{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-12-16_2_StR_198_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-12-16","aktenzeichen":"2 StR 198/51","doktyp":null,"leitsatz":"Übernimnt der Rechtsanwalt in Kenntnis dessen, dass\ner in derselben Rechtssache bereits der anderen\nPartei im entgegengesetzten Interesse gedient hat,\ndie Vertretung der Gegenpartei, so verwirklicht er\nden Tatbestand des § 356 StGB vorsätzlich. Seine\nAnnahme, das Einverständnis des früheren Auftraggebers mit der Übernahme der Vertretung der Gegenpartei beseitige die Pflichtwidrigkeit seines Handelns, ist kein Tatbestands-, sondern ein Verbots-\nırrtum.","text_plain":"Für das Nacnschlagewerkt 2311 094\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n.m u—\n\nGesetz: StGB §§ 59, 356.\n\nRechtssatz: Übernimnt der Rechtsanwalt in Kenntnis dessen, dass\ner in derselben Rechtssache bereits der anderen\nPartei im entgegengesetzten Interesse gedient hat,\ndie Vertretung der Gegenpartei, so verwirklicht er\nden Tatbestand des § 356 StGB vorsätzlich. Seine\nAnnahme, das Einverständnis des früheren Auftraggebers mit der Übernahme der Vertretung der Gegenpartei beseitige die Pflichtwidrigkeit seines Handelns, ist kein Tatbestands-, sondern ein Verbots-\nırrtum.\n\nAktenzeichen; 2 StR 198/51\nUrteil des BGH vom 16. Dezember 1952 IG Aurich\n\n—\n\nTE\n\n- . En .\n2 Ch ı193/B1\n\n— nn mn\n\nTa Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Neinz K EEE aus EB, dort geboren’\n\na EEE 1920,\n\nwegen Farteiverrats\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nyou 16 Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\ngenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. WW Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EREIED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Aurich vom 22. Dezenber 1950\n\nim Falle Mm / SCENE mit den Feststellungen\n\naufgehoben In diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDem jetzt 32 Jahre alten Angeklagten, der seit dem\n1 November 1948 als Rechtsanwalt zugelassen ist, liegen nach dem Eröffnungsbeschluss zwei Vergehen des Farteiverrats - Fall CHE / SED und Fall Eheleute\nIB - zur Last. Das Landgericht hat angenommen, dass er\nsich ın beiden Fällen der Pflichtwidrigkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen sei, und hat ihn deshalb freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt ver-\n»reten wird. Das Rechtsmittel muss zum Teil Erfolg haben.\n\n1.) a) Der Angeklagte versuchte im Auftrag des Ra-\n\ndıohändlers MED dessen Forderung gegen den Dreher\nIB = u5 Lieferung von zwei Radiogeräten einzuziehen;\n\nnit Schreiben vom 12, September 1949 teilte er den IB\nEB nit, er sei beauftragt, gegen ihn Strafanzeige zu\nerstatten, wenn er keine Teilzahlungen, wie versprochen,\nleiste Als EB kurz darauf wegen zahlreicher Betrügereien zum Nachteil anderer Geschäftsleute vor dem Schöffengericht in Emden angeklagt wurde, übernahm der Angeklagte seine Verteidigung. Zuvor holte er hierzu die Zustimmung des MED ein; dieser erklärte, eine erfolgreiche Verteidigung des I liege in seinen\n\n- Is - Interesse, denn je länger IB im Gefängnis sei, desto länger müsse er - IUEED - au.\nsein Geld warten. Auch als in das Strafverfahren gegen\nICE &er Erwerb der beiden Radiogeräte von IND\n@B als weitere Betrugsfälle einbezogen wurden, legte\nder Angeklagte die Verteidigung nicht nieder, sondern\nführte sie im 1, und 2. Rechtszug durch Er brachte im\nSchlussvortrag auch vor, dass er vorher die Interessen\n\n- 3 -\n\nwu un mini\n\n- Line\n\n- 3 -\n\nJcs Geschädigten MEEENEEED vertreten habe\n\nDas landgericht hält es im Anschluss an RGSt 71,\n\n253; 72, 139 zum äusseren Tatbestand des Parteiverrats\n\nfür unerheblich, dass der Angeklagte den Cm in Einverständnis mıt EEE verteidigt hat Ls verneint\n„edoch unter Berufung auf RG JW 1926 S 1570 den inneren\nTatbestand. weil der Angeklagte geglaubt habe, das Einverständnıs des U \"defreie ihn von den Bedenken\",\ndass seine Tätigkeit für IB wegen Interessenkollision\n\npflichtwidrig sein könne.