{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-12-12_2_StR_24_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-12-12","aktenzeichen":"2 StR 24/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 24/51 ' 2301 054\n\nIn Namen dass Volkes\n\nIn der Strefsache\ngegen\n\nden ksufmänniochen Angestellten Dr, Hasso Karl Werner Feodor\n\nvon % GEB aus Age Dei HE zetoren an\nGER 1909 in zu\n\nwegen Freiheilhsberaubung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\naer Hauptverhandlung vom 12. Dezember 1952 in der Sitzung\nom 16. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich \"\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nasia heiritzende Rickter, Ä\nZrster Staatsarwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwsltschaft. '\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbesnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Schwurgerichts in\nHamburg vom 28. August 1950, soweit es\nden Angeklagten von Wedel betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zur neuen Verhandlung und Entschei- -\ndung, auch über die Kosten des ıtechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anklage\nder Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit\nfahrlässiger Tötung in zwei Fällen freigesprochen. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich begründet.\n\nTe Fall Mewes\n\nDie Studienassessorin Lig war im dahre 1944 an der\nE@EEEB-Overschule in Hugh als Lehrerin tätig Am\nl. Pebruar 1944 wurde diese Schule im Rahmen der Xinder-.,\nlandverschickung nach Wittstock a.d. DB verlegt und\nFräulein MB dorthin versetzt. Vor den Sommerferien 1944\nerklärte sie ihrem Vorgesetzten, dass sie nach den Ferien\nnicht zurückkommen, sondern den Schuldienst verlassen\nwerde. Als Grund gab sie an, dass die Voraussetzungen für\n‘eine gründliche Vorbereitung ihres Unterrichts nicht gegeben seien. Der Vorgesetzte wies sie auf die Folgen\neines solchen Schrittes (Gefängnis, KZ-Haft) hin. Sie\nentgegnete, zie wolle ıisber ins Gefängnis, Als sie ihren\nDienst nach den Ferien nicht antrat, drohte ihr der Angeklagte, der üamals Stellvertreter des Leiters der Ab-\n“ teilung 4 der Hamburger Staatsverwaltung (Schul- und\nHochschulabteilung) war, disziplinarische, strafrecht.--\nliche und polizeiliche Schritte an. Bei einer mündlichen\nVerniehmung wiederholte.er seine Drohungen. Fräulein\nN erwiderte, sie sei bereit, ins KZ zu gehen. Auf\nVorachlag des Angeklagten wurde sie dann aus dem Schuldienst entlassen. Nachdem: seine Versuche, ihre gerichtliche Bestrafung herbeizuführen, gescheitert waren, weil\nsie sich nicht strafbar gemacht hatte, veranlasste er\nihre Verhaftung durch die Gestapo. Diese führte sie zunächst dem Richter vor. De er den Erlass eines Haftbe-\n\nnn — u\n\n=\n\n. nn\n\nFl ‘\n\n#0\n\n2\n\n-\n..\n\nn,%\n£2\n2\n\n- %\n\nfehls apielnbe, brachte die Gestapo sie in das KZ Ravens.