{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-12-16_2_StR_541_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-12-16","aktenzeichen":"2 StR 541/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 541/51 2511 055 7y\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Rudolf D EEE zu: > eu,\ngeboren am EEE 1922 in za,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ii»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts Osnabrück vom\n15. Juni 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung; auch über die Kosten der Revision, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen ne\n\non\n\nI. Der im Jahre 1922 geborene Angeklagte war 1942 zur\nWehrmacht. eingezogen worden. .Im Frühjahr 1943 wurde. er an\nder Ostfront fehnenflüchtig, kurz vor.Ostern.1943 in Osnabrück festgenommen und in die dortige Kilitärhaftanstalt\nverbracht. Zr beschloss aus der Anstalt. auszubrechen. Es\ngelang ihm beim. Reinigungsdienst eine Pistole zu entwenden.\nAm Abend des 6%. Mai 1943, als der Uffz. ll) allein als\nWachhabender. in der Haftanstalt war, rief er diesen unter\neinem Vorwand,. ergriff einen Hammer und schlug den ahnungslosen VOREEEED von hinten auf den Kopf. Ve» schrie auf\n\"und ging in de Knie. Als er seine Pistole’auf den Angeklagten richtete, gab dieser mit Tötungsvorsatz drei Schüsse\nmit seiner Pistole aus einer Entfernung von 3 mauf VE\nab. Einer der Schüsse traf; 4 Tage später starb VB an\nder Schussverletzung. Der Angeklagte flüchtete, hielt sich\nzunächst verborgen und lief 1944 in Italien zum- Gegner über.\n\nDas Schwurgericht hat, den Angeklagten wegen Totschlags\n‚ZU. fünf. Jahren Gefängnis verurteilt. Mit der Reyision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde., ..\n\n‚Auf die vielfältigen und weittragenden Rechtsfragen,\n\n. welche die Revision angeschnitten \"hat, brauchte der Senat\n. nicht einzugehen; denn es ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass die Tat unter die Verordnung des Zentraljustizamtes für die Britische Zone vom 3. Juni 1947 über\ndie Straffreiheit fällt.\n\nII. Nach § 1 dieser Verordnung wird für \"Straftaten, die\n\nin der Zeit vom 50. Januar 1935 bis 8. Mai 1945 überwiegend\naus Gegnerschaft zum .Nationalsozialismus oder um sich der\nVerfolgung durch den-Nationalsozialismus zu entziehen, begangen worden sind\", Straffreiheit gewährt. Ausgenommen sind\nStraftaten, die \"aus Eigennutz oder anderen niederen Be-\n\n3.\n\nweggründen begangen sind\", oder bei denen \"die Art der Ausführung eine verwerfliche Gesinnung erkennen lässt\", Straf-\n‚freiheit wird-ferner gewährt für \"militärische Verbrechen\nund Vergehen, welche nicht zugleich auch. ejnen Straftatbestand nach den allgemeinen Strafgesetzen:.erfüllen\" (§ 1\n‚Abs 3 und 4.der VO). . n\n\nDas Verfähren wäre demnach einzustellen, wenn der Angeklagte den Totschlag aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus oder \"u sich der Verfolgung durch den Nationalsozialismus 2u entziehen, begangen ‘hätte ünd 'eind der in N 1\nAbs 3 der VO vorgesehenen Ausnahmen nicht vorläge:\n\nDas Schwurgericht hat die Anwendbarkeit dieser Verordnung nicht geprüft. Weder die in Hinsicht auf die Voraussetzungen dieser Verordnung unzufeichenden Urteilsfeststellungen, noch sonstige Umstände, die bei Verfahrensvoraussetzungen zur Entscheidung herangezogen werden können,\nermöglichen dem Senat die abschliessende Beurteilung, ob\ndie Verordnung vom 3. Juni 1947 Anwendung finden muss oder\nnicht. Dies führt zur Aufhebung des Urteils und Zur Zurück-,\nverweisung der Sache‘ an die Vorinstanz‘ zu neuer: Verhand-\n\nlung und Entscheidung.\n\nti1. 