\n\nDer Freispruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand\n\nb) Der Beschluss des Grossen Senats für Strafsachen\nven 18 März 1952 (BGHSt 2, 194 ff) hat die Irrtumslehre\ndes Reichsgerichts mit der Unterscheidung zwischen Tatjirrtum und Rechtsirrtum, sowie zwischen strafrechtlichen\nund ausserstrafrechtlichem Rechtsirrtum aufgegeben. Damit\nist auch der - von jeher als besonders unbefriedigend empfundenen - Rechtsprechung des Reichsgerichts zum inneren\nTatbestand des Parteiverrats der Boden entzogen. Welche\nAnforderungen an den inneren Tatbestand des § 356 StGB\nJetzt im Verfolg der vom Grossen Strafsenat ausgesprochenen Grundsätze zu stellen sind, bedarf der Klärung.\n\nDer Oberbundesanwalt will aus dem Beschluss des Grossen Strafsenats ableiten, dass das Wort \"pflichtwidrig\"\nin § 356 3tGB nicht Tatbestandsmerkmal, sondern selbständıges Schuldelement sei, das vom Vorsatz nicht umfasst zu\nsein brauche, Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.\n\"Pflichtwidrig\" im Sinne des § 356 StGB ist nicht gleich-\n\n- A -\n\nPr OEWFNNG\n\n.— tun nur\n\n-4-\n\nbedeutend mit \"rechtswidrig\", sondern bedeutet soviel\n\nwie \"gegen die anwaltlichen Berufspflichten verstossend\"\n(RGSt 71, 2545 JW 1929, 31 168). Der Begriff des\npflichtwidrigen Dienens ist daher, soweit ein Rechtsanwalt in Betracht kommt, der entsprechenden Vorschrift\n\nder einschlägigen Rechtsanwaltsordnung zu entnehmen -\nhier dem § 37 Abs 1 Nr 2 der RAO für die Brit.Zone vom\n\n10 März 1949 (VOB1.BZ S 80), die insoweit wörtlich mit\ndem §§ 32 Abs 1A Nr 2 der Reichs-Rechtsanwaltsordnung i.d.P.\nvom 21. Februar 1936 (Rai S 107) übereinstimmt -. Hiernach besagt das Wort \"pflichtwidrig\" in § 356 StGB keineswegs nur etwas Selbstverstäfldliches, wie das der Grosse\nStrafsenat (aa0 3 195) für das Wort \"rechtswidrig\" in\n\n§ 240 Abs 1 StGB angenommen hat.\n\nEbensowenig kommt dem Wort pflichtwidrig in der angeführten Strafbestimmung die Bedeutung eines (normativen) Tatbestandsmerkmals mit der Folge zu, dass der Täter stets nach § 59 StGB straffrei kliebe, wenn ihm das\nBewusstsein der Pflichtwidrigkeit gefehlt hat. Vielmehr\nist mit den angeführten RG-Entscheidungen davon auszugehen, dass die Strafbestimmung Bogen Barteiverrat zur Ausfüllung des Merkmals \"pflichtwidrigt auf die (ausfüllende)\nVorschrift der in den deutschen Ländern nach 1945 ergan-:\ngenen Rechtsanwaltsordnungen verweist, die dem früheren\n§ 32 Abs 1 Nr 2 der Reichs-Rechtsanwaltsoränung entspricht.\nNach dieser Vorschrift - hier der angeführten Bestimmung\nder RAO f.d. Brit.Zone - hat der Rechtsanwalt seine Berufstätigkeit zu versagen, wenn sie von ihm in derselben\nRechtssache bereits einer ‚anderen Partei im entgegenge-\n\nnm\n\nmn\n\n-5- & |\n3 . j\n\nmal der \"Gleichheit der Rechtssache\", müssen daher vom\nVorsatz des Anwalts auch die zum Tatbestand des § 37\nAbs 1 Nr 2 RAO Brit.Zone gehörenden Tatumstände umfasst\ngevesen sein. Hiernach kann ein Rechtsanwalt, der sich\nbei voller Kenntnis der in § 356 StGB umschriebenen Tatbestandsmerkmale der Pflichtwidrigkeit seines Handelns\nnicht bewusst geworden ist, je nach der Sachlage im Tatbestandsirrtum oder im Verbotsirrtum gehandelt haben.