\nbrück. port starb sie an 6 Januar 1945 infolge unzureichender Frrährung und mangelhaitter ärztlicher Versorgung\n\nDas Schwurgericht geht zutreffend davon aus, dass\ndie kreineitsentziehung gegenüber Fräulein MB rechtswidrig gewe®®t sei Es meint jedoch, das Verhalten des\nAngeklagten sei durch übergesetziichen Notstand gerechtfertigt gewesen. Wenn die Handlungsweise der Fräulein\nu unzeahndet geblieben wäre, hätten andere Lehrer\nihr Beispiel befolgt und damit den ordnungsmässigen Verlauf der ginderlandverschickung und die sachgenässe Erzichung der Finder ernstlich gefährdet. Das habe der Angeklagte s19 leiter der Schulverwaltung verhindern müssen.\nDiese pflicht sei gegenüber der, die Freiheit der Fräulein\n\nzu achten, die höhere gewesen. Aus diesem Grunde\nhabe der Angeklagte in einem übergesetzlichen Notstand\ngehardelt: mindestens Jedoch engenomren. dass dessen Vor-\nı »ssetzungel verlägen, und sei deshalb jedenfalls entschuläigt j\n\nDiege Würdigung des Schwurgerichts ist abwegig Ist\neine Handlung, die den äusseren Tatbestand einer Straftat erfüllt, das einzige Mittel, um ein Rechtsgut zu\nschlitzen oder eine vom Recht auferlegte oder anerkannte\nPflicht zu erfüllen, dann ist es allerdings nicht rechtswidrig, die höhere Pflicht auf Kosten der minderhohen zu\nerfüllen oder das höherwertige Gut auf Kosten des geringer“\nwertigen zu nahren {ROSt 61, 2425 oGESt 1, 321, 331; SCH\nwaw 1951, 769). Bin solcher Fall liegt jedoch hier nicht\nvor. Das Wertverhältnis der Pflichten und Güter ergibt\nsich im allgemeinen aus dem Strafrahmen der Begtimmungen, die si® schützen. Die Verletzung der Freiheit des\n\nTu\n\n-4-\n\nMenschen bedroht das Gesetz mit besonders hohen Strafen.\nDass die verschickten kinder ordentlich unterrichtet und\nerzogen wurden, lag zwar durchaus im allgemeinen Interesse.\nSelbst der demalige Gesetzgeber hielt es jedoch nicht für\nerforderlich, zu dessen Schutze Strafbesliriungen zu erlassen Schon daraus ergibt sich, dass die Freiheit der\n\n. Fräulein Mg das nöhere Gut und die Pflicht, sie zu achten, die höhere gewesen ist. Hat der Angeklagte aber bei\nseinem angeblichen Pflichtenwiderstreit die minder hohe\nauf Kosten der höheren Pflicht erfüllt und das höhere Rechtsgut zum Vorteil des minderen verletzt, sc kann ihm schon\naus diesen Grunde der Rechtfertigungsgrund des übergesetz-Jichen Notstandes nicht zur Seite stehen.\n\nDeshalb bedürfen die „usführungen der Revision, nach\ndenen das Verhalten der Fräulein Hgg überhaupt keine Gefahr für die Kindsrlandverschickung, geschweige denn eine\ngegenwärlige. begründet habe, keiner Erörterung. Es sei nur\nnoch dareuf hingewicsen, dass das Urteil selbst den richtisen Weg -eigt, auf dem der Angeklagte seinen vermeintlichen\nPflichtenwiderstreit hätte lösen können; die Jienstverpflichtung der Fräulein MR nach dem Reichsleistungsgesetz. Wäre sie einer solchen Verpflichtung nicht nachgekommen, dann hätte sie wegen Arbeitsvertragsbruchs bestraft\nwerden können. Das war gerade das, was der Angeklagte nach\nseiner Einlassung, die das Schwurgericht ihm glaubt, ursprünglich erreichen wollte. Nur weil dies nicht möglich\nwar, da die Bestimmungen über den Vertragsbruch nicht für\nBeamte galten, will der Angeklagte überhaupt Fräulein 1\nder Gestapo überantwortet haben.\n\nKun meint elterdings das Schwurgericht, das Schicksal\nder Fräulein Mg wäre dasselbe geblieben. Das ist zwar\näurchaus nicht sicher, kena jedoch auf sich beruhen. Denn\n\num\n\n=\n\nDe\n\nu\n\n- wi\n\nTE w\n\n1.