1. ) Der Angeklagte hatte zu seiner Verteidigung vorgebracht, er sei aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus\nfahnenflüchtig geworden, weil er ein verbrecherisches Regime nicht habe unterstützen wollen. Er sei streng katholisch erzogen worden, sein Vater und seine sämtlichen Verwandten seien entschiedene Gegner des Nationalsozialismus\ngewesen. Seine Abneigung gegen den Nationalsozialismus\nund seine Erkenntnis, dass der Nationalsozialismus ein\nverbrecherisches Regime sei, habe. sich durch bestimmte\nKriegserlebnisse bei der SS-Division Wicking verstärkt.\nEr habe den Krieg bereits 1943 für aussichtslos gehalten\nund sei der Ansicht gewesen,: dass der Krieg nur im In-\n\nteresse der damls führenden Schicht fortgesetzt werde,\ndass aber die Fortsetzung keinesfalls den Interessen des\ndeutschen Volkes entspreche. Nicht Feigheit, sondern eben\ndiese Erkenntnis hätten ihn zur Fahnenflucht bewogen.\nSeine Absicht habe auch darin bestanden, in der Bevöl-\n‚kerung aufklärend zu wirken und auf die: verbecherische\nNatur des Nationalsozialismus hinzuweisen.\n\nMit der Frage, ob dieses Verteidigungsvorbringen Glauben verdient, ‘befassen sich die Urteilsfeststellungen nicht.\n\n2.) Sollte das Vorbringen des Angeklägten über die\nBeweggründe: der Fehnenflucht erwiesen ‚werden, ‚wäre die\n: Pahnenflucht überwiegend aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus \"begangen; daraus folgt aber, entgegen der\nMeinung des Oberbundesanwalts, nicht, dass auch der zum\nZwecke des Ausbruchs aus der Haftanstalt unternommene An-\n. griff auf den Wachhabenden, der in eine vorsätzliche\n\\ Tötung.des Wachhabenden überging, überhaupt oder überwie-\n.: gend aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus begangen\nwäre. Keine Gegnerschaftstaten sind Straftaten, die der\nTäter begeht, um sich der Verfolgung wegen einer strafbaren Handlung zu entziehen, die überwiegend aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus begangen ist; vielmehr muss\ndie Straftat selbst unmittelbar und überwiegend in der\nGegnerschaft zum Nationalsozialismus ihren: Ursprung :haben.\n\n3.) Dagegen könnte der Angeklagte die ihm zur Last\neelagee Straftat begangen haben, um sich’ der Verfolgung\n\n„durch den Nationalsozialismus zu entziehen. Das träfe\ndann ZU, wenn die ihm bevorstehende kriegsgerichtliche\nAburteilung und drohende Urteilsvollstreckung wegen. des\nbegangenen Verbrechens der Fahnenflucht eine \"Verfolgung\ndurch den Nationalsozialismus\" darstellte.\n\noo.\n\nwu sonen abmnen er h we e Pr\n\nDie Verordnung vom 3. Juni 1947 über die Straffreiheit\nberuht, nach ihrer Entstehungsgeschichte.und ihrem Gesamtinhalt nicht \"lediglich auf dem Wegfall des Strafbedürfhisses\nfür die davon erfassten Straftaten oder auf allgemeinen\nGnadenerwägungen, sondern vor allem auch auf dem grundsätzlichen Wandel ‚der politischen Verhältnisse und der Bevertungsmaßstäbe, ‘der nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft eingetreten ist. Dies ist bei der\nAuslegung der Veroränung zu berücksichtigen, nicht nur, soweit es sich im Gegnerschaftstaten handelt, sondern auch\n. bei Taten, die der Täter begangen hat, \"um sich der Verfolgung durch den Nationalsozialismus - Zu entziehen\", .Die Verordnung trägt dabei in grösserem Umfange, als dies im Rahmen\nder Rechtsordnung ‚sonst der Fall ist, dem aus dem .Zwange\nder Verhältnisse und dem Drange der Selbsterhaltung hervorgegangenen Bestreben des Täters Rechnung, sich, wenn auch\nunter Verletzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter,\nder Verfolgung durch die natioalsozialistische Gewaltherr-\n‚schaft zu entziehen. Bei der. Abgrenzung der Verfolgungsmass-\n‚nahmen ist daher kein engherziger Standpunkt einzunehmen;\n..es sind.alle diejenigen. Verfolgungsmassnahmen einzubeziehen,\n. bei denen .es. gerechtfertigt, ‚entschuldigt oder menschlich\n\n. verständlich erscheint, dass.der Täter sich durch die Be-\n\ngehung. einer Straftat einem nationalsogialistiechen Übergriff zu entziehen suchte.