{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-12-02_2_StR_410_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-12-02","aktenzeichen":"2 StR 410/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_419/52 2311 066\n\nImNanen ‘des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.)\n2.\\ -DM\n3,\\\n“ch\nwegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei r 6\nir\nw,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Dezember 1952, an der teiigenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nais Vorsitzender, .\nBundesrichter Dr. Dotterweich Nn-Bundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Iudwig\nBundesrichter Lr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\n%\n\n,\n\nOberstaatsanwalt Dr. x\nals Vertreter der jundesanwaltschaft, 2\nJustizangestellter a\n\nals Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,\n\nne Se, ..\n\nar\n“.\nrk\n£\n—\n\ny PX .\n8 v\n£\n2\n\nt\n‚',; Erg\n\nfür Recht erkannt.\"\n\n. ®: I “\n2A un or\n\nI. 1.) Auf die Revisionen der Angeklagten nz und‘ =\nSc wird das Urteil des Landgerichts in\nAurich vom 14. Dezember 1951, soweit es gegen sie\nergangen ist; im Strafausspruch mit den diesem\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird dic Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten “\n\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver- Sl\n\nwiesen. iur:\n2.) Im übrigen werden die Revisionen verworfen. .\n\nII. Verworfen wird auch die Revision der Angeklagten KB.\nSie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnr. EAE?; {\n\nPur\nson\n\nJeder der drei Angeklagten ist wegen fortgesetzter\ngewerbsmässiger Steuerhehlerei verurteilt warden, und\n\nzwar Ve und Sc je zu einem Jahr und zwei\n\nM>naten, KB zu vier Monaten Gefängnis. Ausserdem ist\ngegen sie je auf eine Geld- und Wertersatzstrafe erkannt\n\nworden,\n\nSCHE rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts, Ve und KiipVerletzung nur\ndes sachlichen Rechts. .\n\n1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Sc bezeichnen keine Tatsachen, die einen Verfahrensmangel enthalten könnten, Sie sind daher unzulässig.\n\n2, Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revisionen der\n\n- Angeklagten VB una SC sind zum Schuldspruch\n\nteils unzulässig, weil sie fehlerfrei zustande gekommene .\nFeststellungen der Strafkamner bekämpfen, zum Teil offensicht-\"\nlich unbegründet. Auch das, was die Revisionen gegen die Strafzumessung ausdrücklich vorbringen, geht fehi,\n\nDas Urteil enthält jedoch einen Mangel, der das Strafmass zzungunsten dieser beiden Angeklagten beeinflusst haben\nkann. Es nimmt an, sie hätten aus dem fortgesetzten Verkauf des aus Holland eingeschmuggelten Tees 12 000.- DM\nGewinn erzieli. Ein so hoher Betrag ergibt sich aber auf\nGrund der Feststellungen der Strafkammer über den Einkaufsund den Verkaufspreis und über die Menge des von den Angeklagten genandelten Tees nicht. Darnach haben sie insge-\n\nsasım\n\nsamt 1 537,5 kg Tee zum Preise von 850.- bis 900.- DM je\nZentner bezogen, Sie erliösten je Pfund aus dem Verkauf\n30,50 DM (die. Angabe von 1.50 DM im Urteil ist offensichtlich ein Schreibersehen). Der Gesamtbetrag des von.ihnen\nzu zahlenden Einkaufspreises errechnet sich demnach bei\nAnnahme eines durchschnittlichen Einkaufspreises von 875.-IM\nje Zentner mit 26 906.25 M {1 537,50 kg = 30,75 Zentiner mal\n875.- DM). Bei einem Verkaufspreis von 10.50 DM je Pfund\nerrechnet sich für sie ein Gesamterlös on 32 287.50 DM.\n\nDer Gewinn der Angeklagten beträgt somit 32 287, 50 abzüglich\n26 906.25 = 5 381.25 DM, also um ein Beträchtliches weniger\nals die von der Strafkammer angenommene Summe von 12 000 DM.\n\n3. Was die: Revision der Imgeklagten Ka :orbringt,\num vermeintliche Denkverstösse des Urteils zu rügen, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststeilungen der Strafkammer.. Aber auch die Rüge, die Strafkamner habe zu Unrechi Gewerosmässigkeit angenommen, muss im Ergebnis\nerfolglos bleiben. Die Angeklagte erhielt seit November 1950\nfortlaufend von den beiden. Mitangeklagten 4 bis 5 Zentner\nunverzollten holländischen Tee, letztmals im März 1951 einen Karton mit 125 Packungen zu je 100 gr: Dem Zusammenhang\ndes Urteils lässt sich entnehmen, dass sie den Tee mit Gewinn abgesetzt hat und dies von vornherein für eine gewisse\nZeitdauer beabsichtigte. Denn sie war, wie die Strafkammer\nauf Grund der Angaben des SCHMP für erwiesen hält, von\nAnfang an an Teegeschäften interessiert, entrichtete bei\n\nder Lieferung jeweils die Hälfte des Kaufpreises und die\nzweite Hälfte bei der nächsten Lieferung und ersuchte im\n\nMärz 1951 dringend um die Lieferung eines Paketes Tee. Es’\nliegt klar zutage, dass die Angeklagte so erhebliche Tee-\n\n..\n\nBe\n\nmengen nur deshaib erhaiten wollte, um sie mit Gewinn abzusetzen und dadurch sich eine Einnahmeque;-\n\nie zu erschliessen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Sauer\nDr. Ludwig Dr. Ortlieh\n\nDe\n\nm. u\n\nAmmm .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-02/2-str-410-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-02/2-str-410-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.740278+00:00"}}