\n\nN\n)\n\nwenn Fräulein Mb ihre Lienstpflicht nicht erfüllt und\nder Angeklagte sie wegen Vertregsbruchs bei der Staatsanwaltscheft angezeigt hätte, dann würde er. selbst wenn sie\nschliesslich doch durch die Gestapo in ein KZ geschafft\nworden wäre. hierfür jedenfalls keine strafrechtliche Versentwortung tragen. Diesen Weg hat der Angeklagte nicht\ngewählt Er hat vielmehr Fräulein Hg, die nichts StraLlbares begangen hatte, die er aber bestraft wissen wollte,\nweil den 3eenten eine \"besondere Treupflicht an den Führer\nbinde, der Gestapo ausgeliefert, damit diese Behörde sie\neinsperre Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für sein Verhalten, das zunächst zum Freiheilsentzuge gegenüber Fräulein Sg und dann zu ihrem Tod\ngeführt hat, kann nicht deshalb entfallen, weil sie möglicherweise auch auf anderem Wege den Tod im KZ gefunden\nhätte, wenn nicht der „angeklagte sie der Gestapo gemeldet\n\nhätte (B6ESt 2, 20).\n\nDas Schwurgericht stützt der Freispruch auf eine\nweitere Erwägung. Es bemerkt, wenn eine der Voraussetzungen\ndes übergesetzlichen iotstardes nicht hinreichend tegründet erscheine, so sei mindestens dem Angeklagten nicht zu\nwiderlegen, dass er an das Vorliegen des übergesetzlichen\nNotstandes geglaubt habe, Diese Annahme hält einer rechtilichen Nechprüfung nicht stand. Zwar ist es an sich möglich, dass jemand im übergesetzlichen Notstande zu handeln vermeint und deshalb entschuldigt ist. Dies kann aber\nnur dann der Fall sein, wenn er einen Sachverhalt annimmt,\nder, wäre er wirklich gegepen, einen übergesetzlichen Notstand begrüniete. Dass der Angeklagte in einem solchen\nIrrtum befangen gewesen sei, stellt das Schwurgericht eber\nnicht fest. Bach der Sechiage ist dies auch ausgeschlossen.\nDas Schwurgericht will mit seiner Bemerkung offenbar nur\n\nIL\n\nsagen, der Angeklagte habe geglaubt, Fräulein Mg in\nInteresse der Kinderlandverschickung ihrer Freiheit beraıben zu dürfen. Des wäre ein reiner Verbotsirrtum {BGH\nUrt vom 10. Juni 1952 - 2 StR 38,50) Er schliesst die\nSchuld nur aus, wenn er unvermeidbar ist. Dass der Angeklagte als-Landgerichtsdirektor und besonders befähigter Jurist es trotz gehöriger Gewissenanspannung Tür Recht\ngehalten haben könnte, einen unschuldigen Menschen auf\nlängere Zeit der Freiheit zu berauben, nur damit der organisatorische Verlauf der Kinderlandverschickung nicht\ngefährdet werde, ist nicht anzunehmen.\n\nDas Schwurgericht prüft sodann die Frage, was der Angeklagte sich als mögliche Folge seines Verhaltens für\nFräulein MB vorgestellt habe. Es stellt zunächst all-\n‘gemein fests\n\n\"Es war dem Angeklagten bekannt, dass die Gestapo als\nInstrument zur politischen Verfolgung sich nichtrechtsstaatlicher Kittel bediente, dass sie insbesondere nach Gutdünken und Willkür verfuhr und dass\ndas Schicksal.der in ihre Hände Gefallenen unberechenbar war. Er lehnte sie aus diesen Grunde ab.\nNach seiner unwiderlegten Einlassung war er jedoch\nder Ansicht, dass die Gestapo ausserhalb der Bearbeitung rein politischer Sachen durchaus gesetzmässig arbeitete.