\n\nAls Verfolgungsmassnahmen des Nationalsozialismus sind\ndaher nicht nur alle jene offenen Willkür- und Gewaltmassnahmen anzusehen, die jeder Rechtsgrundlage entbehrten, bei\ngenen der Boden der Rechtsstaatlichkeit verlassen wurde\nund denen der Betroffene. ohne staatlichen Rechtsschutz aus-\n\"geliefert war, sondern auch- sonstige. tatsächliche und rechtliche Eingriffe, denen der ‚Betroffene, z.B. wegen ‚seiner\n\nn.\n\n.n\n\nWeltanschauung, seines Glaubens, seiner Rasse, seiner politischen Überzeugung ausgesetzt war, gleichgültig, ob sie von\nParteistellen oder staatlichen Behörden oder nationalsozialistisch beeinflussten Personengruppen ausgingen. Verfolgungsmassnahmen des Nationalsozialismus können auch solche\nsein, die formell auf gesetzlicher Grundlage beruhten und\nin scheinbar rechtsstaatlichen Formen vor sich gingen. Es\nsind demnach auch justizförmige Massnahmen nicht ausgeschlossen. Insbesondere kann auch die Strafverfolgung wegen einer Straftat sich als nationalsozialistische Verfolgungsmassnahme im Sinne der Straffreiheitsverordnung 'darstellen, sei es, dass sie wegen einer strafbaren Handlung\ngeschah, die ausschliesslich nach nationalsozialistischer 2\nAuffassung strafbar war, sei es, dass sie wegen einer nach\nallgemeinen Grundsätzen strafbaren Handlung erfolgte, eber\ndie Verfolgung wegen der damals herrschenden nationalsialistischen Auffassung zu ungerechter Bestrafung zu führen\ngeeignet war; hat der Täter. um sich einer. solchen Verfolgung durch den Nationalsozialismus zu entziehen, eine strafbare Handlung begangen, so unterscheidet die Verordnung nicht,\nwelcher Art die Straftat ist; auch Tötunssverbrechen sind\namnestiefähig.\n\n4.) Der Angeklagte hatte. die Strafverfolgung vor einem\nWehrmachtgericht wegen Fahnenflucht zu gewärtigen. War die\nFahnenflucht eine Gegnerschaftstat, so drohte dem Angeklag- _\nten Verfolgung durch den Nationalsozialismus im Sinne der\nVerordnung vom 3. Juni 1947, wenn, was nahe liegt, der\nSchuld- und Unrechtsgehalt seiner aus Gewissensnot begangenen Gegnerschaftstat unter den damaligen Verhältnissen\nbei der Aburteilung wegen Fahnenflucht nicht voll gewürdigt worden wäre. Dies wäre insbesondere dann der Fall,\nwenn er mit dem sittlich und auf dem Boden der Amnestie-\n\nnm\n\nDT\n\nar\n\n- 7 -\n\nverordnung auch rechtlich entlastenden Beweggrund der Fahnenflucht vor dem Wehrmachtgericht kein Gehör finden konnte und\ndeshalb mit einer ungerechten, übermässigen Strafe, insbesondere mit der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe\nzu rechnen war.\n\nHat der Angeklagte mit dieser Gefahr gerechnet und den\ngewaltsamen Ausbruchsversuch und den Totschiag begangen, um\nsich aus diesem Grunde der Strafverfolgung zu entziehen, so\nist auf die Tat § 1 Abs 1 der Verordnung vom 3. Juni 1947 anzuwenden, sofern nicht eine der in Abs 3 des § 1 vorgesehenen\nAusnahmen gegeben ist.\n\nDas Schwurgericht wird die erforderlichen tatsächlichen\nFeststellungen treffen und gegebenenfalls das Verfahren einstellen oder erneut in der Sache erkennen müssen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat Einstellung des Verfahrens auf\nGrund der erwähnten Straffreiheitsverordnung beantragt.\n\nDr. Dotterweich Dr. Sauer\n\nauch für Senatspräsident\n\nDr. Moericke, der in Urlaub,\n\nortsabwesend und daher an Dr. Ludwig Dr. Ortlieb\nder Unterschrift verhindert\n\nist.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-16/2-str-541-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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