m nicht rechtfertigt (BGHSt\n2, 39).\n\n3. Die Rügen der Verletzung der §§ 244 Abs 2, 266,\n200, 151 StPO beziehen sich lediglich auf die Straftat der Anstiftung zur Selbstabtreibung, die, wie auszuführen sein wird, aus sachlich-rechtlichen Gründen in\nWegfall kommt; es erübrigt sich daher, auf diese Rügen\neinzugehen.\n\n4. Ein Verstoß gegen § 267 Abs 3 StPO.in Verbindung\nmit der Bestimmung der Ziff 8 b AAR Nr ? bei der Strafzumessung ist nicht erkennbar.- .\n\n. 5. ‘ Die Revision ist der Auffassung, zu Unrecht sei das\n\nStraffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 nicht angewandt worden. Sie meint, es sei ein \"völliger Beweis\"\nerforderlich, daß die Tat nach dem Stichtag des 15. September 1949 begangen sei; dieser Beweis sei nicht erbracht.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Der Vorderrichter stellt\nfest, daß die Tat sich am 20. September 1949 ereignet\nhat. Diese Feststellung ist bestimmt und die eingehende Beweiswürdigung zur Frage der Tatzeit ergibt, daß\nsich die Strafkammer eine völlig zweifelsfreie Über-\n\nzeugung davon verschafft hat, daß ein anderer Tag als\nder 20. September 1949 nicht als Tatzeit in Betracht\nkommt. Auf die sogenannte Frage der Beweislast bezüglich der Tatzeit vor und nach dem Stichtag der’ Amnesie\nkommt es daher nicht an.\n\nIL. Sachlich-reehtliche, Nachprüfung des Urteils:\nOhne Rechtsirrtum ist die Annahme der Strafkammer,\nder Angeklagte habe sich der Anstiftung zur Fremdabtrei-\n\nbung schuldig gemacht; insoweit erhebt auch die Revision keine rechtlichen Bedenken.\n\nDie Strafkammer hat jedoch den Angeklagten auch\nwegen eines rechtlich selbständigen Vergehens der Anstiftung zur Eigenabtreibung schuldig erkannt, weil er\ndie Schwangere selbst zur Abtreibung veranlaßt. ‚patı ı.\nbe. Dies ist, worauf die Revision zutreffend hinweist,\nrechtlich fehlerhaft.\n\nEs handelt sich, allgemein betrachtet, um die Frage der mehrfachen Teilnahme an einem und demselben Abtreibungsvorgang, um einen Angriff auf dasselbe Rechtsgut, dessen Einzelakte eine tatsächliche und rechtliche\n%inheit bilden. Bezüglich der Beihilfe zur Fremdabtreibung im Sinne des § 218 Abs 3, 49 StGB und einer daneben\ntatsächlich und begrifflich an sich vorliegenden Beihilfe zur Selbstabtreibung hat der Senat bereits erkannt,\ndaß letztere neben der Beihilfe zur Fremdabtreibung\nnicht in Betracht Kommt, und ausdrücklich ausgesprochen,\ndaß der Teilnehmer der Abtreibung, mag er (wie hier) instifter, Mittäter oder Gehilfe sein, stets und nur unter\ndie Strafdrohung des § 218 Abs 3 StGB (beim Anstifter in\nVerbindung mit § 48 SteB) fällt, BGHSt 2, 139 ff.\n\nDer ‘Angeklagte war daher lediglich wegen Anstiftung\nzur Fremdabtreibung zu bestrafen. Auf die weiteren sachlich-rechtlichen Rügen, soweit sie sich ausschließlich\nauf das Vorliegen der Anstiftung zur Selbstabtreibung\nbeziehen, braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Die\nVerurteilung wegen Anstiftung zur Selbstabtreibung und\ndie Gesamtstrafe muß daher entfallen. Ein Freispruch wegen Anstiftung zur Selbstabtreibung hatte nicht zu erfolgen,\n\nen\n\n..m-\" Tr...\n” [y\n-\n\n„m.\n\n=\n\nVER TETE\nPr}\n\na-\n\nAünen\n\nkn\n\n\"zu, a\n\nDer Wegfall der Anstiftung zur Selbstabtreibung\nhat auch die Aufhebung des Strafausspruchs wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung zur Folge, weil er durch\ndie besondere Verurteilung wegen Anstiftung. zur Selbstabtreibung. beeinflußt seir kann (RGSt 62, 61). Bei der\nNeufestsetzung der Strafe ist § 358 Abs 2 StPO zu beachten; einer etwaigen Erhöhung der zu erkennenden Einzelstrafe bis zur bisherigen Gesamtstrafe von sechs Mo-\n\nnaten Gefängnis würde jedoch nichts im. Wege stehen\n(BEESt P» 3155 RGSt 62, 6?\\,\nDr. Dotterweich Werner : . Dr, Sauer\nDr. Inäwig- Dr. Ortlieh","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-06/2-str-225-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-06/2-str-225-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.452785+00:00"}}