\"\n\nZu dem Fall Kg bemerkt es sodann, der Angeklagte\nhabe damit gerechnet, die Gestapo werde Fräulein. Kg»\nauf eine rerhältnismässig kurze Zeit in ein Arbeitser-\n‚ziehungslager einweisen. Er sei sich zwar darüber klar gewesen, dass das Verfahren der Gestapo im Rahmen dieser\nSrwartung nicht rechtsstaatlich ablaufen würde. Der Willkür der testapo seien jedoch Grenzen gesetzt gewesen, weil\n\ndar\nD\n\ndie Dauer der Arbeitshrft nur zwischen drei und acht Wochen\nI, habe schwanken können Das habe der Angeklagte in Kauf |\nnehmen dürfen.\n\nı Hierzu ist folgendes zu sagen:\n\n| Der Vorsatz des Täters braucht nicht die schweren\nFolgen der Absätze 2 und 5 den § 239 StGB zu umfassen\nI Diese Bestimmungen sind schon dann anwendbar, wenn die\n\nD 7\n\n” Freiheitsentziehung unabhängig von der Vorstellung und dem\nur Willen des Täters über eine Woche gedauert hat und der\n\nur Tod des Op?ers durcli die Freiheitsentziehung oder die ihm\nu während derselben widerfahrene Behandlung verursacht WOT-\nu! den ist. Für die Strafzumessung kenn aber der Bewusstseins-\n\nund Willensinhalt des Angeklagten von Bedeutung sein. Die\nBedenken gegen die dem Angeklagten günstige Annahme, er\na habe nur mit einer Arbeitshaft, nicht aber mit einer KZ-Y Haft gerechnet, müssen deshalb erörtert werden. Das Schwurgericht geht davon aus, der Angeklegte sei der Ansicht gewesen, dass die Gestapo ausserhalb der Bearbeitung rein\npolitischer Sachen durchaus gesetzmässig arbeite, und dass\nes sich bei Fräulein sp nicht um eine politische Verfolgung gehandelt habe. Hierbei übersieht das Schwurgericht,\ndass ihre Weigerung unter den damaligen Verhältnissen\ndurchaus als eine grundsätzliche Auflehnvng gegen das nationalsozialistische System aufgefasst werden konnte. Hierüber zu bestimmen, war ja gerade die Aufgabe der Gestapo,\nvon der der Angeklagte wusste, dass sie \"nach Gutdünken\nund Willkür\" verfuhr. Im übrigen war die von dem Angeklagten gewünschte Einweisung der fräulein NR in ein Arbeitslager ein klarer Verstoss gegen das Gesetz. Die Feststellung, der Angeklagte habe damit gerechnet, dass die\nGestavo in unvolitischen Sachen gesetzmässig erfahre;\nsteht möglicherweise hierzu in Widerspruch. Fräulein\n\nN uud ihr unmittelbarer Vorgesetzter haben damit ge-\n\nT/\n\nrechnet, dass ihre Weigerung kö-Haft zur Tolge haben könne.\nSic hat dies mit dem Angeklagten sogar erörtert. Ferner:\nDer Angeklagte hat in seinem Bericht an den damaligen\nReichsstatthalter vom 4. August 1944 ausdrücklich vorgeschlagen. Fräulein Hgg, wenn sie nicht bestraft werden\nkönne, \"in Polizeihaft nehmen zu lassen und einem Konzentrationslager zuzuführen.\" Das Schwurgericht glaubt es dem\nAngeklagten, dass er sich nur ungenau ausgedrückt und in\nWirklichkeit nicht ein Konzentrationslager, sondern ein\nArbeitserziehungslager gemeint und dass er dieses Versehen\nin einem Telefongespräch mit einem Angestellten des Reichsatatthalters richtiggestellt habe. Das Schwurgericht stellt\njedoch ausserdem fest, dass der damalige Reichsstatthalter\nden Vorschlag dea Angeklagten so, wie er gemacht worden\nist, gebilligt und dsss der }ngeklagte mit der Anzeige an\ndie Gestapo seinen Bericht vom 