{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-12-02_2_StR_544_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-12-02","aktenzeichen":"2 StR 544/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2511 063\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Stoffhändler Enil MED aus IWW. geboren am\nGEEEEEEEEEEED 1595 ir. vH (VG) , zu:\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952. an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundes\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nanwaltschaft,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 24, März 1952\ndahin abgeändert. dass das Berufsverbot wegfällt.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 24. März 1952 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie\ndrei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\n0m\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht\nzu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und\nihm die Ausübung seines Berufes als Wandergewerbetreibender auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Seine Revisi-\n\non rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.\n\nSie ist nur zum Teil begründet.\n\n-\n\nL. _ Verfahrensrüge,\n\nDer Verteidiger hatte den Antrag gestellt, die Zeugin TED auf ihren Geisteszustand untersuchen zu lassen.\nZur Begründung trug er vor, die Zeugin sei nach Ansicht\nder Verteidigung nicht im vollen Bewusstsein ihrer Geisteskräfte, so dass ihrer Aussage kein hinreichender Beweiswert beigemessen werden könne. Da sie den Angellagten entscheidend belaste, Sei es erforderlich, über ih.\nre geistige Verfassung durch eine ärztliche Untersuchung\nKlarheit zu verschaffen. Das Gericht lehnte den Antrag\nab, ohne seinen Beschluss zu begründen. Die Revision\nsieht in der Ablehnung einer ärztlichen Untersuchung\nder Zeugin eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die\nRüge geht fehl. : .\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob ein echter Beweisamtrag oder ein Beweisermittlungsamtrag vorliegt. Selbst\nwenn es ein Beweisamtrag scin sollte, dringt die Aufklärungsrüge nicht durch. Die Strafkammer hat auf Grund des\neigenen Eindruckes von der Persönlichkeit der Zeugin\nThiel und der Äusserung des behandelnden Arztes die Überzeugung gewonnen, dass die Zeugin, auch wenn sie infolge\nschwerer Erlebnisse in der Kriegs- und Nachkriegszeit und\n\num\n\n}\n\nzus.\n\nnen.\n.. “ ur\n\nun.\n\nun\n\noo num\n\n‚tum. Aus den schweren Verletzungen der Zeugin Thiel konn-\n\nnicht zuletzt durch das an ihr begangene Verbrechen\nstark nervös ist, ihre volle Geisteskraft hat, Umstände, die trotzdem die Strafkammer zu einer weiteren\nAufklärung drängen mussten,sind nicht ersichtlich\nund von der Revision auch nicht dargetan, § 244 Abs 2\nStPu ist daher nicht verletzt.\n\nII. _Sachbeschwerde,\n\nDie Verurteilung wegen eines Verbrechens der Notzucht lässt keinen Rechtsfehler ‚erkennen, Soweit die\nRevision die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift und neue: Tatsachen vorbringt, kann sie im Revisionsverfahren nicht N\ngehört werden. Es ist nicht ersichtlich. dass die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung gegen Erfahrungssätze\ndes täglichen Lebens oder Denkgesetze verstossen hat.\n\nDass die Strafkammer nicht prüfte, ob nicht auch\nein Vergelien nach § 223 a StGB vorliegt, beschwert den\nAngeklagten nicht. Dasselbe gilt, soweit sie die Voraussetzungen des § 224 StGB verneinte. Hierzu wäre übrigens\nnicht erforderlich, dass der. Täter die schweren Folgen\nverschuldet (BGHSt 1, 332).\n\nDie Strafzumessungsgründe zeigen keinen Rechtsirr-\n\nte die Strafkammer die Folgerung ziehen. der Angeklagte\nsei mit grosser Brutalität vorgegangen. Strafschärfend\ndurfte sie auch seine falsche Behauptung, die Thiel sei\nmit dem Geschlechtsverkehr gegen Hergabe eines Stoffes\neinverstanden gewesen, verwerten und daraus auf das Fehlen jeder Einsicht in das begangene Unrecht schliessen.\n\nn\n\nDass der Angeklagte nur geringfügig vorbestraft ist.\nhat sie gewürdigt.\n\nET FT ame men\n\nDagegen begegnet der Ausspruch des Berufsverbotes Redenken. Die Strafkammer begründet das Verbot damit, dass der Angeklagte sein Wandergewerbe\nmissbraucht habe, um mit Frau TWins Gespräch zu\nkommen und sie dann zu vergewaltigen. Diese Erwägung\nrechtfertigt die Sicherungsmassnahme nicht. Ein Missbrauch eines Gewerbes im Sinne des § 42 1 - nicht\n§ 42 c - StGB liegt nicht schon vor, wenn das Gewerbe dem Täter rein äusserlicn die Möglichkeit gibt,\nbestimmte strafbare Handlungen zu begehen, die mit\nder ordnungsgemässen Ausübung seines Gewerbes in keinem Zusammenhang stehen. Er setzt vielmehr voraus.\ndass der Täter unter bewusster Missachtung der ihm\ngerade durch sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine\nTätigkeit ausnutzt, um einen dieser Aufgabe zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Die strafbare Hand- .\nlung muss demnach ein Ausfluss der Gewerbebetätigung selbst sein (RGSt 68, 398; BGH 2 StR 300/51 Urteil vom 12. November 1951). Der Angeklagte hat nach\ndem Urteil nur die Möglichkeit des Zusammenkommens ü\nmit Frau TOMB durch seinen Gewerbebetrieb ausge- |\nnützt. Es liegt demnach kein Missbrauch seines Gewerbes im Sinne des Gesetzes vor. Da nach den Feststellungen ein solcher ausscheidet, muss der Ausspruch über das Berufsverbot wegfallen. Das Revi-\n\nur\nurn Zune an Anmut\n\nN Ve zur\n\nE77 20er\"\n\n2.2\n\nom\n\nsionsgericht konnte ihn nach § 354 StPO selbst beseitigen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Sauer\nDr. Iudwig Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-02/2-str-544-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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