\nDie Entscheidung hierüber hängt davon ab, ob er über ein\nTatbestandsmerkmal der ausfüllenden Vorschrift geirrt\noder trotz Kenntnis auch ihrer Merkmale das Verbotensein\nseines Handelns nicht erkannt hat. Ist sich der Rechtsan-\n.walt bewusst, dass er in derselben Rechtssache bereits\nder anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gedient\nhat, so verwirklicht er den Tatbestand des § 356 StGB\nmit Wissen und Wollen, also vorsätzlich, wenn er trotzdem die Vertretung der Gegenpartei übernimmt; die Annahme, sein Tun sei nicht (berufs-) pflichtwidrig und daher\nerlaubt, kann als Verbotsirrtum ihn nur dann vor Strafe\nbewahren, wenn er das Verbotensein seines Handelns auch\nbei gehöriger, ihm zuzumutender Gewissensanspannung (Beschluss des Grosgen Strafsenats aa S 201, 209) nicht erkennen konnte, der Verbotsirrtum also verzeihlich ist.\n\nc) Im vorliegenden 1 va Ni kann es nach dem bisher |\nfestgestellten Sachverhalt kaum zweifelhaft sein, dass |\nder Angeklagte infolge Verbotsirrtums sein Handeln als\nnicht pflichtwidrig angesehen hat. Wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, ist er sich bewusst gewesen, dass er für Te sedenfalls von dem Zeitpunkt\nab, als dieser sich auch wegen der beiden den Viil>\n\n@EBB:bseschwindelten Raäioapparate zu verantworten hatte,\n\n.\nx S\nNS\non\nu - ..\nDa . *\nß Kuode\nKaZEeE Pu\n\n%\n\n- 6 -\n\nfr\n\nWen.\n\n.\ne\nN\n\n‘\n— 6\n\nın derseiben Rechtssache tätig wurde. in der er zuvor\nseinen Beistand dem N dem Gläubiger und Opfer des I, im entgegengesetzten Interesse gewährt hatte. Die Annahme des Angeklagten, das Einverständnis des früheren Auftraggebers mit der Übernahne\nder Vertretung der Gegenpartei beseitige die Pflichtwıdrigkeit seines Handelns, schloss als reiner Verbotsirrtum seinen Tatvorsatz nicht aus.\n\nDas angefochtene Urteil war daher in diesem Falle\nmit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Vorderrichter zurückzuverweisen.\n\n2.) Im Falle Eheleute Ibist der Angeklagte im Ergebnis mit Recht freigesprochen worden.\n\na) Der Angeklagte hatte den Automechaniker Eduard\nI, dem zahlreiche Einbruchsdiebstähle zur Last lagen,\nvor dem Landgericht in Aurich in der Strafsache 2 Kls\n32/49 verteidigt und dabei im Einverständnis mit dessen\nEhefrau, Waltraud I, ausgeführt, dass sie eine moralische Mitschulä an den Straftaten ihres Mannes treffe,\nweil sie zu hohe Ansprüche an das Leben gestellt habe.\nNach der Verurteilung des Eäuard I@®zu 2 1/2 Jahren\nZuchthaus reichte Waltraud rw die inzwischen die Bekanntschaft eines anderen Mannes gemacht hatte, durch\nden Sozius des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Li,\nSchei dungsklage ein und stützte sie vor allem auf die\nEinbruchsdiebstähle ihres Mannes, von deren Umfang sie\nerst in der Hauptverhandlung erfahren habe. Darauf liess\nEduard Tg seiner Frau mitteilen, dass er sich das nicht\ngefallen lasse und \"auspacken! werde. Nunmehr veranlass-\n\n- T-\n\nte der Angeklagte die Rücknahme der Ehescheidungsklage\nund reichte gleichzeitig namens der Waltraud IggEheaufhebungsklage ein, weil ihr Mann sie bei der Ehescheidung über sein Alter getäuscht habe. Jetzt erstattete Eduard I Strafanzeige gegen seine Frau des Inhalts, sie habe ihn zu den Einbruchsdiebstählen angestiftet und an diesen teilgenommen. In dem hierauf gegen\nWaltraud I ebenfalls beim Landgericht in Aurich anhängig gemachten Strafverfahren 3 KLs 11/50 hat sie der Angeklagte verteidigt.\n\n*\n\nDas Landgericht sieht auch in diesem Falle den äusseren Tatbestand des Parteiverrats als erfüllt an. Es hat\nden Angeklagten jedoch deshalb freigesprochen, weil er\nsich, ohne über den strafrechtlichen Begriff \"derselben\nRechtssache\" zu irren, der Pflichtwidrigkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen sei. Die rechtliche Nachprüfung\nergibt jedoch, dass schon der äussere Tatbestand des\n§ 356 StGB entfällt.\n\nb) Das Landgericht meint, \"dieselbe Rechtssache\" im\nSinne des § 356 StGB seien \"die Einbruchsdiebstähle,\ndie Eduard I@Pund später auch seiner Ehefrau Waltraud\nI vorgeworfen wurden\", Diese Auffassung ist rechtsirrig.