4. Augüst 1944 und den Bescheid des damsligen Reichsstatthalters mit einem ausdrücklichen Hinweis auf beide Schriftstücke hat einreichen lassen,\nund damit selbst der Gestapo die Einweisung der Fräulein\nNEE in ein K2- vorgeschlagen hat Alle diese Tatsachen,\ndie entscheidend dafür sprechen können, dass es dem Angeklagten darauf angekommen ist, Fräulein sg in ein KZ zu\nbringen, hat das Schwurgericht bei der abschliesgsenden Würaigung völlig ausser acht gelassen. Mit ihnen wird es sich\nin der neuen Verhandlung sorgfältig auseinanderzusetzen haben.\n\nErgibt die neue Verhandlung, dass der Angeklagte dawit rechnete, die Gestapo werde Fräulein Ku in ein KZ\nschaffen, so könnte es kaum zweifelhaft sein, dass er auch\n\nfahrlässig ihren Tod verursacht hat. Es wird aber weiter\nzu prüfen sein, ob er nicht mit bedingten Pötungsvorsatz\n\ngehandelt hat. Ir will nämlich - auch das glaubt ihm des\n\nEL mu anno\n\n- . rn -\nRT - - .. .n - .n’'. -\nDr .. x ne x I -\n. 2. . . 2\nFE 2 e- a eu. !\n\n7 7}\n0 -\n. ..\n\nSchwurgericht - zur darsligen Zeit den Gewerbelehrer lioller\n(Pali 2) wegen einer pclitischen Äusserung ungezeigt haben,\nweil er für Leih und Leben fürchtete, falls er die Anzeige\n\nunterliess. Er wusste also, mit welchen kitteln die Gestapc arbeitete.\n\nII. Talı m.\n\nDer Gewerbelehrer MB äusserte am 25. August 1944\nin Kollegenkreiss\n\n\"er heute noch nicht glaubt, dass wir den Krieg ver-\n-lieren, muss ein Idiot sein.\"\n\n\"Wenn wir den Krieg verlieren, können wir wenigstens\nwieder frei reden \"\n\n\"Die Bolschewisten werden nicht hierherkommen; das\nwerden die Engländer und Amerikaner nicht zulassen.\"\n\n\"uch wenn wir den Krieg verlieren, garantiere ich,\ndass ich in zwei dehren wieder Auto fahren kann.\"\n\nDer Gewerbelehrer Ye rehn hieran Anstoss und wandte\nsich deshalb an den Stellvertreter des Leiters der Gewerbeschule. Dieser meläete den Sachverhalt dem Schulaufsichtsbeamten, der ihn mit dem Angeklagten besprach. Der Angeklagte leitete hierauf eine Untersuchung ein. HB leste\nein volles Geständnis ab. Darauf zeigte der Angeklagte ihn\nbei der Staatsanwaltschaft oder bei der Gestapo an. Wenn\ner die Anzeige an die Gestapo richtete, SO geschah dies,\nweil diese Behörde für politische Sachen zuständig war und\ndeshalb unter allen Umständen mit dem Fall befasst worden\nwäre. Einige Tage, nachdem der Angeklagte den sm ar -\ngezeigt hatte, erschienen hei ihm mehrere Gestapobeamte\nund fragten ihn, wesneib die Sache HP noch nicht an\ndie Gestapo abgegeben sei. Der Angeklagte erwiderte, er\nhabe Anzeige erstattet. Sie entfernten sich mit dem 3emerken, sie würden die Angelegenheit nschprüfen. Einige Tage\n\n74\n\n-1-\n\nspäter rief einer von ihnen an, entschuldigte sich und teilte\nmit, dass der Vorgang sich gefunden habe. Die Gestapo vernahn An im September 1944 mehrere Nale und brachte ihn\ndann in das Kö Neuengamne. Dort starb Ba am 3. Dezember\n1944.