{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-12-12_2_StR_262_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-12-12","aktenzeichen":"2 StR 262/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 sın 262/51 2311057 h\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Quartiersmann Heinz Hinr\n\nin: und\naus FB dort geboren am 1914,\n\n2.) den Kontrolleur Richard \"id | GE aus\nHu,\n\ndort geboren am 1904,\n\n3.) den kaufm. Lehrling Ernst-Günther_ Mm EB aus\nHE, dort geboren am EEE: 926,\n\nwegen Schwarzhandels\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\n“ Bundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat gm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter nm\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 22. Dezember 1950 insoweit\nnit den Feststellungen aufgehoben, als sie \"wegen fortgesetzten Vergehens gegen 58 1, 26 Wirtschaftsstrafgesctz in Tateinheit mit Vergehen gegen § 18 WiStG, zum Teil in weiterer\nTateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichen Betrug, zun\nTeil in weiterer Tateinheit mit fortgesctsten gemeinschaftlichen Diebstahl\" (IV la - £f des Urteils) verurteilt worden\nsind, und hinsichtlich der Angeklagten SEE» una Ce\nauch im Ausspruch der Gesamtstrafen und der Nebenstraien.\nIn dieser Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nTandgericht surückverwiesen,\n\nIm übri erden die Revisionen der Angeklagten\nSCHEEED una SUMEB vernorzen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun\n\n=\n\nus\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat verurteilt:\n\n\"].) Die Angeklagten Sp, EEE und Ep\nwegen fortgesetzten Vergehens gegen 8§ 1, 26\nWirtschaftsstrafgesetz in Tateinheit mit Vergehen gegen § 18 WiStG, zum Teil in weiterer\nTateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichenm\nBetrug, zum Teil in weiterer Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichen Diebstahl:\n\n2.) Den Angeklagten SED ausserdem wegen Vergehens gegen §§ 1, 26 WiStG in Tateinheit mit\nVergehen gegen § 18 WiStG in weiterer Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen.\n\n3.) Den Angeklagten OEM ausserdem wegen Vergehens gegen §§ 1, 26 WiStG in Tateinheit mit Vergehen gegen § 18 WiStG in weiterer Tateinheit\nmit Betrug in einem Falle.\"\n\nDie Revision des Angeklagten MB ist begründet,\ndie Revisionen der beiden anderen Angeklagten sind es\nzum Teil. \\\n\nl. Gegen die Verurteilung wegen Wirtschaftsvergehens\nerheben die Angeklagten keine Bedenken. Sie bestellen auch\nnicht. Zwar galten zur Tatzeit die Kriegswirtschaftsverordnung und die Preisstrafrechtsverordnung. Das Verhalten der Angeklagten erfüllte nach den Feststellungen den\n§§ 1 Abs 1 KWVO und den § 1 PStrVO. Zutreffend hat jedoch\ndie Strafkammer das mildere WiStG angewendet, § 2& Abs 2\nStGB.\n\n-3-\n\n2. Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung\nder Angeklagten wegen Betruges (des SEM in den\nFällen I, III, des OU im Falle III, aller Angeklagten in den Fällen IV 1a, c, f der Anklage) Die\nBehauptung der Revisionen, die Angeklagten hätten die\nQuartiersfirmen zur Herausgabe der Mehlsäcke, die sie\nspäter auf dem schwarzen Markt verkauften, nicht durch\nTäuschung über den Verwendungszweck, sondern auf Grund\neiner ihnen von der Speditionsfirma, ihrer Arbeitgeberin,\neingeräumten Dispositionsbefugnis bestimmt, widerspricht dem Sachverhalt. Die Strafkammer stellt auch\nausdrücklich fest, dass sie \"zu irgendwelchen geschäftlichen Dispositionen für die Firma Men & ugp nicht\nlegitimiert\" gewesen sind.