{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-12-02_2_StR_540_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-12-02","aktenzeichen":"2 StR 540/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch das Zubehör des Beförderungsmittels (z.B.\nErsatzreifen) kann Gegenstand der Beförderung\nim Sinne des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB sein.","text_plain":"6?\n\nFür das Nachschl kt\nFür die Amtliche Sammlung! 2311 093\n\nmundi Dr n > mn Bin nn A An Br An\n\nGesetz: StGB § 243 Abs 1 Nr 4\n\nRechtssatz: Auch das Zubehör des Beförderungsmittels (z.B.\nErsatzreifen) kann Gegenstand der Beförderung\nim Sinne des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB sein.\n\nAktenzeichen: 2 StR 540/52\nUrteil vom 2, Dezember 1952 ‚ 1G Homburg\n\nIm Namen des vo.kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Willi BEE zu: TEE: zeboren am ED 1917 in ICE Schlesien, .!. 9\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Iudwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bendesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 15, Mai 1952 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels '\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\ngrönde:\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls (§ 243 Abs 1 Nr 4 StGB) - begangen in der Zeit vom\n6. tis 8, Oktober 1951 - ist zu billigen. Zu Unrecht meint\ndie Revision, die Ersatzreifen und Ersatzräder. die der Angeklagte gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten Bruno\nDEE von auf öffentlicher Strasse abgestellten ILastzügen und Personenkraftwagen entwendet oder zu entwenden\nversucht hat, seien Zubehör der Fahrzeuge und daher keine\nGegenstände der Beförderung im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 4\nStGB gewesen,\n\nDie in RGSt 54. 194 offen gelassene Frage, ob solche\nAusrüstungsgegenstände eines Beförderungsmittels, die sich\nals Zubehör darstellen, Gegenstand eines Beförderungsdiebstahls sein können. ist zu bejahen., Das Gesetz gebietet\nnicht, Ausrüstungsgegenstände eines Kraftfahrzeugs, die\nZubehör im Sinne des § 97 BGB sind, von dem erhöhten\nSchutz gegen Diebstahl auszunehmen und anders zu behandeln als solche Gerätschaften oder Ausrüstungsstücke, denen die Zubehöreigenschaft, etwa nach § 97 Abs 2 Satz 1\nBGB, fehlt. Zu den Gegenständen der Beförderung gehört\nnicht nur, wie die Revision meint, die Ladung eines Fahrzeugs, also die Sachen, die zum Zweck ihrer Beförderung\nvon einem Ort zum anderen dem Fahrzeug anvertraut sind.\nVielmehr hat das Reichsgericht hier wie auch sonst bei\nder Auslegung dieser Strafbestimmung (vgl insbesondere\nR6St 53, 277; 71, 198) auf den erkennbaren Grundgedanken\ndes erhöhten Strafschutzes abgehoben und unter Gegenständen der Beförderung auch solche Sachen verstanden, die\nder Befördernde als Beförderungsgegenstände behandelt,\n\n- 5; -\n\nden\n\n- 3.\n\nindem er sie wie die \"eigentlichen Beförderungsgegenstände\" während der Beförderung dem Beförderungsumittel\nanvertraut (RGSt 67, 262).\n\nDie Zubehörstücke eines Kraftfahrzeugs sind aber\nauch nicht um deswillen keine Gegenstände der Beförderung. weil sie dem Kraftfahrzeug. also dem Beförderungsmittel, und dessen Bestandteilen gleichzusetzen seien.\nGründe, die eine solche Gleichsetzung rechtfertigen\nkönnten. sind nicht zu ersehen, Die (wesentlichen oder |\nunwesentlichen) Bestandteile eines Kraftfahrzeugs stehen ihm hier deshalb gleich. weil das Kraftfahrzeug eine zusammengesetzte Sache ist, die aus mehreren, körperlich verbundenen Teilen besteht. die für die Dauer\nihrer Verbindung ihre Selbständigkeit verloren haben\nund nur noch als Teile eines Ganzen erscheinen (vgl\nRGZ 144, 241). Im Gegensatz zu den Bestandteilen sind\nZubehörstücke eines Kraftfahrzeugs begrifflich (§ 97\nAbs 1 BGB) körperlich selbständige Sachen und können\ndaher ein von der Hauptsache unabhängiges Rechtsschicksal haben Dass sie dem wirtschaftlichen Zweck der\nHauptsache, der Beförderung von Personen oder Sachen.\nzu dienen bestimmt sind, kann ebenfalls nicht dazu führen, sie für die Anwendung des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB\ndem Kraftfahrzeug gleichzustellen. Der Gesetzgeber des\nReichsstrafgesetzbuchs hat das Beförderungsmittel im\nGegensatz zu den Gegenständen der Beförderung aus dem\nGrunde gegen Diebstahl nicht besonders geschützt. weil\ner glaubte, dass \"ein Stehlen eines Transportmittels\nschon an und für sich meistens eine schwierige Sache\nsei und durch die gewöhnlichste Achtsamkeit des Transportleiters verhindert werden könnet (RGSt 6, 394).\n\n- Ar\n\nwre\n\nDie Zubehörstücke eines Beförderungsmittels sind jedoch,\nveil sie selbständige körperliche Sachen sind, auf der\nFahrt derselben Gefahr des Diebstahls ausgesetzt. wie\ndie sonstigen Beförderungsgegenstände.\n\nDer Senat hat daher keine Bedenken auszusprechen,\ndass auch die Zubehörstücke eines Beförderungsmittels\nGegenstände der Beförderung im Sinne des § 243 Abs 1\nNr 4 StGB sein können, und damit die Auslegung des\nBegriffs \"Gegenstände der Beförderung\" den heutigen\nBedürfnissen nach erhöhtem Schutz des Verkehrs, insbesondere des Kraftverkehrs, gegen Diebstahl anzupassen. In die gleiche Richtung weisen die nach R6$t\n54, 194 ergangenen Entscheidungen des Reichsgerichts\nGoltdArch 73, 346 - Beil und Säge im Glaskasten eines\nD-Zugvragens als Gegenstände der Beförderung - und DR\n1942, 1273 (Bootsplane).\n\nNach den Feststellungen haben der Angeklagte und\nDEE die Ersatzräder und Ersatzreifen auch auf die\nin § 245 Abs 1 Nr 4 StGB umschriebene Weise gestohlen\noder zu stehlen versucht: teilweise haben sie die zur\nSicherung der Reifenkasten angebrachten Schlösser erbrochen, teilweise die Vorrichtung. mittels der der Ersatzreifen am Fahrzeug befestigt war, gelöst oder zu\nlösen versucht.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten einfachen\nDiebstahls - begangen in der Nacht vom 3./4. September\n1951 - weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Zuch\n\n-5-\n\nLEE 26\n\nin,\nev SD ae De\n\ndie Ttrafzumessungserwägungen des Landgerichts sind\nrechtlich nicht zu beanstanden; die Angriffe der Revision hiergesen sind offensichtlich unbegründet,\n\nDr. Hoericke Dr. Dotterweich Dr. Sauer\nDr. Iudwig Dr, Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-02/2-str-540-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-02/2-str-540-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.757842+00:00"}}