{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1953-01-06_2_StR_162_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1953-01-06","aktenzeichen":"2 StR 162/52","doktyp":null,"leitsatz":". 1.) Das Präsidium kann den Präsidenten nicht er- ee\n‘ “ mächtigen, an seiner Stelle die in § 63 Abs 2 eve *%\nbezeichneten Anordnungen zu treffen (wie Rost ‚a\n\n23, 166 22). E\n\n2.) Die Gesetzmässigkeit der Aufstellung und Abän-\"}..,\n\nderung des Geschäftsverteilungsplans unterliegt 8\n\nder Nachprüfung durch das Revisionsgericht, 5\n\n3","text_plain":"| “ gür das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\n2:6VG 63 Abs 2, 64;\nGesetz Sys s ze 64\n\nzer\n\nRechtssatz:. 1.) Das Präsidium kann den Präsidenten nicht er- ee\n‘ “ mächtigen, an seiner Stelle die in § 63 Abs 2 eve *%\nbezeichneten Anordnungen zu treffen (wie Rost ‚a\n\n23, 166 22). E\n\n2.) Die Gesetzmässigkeit der Aufstellung und Abän-\"}..,\n\nderung des Geschäftsverteilungsplans unterliegt 8\n\nder Nachprüfung durch das Revisionsgericht, 5\n\n3\n\nAktenzeichen: 2 StR 162/52 .\nUrteil des.BGH.'von-6: IJanuar 19553 Landgericht Hamburg\na\n\n2 StR 162/52\n\nIn Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Fritz % EB zus\ngeboren am EB 1915 in I <>.\nEEE:\n\nwegen versuchter Notzucht\n\n.\n..\n\nRE . .\n\n'\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichier Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\n‚Bundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\ndesanwaltschaft,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 8, November 1951 mit den\n‚Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nun\n\n‚\n-_ > wie\n\nründe :\n\nDer Geschäftsverteilungsplan des Tandgerichts Hamburg\nfür 1951 bestimmt in § 8;\n\n\"Der Lanägerichtspräsident wird ermächtigt,\n1, - 4. oesvo,s,0 20\n\n5, Im Laufe des Geschäftsjahres bei Überlastung einer\nKammer die zur Behebung derselben erforderlichen\nMaßnahmen ZU ireffen.\"\n\nAuf Grund dieser Ermächtigung hat der Präsident des\nLandgerichts die nach dem Geschäftsverteilungsplan bei\nder Grossen Strafkammer 8 anhängig gewordenen Sache\nwegen Überlastung dieser Kammer der Grossen Strafkamer 1\nzugewiesen. Hierin’ erblickt die Revision Mit Recht eine\n_ Verletzung der ss 63 Abs 2, 64 GVG.\n\nDas Gesetz zur. Wiederherstellung der. Rechtseinheit\nvom I2. \"September 1956 hat bei allen Gerichten aus grund-\n“ sätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen die Präsidialverfassung\" (wieder) eingeführt (83 22 a, 64, 117, 131 GV6) und\nbei den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem\n. Bundesgerichtshof die Geschäftsverteilung ausschliesslich\n. dem Präsidium übertragen. Dies gilt sowohl für die Verteilung der'Geschäfte unter die Kammern (Senate) derselben\nArt vor Beginn des Geschäftsjahres (§ 63 Abs 1 GVE) wie\nfür Änderungen in der Geschäftsverteilung, die im Laufe\ndes Geschäftsjahres notwendig werden (§ 63 Abs. 2 GVG).\nDem Recht des Präsidiums ZUyr. Geschäftsverteilung entspricht die Pflicht, die ihm zugewiesene Aufgabe selbst\n\nin\n\nair\n\nnn tigt, \"gegen das Gesetz. Die Zuweisung‘ der Sache an die\n\nwahrzunehmen, Wie das Reichsgericht (RGSt 23, 166) schon\nim Jahre 1892 unter Hinweis auf den Wortlaut, die Entstehung\ngeschichte und den Zweck der §§ 65 ££ (damals 62 £f) GVG ein\ngehend dargelegt hat, sind die dem Präsidium vom Gesetz über\ntragenen Befugnisse nicht weiterübertragbar. Es kann den\nPräsidenten auch nicht ermächtigen; die im § 63 Abs 2 Gve\nbezeichneten Anordnungen an seiner Stelle zu treffen, insbesondere bei Überlastung | einer Kammer. ‚die bei dieser an-\n\" hängigen Sachen einer anderen -Kailmer suzuweisen. Für das\nPräsidiun bei einem besonders grossen Landgericht gilt\n‚nichts anderes; gerade um seine Handlungsfähigkeit zu sicher\nist durch die neue Vorschrift des. § 64 Abs ? GVG die Zahl sei\nner Mitglieder begrenzt worden. '\n. Eiemach verstösst die angeführte Bestimmung‘ des\n§ 8 Ziff 5 des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts,\nsoweit sie den Landgerichtspräsidenten bei Überlastung einer St trafkammer zur... Änderung 'der Geschäftsverteilung ermäch-\n\nStrafkanmer 1 durch den Präsidenten -des Landgerichts war\n”, däher. unwirksam. Infolgedessen war diese Strafkammer zur\n„Verhandlung und Entscheidung der Sache.nicht berufen.\n\n. Der Verfahrensverstoss muss zür Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, Zwar ist nicht, wie die Revision\nfolgert, der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 4 StPO\n- Unzuständigkeit des.Gerichts -: gegebeü; die Verteilung\n‚der Geschäfte unter die Strafkammermeines und desselben\nLandgerichts” ist eine Angelegeniheit des inneren Dienstes\n\"und ° ‘ohne Bedeutung für die Frage der Zuständigkeit des\n* Landgerichts als solchen (RGSt 45, 260, 262; RGZ 119, 379,\n384). Dagegen’liegt der unbedingtie Revisionsgrund des § 338\nNr 1 StPO - unvorschriftsmässige Besetzung des Gerichts - vor\n\n-4-\n\n. Dem steht nicht entgegen, dass nach der ständigen, im\n\n“ Schrifttum neuerdings wieder bekämpften, Rechtsprechung des\nReichsgerichts das Rechtsmittel der Revision nicht auf die\nBehauptung gestützt werden kann, nach der Geschäftsrerteilung sei eine andere Kammer des Landgerichts zur Aburteilung\nberufen gewesen. Denn die Revision rügt nicht Verletzung des\n\n- gesetzmässig aufgestellten - Geschäftsverteilungsplans durch\nNichteinhaltung, sondern sie macht geltend, dass das Landgericht bei der Abänderung des Plans, die zur Überweisung der\nSache an die Grosse Strafkammer 1 geführt hat, das Gesetz, näm-.)\nlich die §§ 63 Abs 2, 64 GVG, nicht beachtet habe. Die Gesetzmässigkeit der Aufstellung und Abänderung des Geschäftsverteilungsplans unterliegt jedoch der Nachprüfung durch das\nRevisionsgericht (vgl RGSt 37, 59).\n\nIm übrigen würde die Verurteilung des Angeklagten wegen\nversuchter Notzucht nicht zu beanstanden sein,\n\n€\n\nDie Entscheidung entsrfricht dem Antrag des Oberbundesanwalts,\n\nDr. Dotterweich Werner _ Dr. Sauer\n\nDr. Iudwig Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-06/2-str-162-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-06/2-str-162-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.432370+00:00"}}