\n\nDas Schwurgericht nimmt an, dass die Gestapo schon unabhängig von der Anzeige des Angeklagten von dem Vorfall vom\n25. August 1944 Kenntnis erlangt habe und ohnehin schon entschlossen sei, 3 N zu verfolgen. Es \"erklärt abschliessend,\nes lasse sich nicht feststellen, \"dass die Anzeige der Schulverwaltung dei der Bearbeitung der Angelegenheit Hm Aurch\ndie Gestapo Überhaupt und insbesondere bei der Entscheidung\n. über sein Schicksal herangezogen\" sei. Bei dieser Sachlage\nbegegnet 885. wie auch der Oberbundesanwalt anerkannt, keinen\n\nj .. Bedenken, dass das 'Schwurgericht einen ursächlichen Zusammen-\n\nhang. zwischen der Anzeige des Angeklagten und dem Schicksal\ndes ff) verneint. Der Oberbundesanwalt meint'aber,. die\nPoststellungen schlössen es nicht aus, dass die Anzeige dazu\nbeigeiragen habe, die Verfolgung des HEWEW durch die Gestapo zu fördern, und, vermisst deshalb eine Prüfung, ob der\nAngeklagte 5: „h unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt einer\nTeilnahme an der Fre eiheitsberaubung gegenüber Ham schuldig gemacht habe... Den vermag der Senat nicht zu folgen. Er,\nentnimmt dem Urteil ala Überzeugung des Schwurgerichts; dass\ndie Anzeige für das Verfahren gegen HB ohne jede 3edeutung gewesen ist. s\n\nMit Recht wendst sich jedoch die Staatsanwaltschaft,\nunterstützt durch den Öberbundesanwalt, gegen die Ausführun-\n\ngen des Schwurgerichts, mit denen es eine versuchte Freiheits-\n\nberaubung verneint. Die Angeige würde in ihrem regelmässigen\n\nVerlauf unmittelbar zur Verfolgung des za geführt haben\nund wegen dieser Zusammengehörigkeit mit der zur Erfüllung\ndes vollendeten Verbrechens erforderlichen Ausführungshand-\n\nlung als deren Bestandteil erscheinen. In ihr liegt deshalb\n\n’\nRR\n.\n.\n..\n}\nY\n.s\n..\n“\nPr\n\nner.\n\n- 11 -\n\nPPEEERFEEEFRER,\nIT Pe ze\nuf >\n\neine versuchte Freiheitsberaubung (RGSt 66, 142; 68, 3365 '\n72, 6635 175 2).\n\n”\nEaiacsi\n\nDas verkennt auch das Schwurgericht nicht. Es meint\n\nSr: “ aber, der Angeklagte sei.zu der Anzeige nicht nur berech-\n. tigt, sondern kraft seines Amtes verpfiichtet gewesen.\nWr; Deshalb fehle es an der Rechtswidrigkeit. Diese Ansicht\n\nberuht jedoch auf Rechtsirrtum.'\n\nWie der Senat im Urteil vom 10. Juni 1952 - 2 StR\n38/50 - entschieden hat, kann sich der Angeklagte zu seiner Rechtfertigung nicht auf die jedem Staatsbürger zustehende Befugnis berufen, strafbare Handlungen zur Kenntnis\nder Strafverfolgungsbehörden zu bringen.- Denn er lieferte\näurch die Anzeige das Opfer der Verfolgung durch die allmächtige politische Polizei des nationalsözialistischen\nStaates, eine Nacht der Willkür und Gewalt, und damit der\nnahen Gefahr aus, als Staatsfeind ausserhalb des Rechts\ngestellt zu werden und in einem Konzentrationslager eine\nunmenschliche Benandiung mit unabsenbaren Folgen erdullen\nzu müssen (vgl auch 3GHSt 3, 110, 121, 122).\n\nAuch ais Dienstvorgesetzter war der Angeklagte rechtlich nicht verpflichtet, den Verdacht strafbarer Handlun-.\ngen eines Untergebenen der Verfolgungsbehörde mitzuteilen\n(RGSt 73, 2655 74, 178 .ff; BGH Urt vom 29. Januar 1952\n_ 1 StR 308/51). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich\ndie Unterlassung der Anzeige. nach: den Umständen des\nFalles als ein Ermessensmissbrauch darstellt. Das nimmt\ndas Schwurgericht allerdings auch an. Die Begründung, ale\n\n* es hierfür gibt, deruht jedoch auf rechtlich unzulänglichen Erwägungen. oo\nZunächst ist.es schon zweifelhaft, ob die Äusserungen\n\nHollers, wie. das Schwurgericht meint, den äusseren Tatbestand des § 5 Abs 1 Ar 1 KSStVO erfüllt haben; denn sie\n\n..