{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-12-02_2_StR_683_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-12-02","aktenzeichen":"2 StR 683/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_StR, 685/52\n\n2511 062\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tischlergesellen Herbert Paul — ) aus REED\n\ngeboren am 1909 in mE zur Zeit in Untersu-\n\nchungshaft,\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952. an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 13. Juni 1952 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n194\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erregung öf-\n\nfentlichen Ärgernisses in zwei Fällen, in einem Falle in\nTateinheit mit versuchter Verleitung von Knaben unter\n\n14 Jahren zur Verübung unzüchtiger Handlungen, als gefährlichen Gewchnheitsverbrecher verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist\nbegründet.\n\nMit Recht sieht die Revision eine Verletzung der Auf--\nklärungspflicht darin, dass die Strafkammer es unterlassen\nhat, einen ärztlichen Sachverständigen beizuziehen zur\nKlärung, ob der abnorme Geschlechtstrieb des Angeklagten\nauf einer krankhaften, die Zure:hnungsfähigkeit aufhebenden oder erheblich beeinträchtigenden Veranlagung beruht.\nUnzutreffend ist zwar die Ansicht der Revision. die Tatsache allein, dass der Täter in anomaler Weise durch Exhibitionieren seine geschlechtliche Befriedigung sucht,\nzwinge in allen Fällen das Gericht, einen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Täters zu hören.\nDies würde eine, die freie Beweiswürdigung einengende Beweispflicht des Gerichts in Verfahren wegen strafbarer\nunsittlicher Handlungen begründen, die im Gesetz keine\nStütze findet (BGH 2 StR 340/52, Urteil vom 1. August\n1952).\n\nHier liegen jedoch besondere Umstände vor, die das\nGericht zur weiteren Aufklärung drängten. Schon die beiden ersten Verurteilungen im Jahre 1937 und 1940 erkannten jeweils neben der Strafe auf Unterbringung in einer\n\n-3-\n\nBo 572\n\nmr nn wen\n\n.\nen a ET en RE ET anne He nn\n\n“m.\n\nTrinkerheilanstalt. Die Annahme der Strafkammer, diese\nAnordnung sei offenbar nur darauf zurückzuführen, dass\nder Angeklagte die Straftaten in einem, die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Rausch begangen habe,\nschliesst nicht aus, dass der Alkoholgenuss die Ursache\nder Straftat war und den Angeklagten zu seiner anomalen\ngeschlechtlichen Betätigung bestimmte. Auch die Tat im\nJahre ı949 und die jetzt abzuurteilende Tat vom 1. November 1951 hat der Angeklagte im Anschluss an eine Zecherei in der vorhergehenden Nacht begangen, Das Urteil\nspricht weiter .auch aus, dass \"das immer wiederkehrende\nBedürfnis nach Alkohol eben einen Teil der Neigung zum\nschamverletzenden Auftreten\" sei, nimmt also selbst\neinen Zusammenhang zwischen dem Alkoholgenuss und dem\nTrieb zum Exhibitionieren an. Die Strafkammer stellt\nweiter fest, dass der Angeklagte \"auf Grund seines starken, nicht einzudämmenden Geschlechtstriebes immer wieder in schneller Aufeinanderfolge straffällig geworden ist\".\nDies ıegte aber, insbesondere im- liinbiick.auf die Kög- ı.\nlichkeit eines Zusammenhangs zwischen Alkoholgenuss und\nStraftat, die Aufkiärung durch einen ärztiichen Sachverständigen nahe, ob etwa wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche 'zur Zeit der Taten die Fähigkeit des Angeklagten, seinen anomalen Geschlechtstrieb einzudänmmen, aufgehoben oder erheblich vermindert war. Da die Strafkammer diese Aufklärung unterlassen hat, konnte das Urteil keinen Bestand haben. Es\nwar aufzuheben, ohne dass auf die weiteren, im übrigen\nunbegründetenVerfahrensrügen einzugehen war.\n\n-4-\n\n}\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch\nno-k die Örtlichkeit der Tat am 4. November 1951 näher\ndarlegen müssen. Das Grundstück. auf dem die Kinder\nspiciten, war durch einen Drahtzaun eingefriedet. Als\nder Angeklagte die strafbare Handlung ausführte. haben\nsich ausser den Kindern dort keine Menschen aufgehaiten. Es ist hiernach nicht klar ersichtiich, dass nach\nden Eriiichen Verhältnissen seine Handlung von einer\nunbestimmten Vielheit von Personrer wahrgenommen werden\nund eine sclche zur Stelle seir kennte, ohne dass der\nAngeklagte in der Lage war, es zu verhindern (RGSt 73.\n90). Soweit die Strafkammer angenommen hat, dass der\nAngekıagte bei der Tat am 4. November 1951 die drei Jungen zum geflissentlichen Ansehen seines entblössten GeschWechtsteils bewegen wollte, würden nicht ein, sondern\ndrei in Taveinheit begangene Verbrechen nach 88 176 Abs i\nNr 3, 43. 73 StGB vorliegen.\n\nJe nach dem Ergebnis der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wird die Strafkammer erst beurteilen können, ob der Schutz der Allgemeinheit eine Sicherungsmassregel fordert und, wenn ja, welche...\n\nIst der Angeklagte strafrechtlich voll verantwortlich, muss sie unter Würdigung der den früheren Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten prüfen, ob er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, da nach den bisherigen\nFeststellungen die äusseren Voraussetzungen des 8 20 a\nAbs 1 StGB vorliegen. Bejaht sie dies und kommt sie weiter zur Überzeugung, dass seine Gefährlichkeit wahrscheinlich auch im Zeitpunkt seiner Entiassung aus der Straf-\n\n-5-\n\ndm\n\nir um\n\nmm !\n\nhaft noch besteht, wäre zu prüfen, ob eine Abhilfe für\ndie Zukunft nur durch Anordnung der Sicherungsverwahrung\nmöglich ist. Sie wird hierbei auch auf die Verhältnisse\nund die Lebensbedingungen, die er nach seiner Entlassung\nvorfinden wird, einzugehen haben und untersuchen müssen,\nob nicht Verwandte dem Angeklagten einen Halt geben können. Dass die Bereitwilligkeit des Angeklagten, sich entmannen zu lassen, die Anordnung der Sicherungsvervwahrung\nnicht hindern würde, hat die Strafkamner zutreffend angenommen (BGHSt 1, 66).\n\nLiegen die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB vor\nund ist daher der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich, scheidet die Anordnung der Sicherungsverwahrung\naus. Die Strafkammer würde prüfen müssen, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt verlangt.\n\nWar die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur\nZeit der Taten zwar nicht ausgeschlossen, aber erheblich vermindert, wird sie zu prüfen haben, ob als Sicherungsmassnahme die Anordnung der Sicherungsverwahrung\noder die Unterbringung in einer Heii- oder Pflegeanstalt,\nmöglicherweise auch die in einer Trinkerheilanstalt oder\neiner Entziehungsanstalt, geboten ist. Entscheidend wird\ndabei sein, welche Massnahme unter Berücksichtigung der\n\n®\n\n-6-\n\nf\n\ny\n>\n\nGesamtpersönlichkeit des Angeklagten, insbesondere der\nArt und dem Grad seines Krankheitszustendes. der Schutz\nder Allgemeinheit fordert (RG6St 73, 101).\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Sauer\nDr. Iudwig Dr, Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-02/2-str-683-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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