\n\nDer Angeklagte ill meint ausserdem, er dürfe\nnicht wegen Betruges bestraft werden, weil sein Vater\nInhaber der geschädigten Firma Me & ug sei und keinen Strafantrag gestellt habe. Dieser Angriff geht fehl.\nSein Vater ist nach den Urteilsgründen nicht Alleininhaber, sondern nur Mitinhaber der Firma Meg & Kugp. Geschädigt ist deshalb auch der andere Mitinhaber. Ein\nStrafantrag ist schon deshalb nicht erforderlich. Im\nübrigen richtet sich der Betrug, wie noch auszuführen\nsein wird, gegen das Vermögen der. Quartiersfirmen.\n\n#\n\n3. Hingegen ist die Verurteilung der Angeklagten wegen\nDiebstahls in den Fällen IV 1b, 1 d und 1 e von Rechtsirrtum beeinflusst. Die Strafkammer hatte die Angeklagten in diesen Fällen schon durch Urteil vom 16. Novenber 1948 wegen Diebstahls verurteilt: Das Oberlandesgericht hob dieses Urteil auf, weil die Feststellungen\nnicht ergäben, dass die Angeklagten das Mehl durch einen\n\n-4-\n\nBruch fremden Gewahrsams in ihre Gewalt gebracht hätten. Auch nach der Sachdarstellung des angefochtenen\nUrteils haben sich die Angeklagten das Mehl offenbar\ndurch eine Täuschung des Gewahrsamsinhabers über den\nVerwendungszweck verschafft, das:Melil alsb!Inicht ': :..\nweggenommen. Bei der \"Rechtlichen Würdigung\" führt die\nStrafkammer dann aus, die Angeklagten hätten \"- sozusagen - mit roher Gewalt in ‘den normalen Transportvorgang\" eingegriffen und sich die tatsächliche Herrschaft\nüber die Mehlsäcke verschafft. Diese Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist unzutreffend Sollte die\nStrafkammer mit ihr aber die Feststellung von Tatsachen\ngewollt haben, die das Merkmal der Wegnahme erfüllen,\nso ist dies mit der Sachdarstellung nicht vereinbar.\nAuch in den Fällen IV 1b, ı1d und le haben die. Angeklagten\nden Gewahrsamsinhabern wahrheitswidrig erklärt, dass sie\ndas Mehl zum Ausgleich eines Fehlbestandes an anderer\nStelle benötigten. Die Strafkammer stellt nun zwar nicht\nausdrücklich - wie in den Fällen I, III, IV la, c und f -\nfest, dass die Gewahrsamsinhaber den Angeklagten das Mehl\nauf Grund eines durch diese Täuschung hervorgerufenen Irrtums ausgehändigt haben. Das Urteil lässt jedoch nicht\nerkennen, dass den Angeklagten die Abfuhr des HMehls gegen den Willen der Gewahrsamsinhaber überhaupt möglich\ngewesen wäre. Da von einer Anwendung \"roher Gewalt\"\nnach der Sachdarstellung schlechterdings keine Rede sein\nkann, bleibt kaum eine andere Möglichkeit als die in den\nFällen IV la, c und f festgestellte. Eine abschliessende\nBeurteilung muss dem Tatrichter überlassen bleiben, weil\ndie Angeklagten nach der Sitzungsniederschrift nicht @rauf hingewiesen worden sind, dass sie, abweichend von\nder Anklage, auch nach § 263 StGB verurteilt werden\n\n2 De ne 2\"\n\n“... DT men rn un.\n\nu. -\nein\n3 wu ne de\n\nmn.\n\nWr ieuiiählichr =. dasie aaa ce\n\nwm\nun\n\nI AETE\nMen ned aanat\n\ner. une\nv.\n.-\n\nRz 775\n® 2.\n. ”.\n\n5 -\n\nkönnten, § 265 Abs 1 StPO. Auch das Urteil des Oberlandesgerichts enthält einen solchen Hinweis nicht.