\nm\n\nTy\n\nsind im engsten Kreise unter Lehrern gefallen, die sich\nalle genau kannten und mit dem Angeklagten \"im wesentlichen eines \"Sinnes\" waren. Für einen ähnlichen Fall\n(Äusserungen in einem Offiziersheim) hatte das Reichskriegagericht das Merkmal der Öffentlichkeit verneint\n(Urt vom 24: \"September 1942 bei .Schwinge, MStGB, 1944\n\nS 434). Gegen die spätere Rechtsprechung, die‘ im Ergebnis das Merkmal \"öffentlich\" in§ 5 Abs 1 Nr 1 aa0 überhaupt nicht \"mehr beachtet, bestehen Bedenken (BGHSt 3, 110,\n116 £f). Indessen kann das auf sich beruhen. Denn nach\nder damaligen Vorstellung des Angeklagten hatte ie\nsich nach der erwähnten Bestimmung strafbar gemacht.\n\nBr: . Das. Schwurgericht hält zunächst eine Anzeige deshalb\n\nfür ; sachgemäss, weil die Äusserungen His gegenüber\n. seinen Kollegen mittelbar ‚geeignet gewesen seien, die Hal-\n.. tung, der Gewerbesehüler. zu beeinflussen. Das könnte vielleicht\n„ der- Fall gewesen . sein, wenn die übrigen’ Lehrer der Gewerbeschule in ihren politischen Auffassungen von der des HD\nabgewichen wären und. deshalb durch seine Äusserungen hätten\nbestimmt werden können, die eigene Heinung aufzugeben und\nsich der \"Ansicht —3< anzuschliessen., Das Schwurgericht\nstellt jedoch ausdrücklich fest, dass die übrigen Lehrer\n\nin politischer Hinsicht nit Hge \"im wesentlichen eines\n\nSinnes waren\". Die von Schwurgericht angenommene Gefahr\n\nbestand deshalb nicht .\n\nzo ®\n\nDas Schwurgericht meint \"Weiter, der Staat und die\nAllgsmeinheit hätten damals ein Interesse daran gehabt,\n\"dass bei noch nicht eindeutig '\"yoraussehbarem Ergebnis\n- des Krieges. seine Beamten in solchen Positionen, wie sie\nx. Hi | einnahn, sich jeglicher die Kriegsführung\ngender Äusserungen enthielten\". Es ist kaum\": verständlich,\nwie das \"Schwurgericht annehmen kann; der Ausgang des Krie-\n\ns\nSee men men mn ann 0 ne\n\n- 13 -\n\nges sei im Herbst 1944 noch nicht mit Sicherheit vorausseh-\n‘bar gewesen. \"Für jeden urteilsfähigen Menschen stand es\ndamals fest, dass der Krieg verloren gehen würde. Sollte\ndas Schwurgericht zum Ausdruck haben bringen wollen, der\n\n. Angeklagte habe den Ausgang des Krieges nicht vorhergesehen, so hätte es einer näheren Erörterung bedurft, wie\nder Angeklagte als urteilsfähiger und selbständig denken- :\nder Mensch, wie ihn das Schwürgericht schildert, nicht den\nWeitblick der ihm unterstellten Gewerbelehrer gehabt haben\nsoll.\n\nSchliesslich stützt sich das Schwurgericht auf die Erwägung, die Leitung der Hamburger Schulverwaltung wäre auf\nradikale Parteimitglieder übergegangen, wenn der Angeklagte\n. den HB nicht angezeigt hätte. Demgegenüber weist der\n ‚Oberbundesanwalt mit Recht darauf hin, dass das Interesse,\nHoller vor der unmenschlichen Behandlung durch die Gestapo\n‘zu bewahren, den Vorrang vor der Gefahr einer \"parteipolitisch gefärbten Amtsführung der Schulverwaltung\" bean-\n\nnl spruchen musste, zumal der Zusammenbruch der nationalsoziali-\n\nLICH\n\n\" x. Bo: PR: m\n> Kr\nTI Rene Ar N Par Di. >25\na pe Den\na, 5 ” N RL\nnr er\n24\n\nun «\nzn - . % on. ge ı- je\nrin FF IE ei en\n8 .. OaE rar . Fun\n\nBe\n\nee ME\nPeg Bi\n‘2\n\nan\n\nee SEE\n\nuns\n\nx SE\n\ntischen Gewaltherrschaft bevorstand.