{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-12-09_2_StR_158_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-12-09","aktenzeichen":"2 StR 158/52","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 158/52 2311 0°C\n\nIna Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann August Martin R ED aus CAD\n\nEB, iort geboren am EEE 1916.\n\nwegen Trunkenheit am Steuer\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichtsr Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft-Justizangestellter ED\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Oldenburg vom\n16. August 1951 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels. an das Landgericht\nzurückverwissen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts\nOldenburg vom 22. Mai 1951 wegen Trunkenheit am Steuer\n(Übertretung der 5§ 1 StVO, 2 Abs.1 StV20,49 StVO. 71. StVZO,\n73 StGB) zu einer Haftstrafe von zwei Wochen verurteilt.\nSeine Berufung wurde durch Urteil der Kleinen Strafkammer\nOldenburg vom 16. August 1951 mit der Massgabe verworfen.\ndass anstelle von zwei Wochen Haft auf eine Geldstrafe von\n1000,- DM, \"hilfsweise\" für je 100,- Di ein Tag Haft, erkannt wurde. Zur Straffrage ist u.a. ausgeführt, dass der\nStrafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden könne, die\nin ihrer Höhe so zu bemessen sei, dass sie eine fühlbare\nStrafe darstelle. Dazu reiche aber bei Zugrundelegung der\nVermögensverhältnisse des Angeklagten die kei Jbertretungen\nvorgesehene Höchststrafe von 150,- DM nicht aus. Der § 27 c\nAbs 3 StGB biete jedoch eine Handhabe, über die in § 27\nStGB vorgesehene Höchststrafe von 150,- DM hinauszugehen.\nwenn die Rücksicht auf die ungewöhnlich günstige wirtschaftliche Lage des Täters es erfordere.\n\nHiegegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, diese auf das Strafmass beschränkt und Verletzung\ndes sachlichen Rechts gerügt mit der Begründung, die in\n§ 27 StGB für Übertretungen bestimmte Höchststrafe von\n150,- Dil sei überschritten, die Anwendung von § 27 c Abs 3\nStGB auf Übertretungen sei-rechtsirrtümlich.\n\nDer Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg, der\nfür die Entscheidung der Revision an sich zuständig ist,\nhält diese für begründet; er hält eine Überschreitung der\nfür Übertretungen vorgesehenen Höchststrafe von 150,- Dä\nauf Grund von § 27 c Abs 3 StGB nicht für zulässig. Er\nsieht sich jedoch an der Aufhebung des Urteils durch eine\n\n3.\n\nnach dem 1. April 1950 ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 1951 - Ss 18,51 -\n(DRspr III /3127 34 e, JustlBl Nordrh-West? 1951, S 107\nund MDR 1952, 180) gehindert; darin vertritt das Oberlanäesgericht Düsseldorf die Auffassung, 5 27 c gestatte\nauch bei Übertretungen, die Höchststrafe von 150,- DU\n\nbei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen\n\ndes Täters zu überschreiten. Gemäss § 121 Abs 2 GVG hat\nder Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch Beschluss vom 11. Dezember 1951 die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft zum Strafausspruch ist begründet. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 1952\n- 4 StR 247/52 - dahin erkannt, § 27 c Abs 3 StGB beziehe\nsich nur auf den Absatz 2 dieser Bestimmung; er schliesse deshalb bei allen strafbaren Handlungen - auch bei\nÜbertretungen - ein Überschreiten des Höchstmasses der\nGeldstrafe mit der Begründung aus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies erforderten. Auf die\nGründe dieser zum Abdruck bestimmten Entscheidung wird\nBezug genommen. |\n\nDer erkennende Senat schliesst sich der Rechtsauffassung des 4. Senats an.\n\n4\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft war daher\ndas Urteil des Landgerichts Oldenburg im Strafausspruch\n\n-A-\naufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuver- Ei\nweisen. £\nDr. Dotterweich \"erner Dr. Sauer\n\nDr. Ludwig Dr. Ortlieb\n\nOmLer-:\nBa 3\nm\n\nwi\n\nns\n—\n\ner\n2\n\nat\n\nDe en 2 2\nmer\n\nnme.\n\n.\n\nerg\nwn. mus.\n\nee:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-09/2-str-158-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-09/2-str-158-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.269949+00:00"}}