\nZwischen den Teilnehmern (Mittätern, Anstifter, Gehilfe)\nan derselben strafbaren Handlung bestehen keine vom Recht\ngeschützten Beziehungen, die Gegenstand eines rechtlichen\nVerfahrens unter ihnen als \"Parteien\" sein könnten. Das\nrein tatsächliche Interesse, das der Anstifter oder Gehilfe in der Regel daran haben. wird, dass in dem Strafverfahren gegen den Haupttäter seine - des Anstifters\n(Gehilfe) - Beteiligung nicht aufgedeckt wird, macht ihn\n\na\n\na\n\n£\n\n/r\n-8-\n\nnicht zur \"Partei\" (vgl RGSt 66, 316, 320, 323). Der\nAngeklagte hat deshalb, mag er auch durch die Übernahme der Verteidigung der Waltraud I@@gröblich gegen seine anwaltliche Treupflicht verstossen haben (vgl auch\n\n§ 146 Abs 1 StPO), ihr nicht in derselben Rechtssache\ngedient, in der er seinen Beistand zuvor der anderen\nPartei gewährt hatte.\n\nHieran ändert auch, entgegen der Auffassung des\nOberbundesanwalts, der Umstand nichts, dass Eduardlux\nund Waltraud Ig@@niteinander verheiratet waren. Gegenstand der Strafverfahren KLs 32/49 und KLs 11/50, in\ndenen der Angeklagte Eduard I und Yaltraud Ig@ verteidigt hat, war ihre Beteiligung an den ihnen zur Last\ngelegten Einbruchsdiebstählen. Mit der Ehe der Eheleute\nIg@hatten die rechtlichen Interessen nichts zu tun,\ndie dem Angeklagten in den Strafverfahren von seinen\nAuftraggebern anvertraut waren. Es ist deshalb auch unerheblich, dass er die Verteidigung der Waltraud Igzu\neinem Zeitpunkt durchgeführt hat, als sie sich mit ihren Kann überworfen hatte und die Lösung ihrer Ehe erstrebte.\n\nyo\nDR\n\nDie Freisprechung des Angeklagten war daher in diesem Falle schon mangels des äusseren Tatbestands des\nParteiverrats geboten.\n\nc) In ihrer \"Ergänzung zur Revisionsbegründung\" hat\ndie örtliche Staatsanwaltschaft bemängelt, dass das\nLandgericht zu prüfen versäumt habe, ob der Angeklagte\nnicht auch durch Übernahme der Vertretung der Waltraud\nI@P im Eherechtsstreit gegen den § 356 StGB verstossen\nhabe. Das angefochtene Urteil führt dazu aus, dies kön-\n\n- 9 -\n\n_—\n\n-9-\n\nne auf sich beruhen, weil insoweit Anklage nicht erhoben sei.»\n\nDie Rüge ist, soweit sie als Verfahrensrüge zu verstehen ist, unzulässig, weil nicht fristgerecht erhoben; innerhalb der Revisionsbegründungsfrist hat die\nStaatsanwaltschaft lediglich \"Verletzung des formellen\nund materiellen Rechts\" gerügt, ohne hierzu Ausführungen zu machen.\n\nDie Vertretung der Waltraud I@@in ihrem Eherechtsstreit durch den Angeklagten und ihre Verteidigung durch\nihn in dem später anhängig gewordenen Strafverfahren bildeten auch nicht die Tat im Sinne des § 264 StPO, die\ndem Angeklagten im Falle Eheleute Ig® zur last liegt.\nSachlichrechtlich ist es deshalb nicht zu beanstanden,\ndass das Landgericht nicht darauf eingegangen ist, ob\nsich der Angeklagte durch die Bearbeitung der Ehesache\nan Stelle seines Sozius gegen § 356 StGB verfehlt hat.\n\n®\n\nIm übrigen nimmt der Senat Veranlassung, darauf\nhinzuweisen, dass weder die Anklageschrift (Bl 25 d.A.)\nnoch der Eröffnungsbeschluss (B1 34 d.A.) in der Fassung\ndem Gesetz (88 200 Abs I, 207 Abs 1 StPO) entsprechen.\nEin Eröffnungsbeschluss, der \"neben Ort und Zeit der Tat\nnur den Wortlaut des gesetzlichen Tatbeständes anführt,\ngenügt nicht ‘den Anforderungen, die das Gesetz an einen\nEröffnungsbeschluss stellt (RG HRR 1936 Nr 1400). Gleiches gilt für eine Anklageschrift, die nicht die dem An-\n\n- 10 -\n\nPOPP\n\n’\n\ni\n\nIr\n\n- 10 -\n\ngeschuldigten zur last gelegte Tat gesondert von dem\nwesentlichen Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs 2\n\"-StPO) bezeichnet,\n\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung in beiden Fällen beantragt.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich “ Werner\n\nDr. Sauer Dr. Indwig\n\nen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-16/2-str-198-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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