\n\nAlle Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Anzeig\nals das Ergebnis pflichtgemässen Ermessens hinstellen will,\ngehen also fehl. Rinzukomnt folgendes:\n\nHB war nach sen Feststellungen ein unpolitischer\nMann und seit langen Jahren blasenieidend und zuckerkrank.\nWegen nervöser Erschöpfung musste er in den Jahren 1942\nund 1943 häufig dem Dienst fernbleiben und Kuraufenthalt\nnehmen. Er wurde überhaupt nur noch \"als halbe Kraft\" verwendet. Einen so schwer kranken Mann wegen einer vertraulichen Äusserung, die inhaltlich im wesentlichen richtig\n\nund in der Form massvoll war, der grausamen Behandlung B\ndurch die Gestapo auszusetzen,. obwohl hierfür nach den Um\n\n13\n\n- 14 -\n\nständen kein ernstlicher sachlicher Grund vorlag, ist ein\noffensichtlicher Ermessensmissbrauch.\n\nSollte der Angeklagte den Ausgeng des Krieges nicht\nvorhergesehen und aus diesem oder einem anderen Grunde sich\nfür verpflichtet gehalten haben, HB anzuzeigen, so wäre\ner einem reinen Verbotsirrtum erlegen. Für diesen Fall würden die in BGHSt 2, 194 ff entwickelten Grundsätze gelten.\n\nSchliesslich. stützt das Schwurgericht den Freispruch\nauf die Hilfserwägung, der Angeklagte habe sich in einem\nNotstande nach § 54 StGB befunden, als er die Anzeige erstattete. Diese Annahme kann jedoch von der unrichtigen\nBeurteilung beeinflusst sein, die Äusserungen Hollers seien\nnach ihrer strafrechtlichen Bedeutung als besonders schwerwiegend anzusehen. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Sogar die Gestapo hielt einen KZ-Aufenthalt von etwa drei\nMonaten für ausreichend und hatte schon Hs Entlassung\nauf den 5. Januar 1945 festgesetzt. In der neuen Verhandlung hat das Schwurgericht Gelegenheit, die Ausführungen\nder Revision zu berücksichtigen, nach denen der Angeklagte\nmit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben überhaupt nicht gerechnet hat..\n\nFerner sei noch auf folgendes hingewiesen: Hat der\nAngeklagte mit.seiner Anzeige einen Freiheitsentzug von\nmehr als einer Woche herbeiführen wollen, was nach den\nbisherigen Feststellungen kaum zweifelhaft ist, so läge\nein versuchtes Verbrechen nach den 88 239 Abs 2, 45 StGB\nvor. Hat er mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, so\nwäre ein versuchtes Verbrechen nach § 211 oder § 212 in\n\nVerbinäung mit § 43 StGB gegeben.\n\n'\nun\nma}\n\nl\n\nDie Entscheidung entspricht im Zrgebnis dem Antrage\n\ndes Oberbundesanwalts.\n\n-\n\nDr. Datterweich\"\n\nWerner\n\nOrtlieb\n\ncke\n\ni\n\nDr. Moer\n\nSauer\n\nDr.\n\nDr.\n\n®\n\nun... ga 27 Vz Zur ae Ge 7 23\n. “\nht Wa nt\n\nee we ee\n\n=\".\nwi nam\nTen en a\n\nFREE NE\n\na\n\na ar\n\nrs “ ”\nDR. Sr Or ee\n\n> no. wer\nGen \"02, 70 Dan ARE: See\n\nv\n\nCr s.\nge\nBene er, Bi\n\nRa a A Ware war Vanaesune aa. are ee\nr . 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