\n\nWegen dieses Fehlers, in dem die Revisionen sowohl einen Verstoss gegen § 358 Abs 1 StPO als eine\nVerletzung des sachlichen Rechts sehen, muss das Urteil in allen unter IV aufgeführten Fällen aufgehoben\nwerden, weil die Strafkammer ein fortgesetztes Wirtschaftsvergehen in Tateinheit mit Diebstahl und Betrug angenommen hat. Das macht bei dem Angeklagten\nSEE un: SEE, obwohl sie in anderen Fällen\nverurteilt bleiben (I, III), auch eine besondere Aufhebung der Gesamt- und der Nebenstrafen erforderlich,\nwährend bei dem Angeklagten MB die Haupt- und\nNebenstrafe schon infolge der allgemeinen Aufhebung\ndes Urteils in den unter IV aufgeführten Fällen wegfallen. Bestehen bleibt daher nur die Verurteilung\ndes Angeklagten SCENE in den Fällen I und III sowie die Verurteilung des Angeklagten Om im Falle III, und zwar zu den für, diese Straftaten verhängten Freiheitsstrafen. Im übrigen ist in vollem Umfange neu zu verhandeln und zu entscheiden.\n\n4. Für die neue Verhandlung sei noch auf folgende\nMängel des Urteils hingewiesen:\n\na) Fortsetzungszusammenhang ist nur gegeben, wenn\n\n‘der Tätervorsatz sämtliche Teilakte der geplanten Hand-\n\nlungsreihe von vornherein so umfasst, wie der Senat\n\ndies im Urteil vom 21. September 1951 in BGHSt.1, 313,\n\n515 im einzelnen näher beschrieben hat. Hierzu genügt\nnicht der allgemeine Entschluss, \"bei jeder sich bie-\n\ntenden Gelegenheit\" bei der Löschung von Tampfern und\n\nauf den lIagerplätzen Hehl beiseitezuschaffen.\n\n-6-\n\nA\n\n-6-\n\nb) Ein fortgesetztes Vergehen kann nicht \"zum Teil\"\nmit einer anderen Straftat in Tateinheit stehen Es\n\nist im Rechtssinne eine Handlung. Es kann deshalb nur\nschlechthin mit einer anderen Straftat rechtlich zusam-\n\nmentreffen\n\nce) § 263 Abs 1 StGB droht gegenüber § 1 WiStG die\nschwerere Strafe an, weil neben Gefängnis zugleich auf\nGeldstrafe erkannt werden kann (RGSt 69, 385, 387) Die\nStrafe war deshalb dem § 263 StGB, nicht aber dem § 1\nWiStG zu entnehmen. Das hinderte nicht, auf die Nebenstrafen zu erkennen, die das WiStG vorschreibt (RGSt 73,\n\n148; OGHSt 1, 245).\n\nd) Eine Gesamtstrafe ist nach § 74 StGB durch Erhöhung\nder verwirkten schwersten Strafe zu bilden. Die Strafkanmer hat in beiden Fällen auf eine niedrigere als die Ein-\n\nsatzstrafe erkannt.\n\ne) Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch\ndie Strafkammer ist nicht erschöpfend. Betrug haben die\nAngeklagten gegenüber den Quartiersfirmen begangen. Indem sie das ertrogene Mehl, an dem sie durch den Betrug\nnur Besitz erlangt hatten, auf dem schwarzen harkt verkeuften, eigneten sie es sich zu. griffen sie in die\nRechte des Eigentümers ein und machten sich dadurch auch\neiner Unterschlagung schuldig, die mit dem Betruge rechtlich zusammentrifft (RG DR 1940, 792, 7). Untreue ist\nnach den bisherigen Feststellungen nicht gegeben.\n\nEEE A en\n\nDT En EEE\n\nvr\n\n... .\n„un a ER wu WER nn mine nt nenne\n\n“rei. entlienn ne ar\n\n\"sr ER un er u ee\n\nDnlı su a, — 35 5257 0er\n\n.o—me.\n\n-7T1-\n\nAlle diese Mängel haben nur zu Gunsten der Angeklagten gewirkt. Sie führen deshalb nicht zur Aufhebung des Urteils. Die Strafkammer wird sie jedoch in\nZukunft zu vermeiden wissen. Zu d) ist § 358 Abs 2\nStPO zu beachten.\n\nDr. Koericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer - Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-12/2-str-262-51","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-12/2-str-262-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.607247+00:00"}}