{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-12-12_2_StR_325_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-12-12","aktenzeichen":"2 StR 325/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1.) Die Unterlassung der Bildung einer Gesamtstrafe\nnach § 79 StGB begründet die Revision (ebenso das\nzum Abdruck bestimmte Urt. 1 StR 442/52 vom 28.\nOkt. 1952 gegen BGHSt 2, 388).\n\n2.) Ist das angefochtene Urteil an sich rechtlich einwandfrei und nur versehentlich die Bildung einer\nGesamtstrafe unterblieben, so ist bei Zurückverweisung.der Sache für die Gesamtstrafbildung massgebend der Zeitpunkt, zu dem das angefochtene ÜUrteil ergangen ist.","text_plain":"Pür das Nachschlagewerk! 2311 098 ei\n\n—\n\nGesetz: StGB § 795 StPO § 460.\n\nRechtssatz:\n1.) Die Unterlassung der Bildung einer Gesamtstrafe\nnach § 79 StGB begründet die Revision (ebenso das\nzum Abdruck bestimmte Urt. 1 StR 442/52 vom 28.\nOkt. 1952 gegen BGHSt 2, 388).\n\n2.) Ist das angefochtene Urteil an sich rechtlich einwandfrei und nur versehentlich die Bildung einer\nGesamtstrafe unterblieben, so ist bei Zurückverweisung.der Sache für die Gesamtstrafbildung massgebend der Zeitpunkt, zu dem das angefochtene ÜUrteil ergangen ist.\n\nAktenzeichen: 2 StR 325,’52\nUrteil des BGH vom 12. Dezember 1952 LG Köln\n\n2 StR 325/52\n\n— an\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Peinmechaniker-Lehrling Franz Ferdinand El\n\naus KEEP, geboren am ED 1950 in u.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft.\nwegen versuchten schweren Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Noericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat NND\n\" als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird die Sache an\ndas Landgericht in Köln zurückverwiesen zur Prüfung, ob\nmit der Strafe aus dem Urteil vom 27. Juli 1951 eine Gesamtstrafe zu bilden ist.\n\nDas Landgericht hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Diebstahls verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\nSie ist nur zum Teil begründet.\n\nDie Rüge, § 244 Abs 2 StPO sei verletzt, ist unzulässig, da die Revision entgegen dem § 344 Abs 2 StPO\nnicht angibt, was die Strafkammer zur weiteren Klärung\nnoch hätte tun können (BGHSt 2, 168).\n\nNach dem Urteil ist der Angeklagte am 9. April 1951\nmit den Mitangeklagten ZEN. TOD und\nCHE in. einem Kraftwagen nach Overath in die Nähe\neines Zeitungskioskes gefahren. Während ZEN in\nWagen blieb, um ihn zur sofortigen Abfahrt bereit zu halten, stiegen die übrigen aus. TEE stand Wache,\n\nNEED ooer CE OdEr beide begaben sich zu dem\n\nZeitungsstand und einer von ihnen brach: das Vorhänge-\n\nschloss und das Türschloss auf. Ob es IE oder\nCHE war, konnte die Strafkammer nicht feststellen.\n\nNach Überzeugung der Strafkammer hat jeder der Angeklagten planmässig auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses und mit vereinten Kräften den Einbruch als eigenen Erfolg durchführen wollen. Gegen die Annahme einer\nkittäterschaft auch bei dem Angeklagten ME bestehen\ndarnach keine rechtlichen Bedenken. Mag er auch selbst\nnicht die Türe erbrochen haben, hat er doch durch seine\nAnwesenheit und sein Bereitstehen den Täterwillen der\nanderen gestärkt (RGSt 66, 236, 240, 71, 23). Dass die\nStrafkammer die nach der Verhaftung gebrauchte Äusserung\neines Angeklagten als Beweisanzeichen verwertete, ist\n\n- 3-\n\nnicht zu beanstanden,\n\nDie rechtliche Beurteilung der Tat zeigt keinen\nRechtsfehler. Zutreffend hat die Strafkammer einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch vemeint. Auch die Strafzumessungsgründe sind rechtlich fehlerfrei.\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte durch\nrechtskräftiges Urteil vom 27. Juli 1951 wegen eines am\n15. März 1951 begangenen Diebstahls zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Es hätten somit, {falls diese\nSirafe zur Zeit der Urteilsfällung am 16. November 1951\nin vorliegender Sache noch nicht verbüsst war, die Voraussetzungen der §§ 74, 79 StGB zur Bildung einer Gesamtstrafe vorgelegen. Aus welchen Gründen die Strafkammer\ndie Gesamtstrafbildung unterlassen hat, ist nicht ersichtlich. Das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob die Unterlassung auf rechtlich zutreffenden Gründen beruht.\n\nDas Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die\nVerletzung des § 79 StGB als einen Rechtsverstoss erachtet, der die Revision begründet (RGSt 2, 198; 8, 62; 46,\n1795 64, 413). Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat\nbereits mit Urteil vom 3. Juli 1951 (2 StR 1/50) angeschlossen und entschieden, dass die Beseitigung des Rechtsfehlers nicht dem nachträglichen Beschlussverfahren nach\n§ 460 StPO vorbehalten werden kann. Er hält an dieser\nRechtsansicht in Übereinstimmung mit dem sich auf frühere\nEntscheidungen berufenden Urteil des 1. Senats vom 28.\nOktober 1952 (1 StR 442/52, zum Abdruck bestimmt) fest..\nAuch er erachtet es nicht für gerechtfertigt, bei erhobener Sachbeschwerde einen solchen Rechtsfehler zum Nach-\n\n[35\n\n- A -\n\nteil des Angeklagten aus Zweckmässigkeitsgründen unbeachtet zu lassen und ihn, obwohl er ordnungsgemäss Revision eingelegt hat, auf das nachträgliche Beschlussverfahren zu verweisen, das möglicherweise zu einer Beseitigung der Benachteiligung führen kann. Die abweichenden Entscheidungen anderer Senate (BGHSt 2, 388;\n\n4 StR 409/52 vom 18. September 1952) binden nicht, da\nsie nach den Entscheidungen des 2. und 1, Senats ergangen sind. Die Anrufung des Grossen Senats, die der Oberbundesanwalt beantragte, hielt der Senat daher nicht\nfür geboten.\n\n.\n\nDie Zurückverweisung hindert nicht, dass die Strafe,\ndie an sich zur Gesamtstrafbildung heranzuziehen gewesen\nwäre, inzwischen möglicherweise verbüsst ist. In vorliegendem Falle ist massgebend für die Bildung der Gesamtstrafe der Zeitpunkt, zu dem das angefochtene Urteil als\nletzte tatrichterliche Entscheidung ergangen ist. Das\nUrteil des Senats vom 14. März 1952 (BGHSt 2, 230) steht\nnicht entgegen. Dort hatte eine neue tatrichterliche Entscheidung, auch in der Schuld- und Straffrage vorgelegen,\nwährend hier das angegriffene Urteil an sich rechtlich\neinwandfrei ist und nicht geändert wird; es ist nur versehentlich unterlassen worden, die Bildung der Gesamt-\n\nmm a wu um\n\nstrafe zu prüfen. Lediglich um dies nachzuholen, muss\ndie Sache zurückverwiesen werden (so auch das nicht\nveröffentlichte RG Urteil vom 22. August 1938 -\n\n3 D 465/38).\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer Dr Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-12/2-str-325-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-12/2-str-325-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.629600+00:00"}}