{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-12-09_2_StR_102_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-12-09","aktenzeichen":"2 StR 102/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2311 061 22\n\n2_StR_102/50\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hinrich J (EEE su: GE.\ngeboren am EEMEEEED 1890 in TOMB Krs. AMHEEED,\n\nwegen Verbrechens gegen afe Menschlichkeit u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 16. Februar\n1950\n1.) dahin abgeändert, dass\n\na) die Verurteilung wegen Unmenschlichkeitsverbrechens nach KRG 10 wegfällt,\n\ndb) der Angeklagte wegen schweren Landfriedens-\n\nbruchs - § 125 Abs 2 StGB - in Tateinheit mit\n\ngemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung\n- § 239 Abs 2 StGB - verurteilt bleibt;\n\n2.) im Strafausspruch aufgehoben.\n\n3,) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittelg, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.\n\n4.) Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten \"wegen Unmenschlichkeitsverbrechens nach KRG 10, begangen in Tateinheit mit\nschwerem Landfriedensbruch - § 125 Abs 2 StGB - und gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung - § 239 Abs 2 StGB -\" zu\nsieben Monaten Gefängnis verurteilt, Seine Revision ist insoweit begründet, als er nach dem KRG 10 verurteilt worden\nist, weil die deutschen Gerichte dieses Gesetz nicht mehr\nanwenden dürfen. Da das Schwurgericht die Strafe - nach der\ndamaligen Rechtslage zutreffend - dem KRG iO entnommen hat,\nkann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Anwendung des deutschen Strafrechts auf den festgestellten\nSachverhalt ist jedoch fehlerfrei. Insoweit ist deshalb die\nRevision des Angeklagten unbegründet.\n\nI. Yerfahrensrügen\n\n1. Die Revision beanstandet zunächst, dass der Vorderrichter mehrere Briefe verlesen, hierbei auch den Grund der\nVerlesung nicht angegeben hat, statt die Verfasser der Briefe als Zeugen zu hören. Dieser Angriff scheitert aber schon\ndeshalb, weil der Schuldspruch gegen den Angeklagten ausschliesslich auf seiner Einlassung und den Angaben des früheren Mitangeklagten de vg beruht.\n\n2. Sodann bemängelt die Revision, 'dass \"das Schwurgericht\ntrotz seiner Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten\nIc trotz der äiametral entgegengesetzten Angaben\ndes llitangeklagten de Vries im Vorverfahren und im Hauptverhandlungstermin verurteilt und nicht mit Hilfe seiner\n\n[2 7 > 20\n\nÜverzeugung seine Zweifei beweiskräftig zuungunsten des k\nAngeklagten IcEMD gelöst\" habe. Die Rüge greift nicht FR\ndurch. Das Schwurgericht hält die Angaben für glaubwürdig\nund richtig, die de Vries im Vorverfahren bei zwei Vernehmungen durch den Staatsanwalt gemacht hat, obwohı er sie in\nder Hauptverhandlung abschwächte. Auf diese Angeben stützt\n\nes seine feste Überzeugung von der Schuld des Angeklagten.\nDas ist verfahrensrechtlich einwandfrei. Denn nach § 261 StPO\nentscheidet der Tatrichter über das Ergebnis einer Bewoisaufnahme nach seinem pflichtgemässen Ermessen,\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Ausführungen der Revision zur Sachbeschwerde wenden sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters. Sie bedürfen deshalb keiner Erörterung. Die\nweitere Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass es in der\nAnwendung deutschen Strafrechts keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten enthält.\n\nDr. MHoericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Ludwig Dr. Ortlieb\n\nER TER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-09/2-str-102-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-09/2-str-102-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.250817+00:00"}}