{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-11-25_2_StR_618_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-11-25","aktenzeichen":"2 StR 618/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".—\n\nden Arbeiter\n\n2311 051 >\n\nImäamen des Veikes\nIn der Sirafsache\n\ngegen -\n\ngeboren an EEE 1916 i:: EEE:\n\nwegen Diebstakls u.a.\n\nhat der 2, Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung\nben:\n\nvom 25. November 1952, an der teilgenommen ha-\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Tndwig\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt > .\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamier der Ceschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urte il des\nLandgerichts in Hamburg vom 11. Mei 1954 wird verworfen. ür hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n”\n\nEeinrich BEE zu: u\n\nnn.\n\nUN\nnn\n\nu\n\nDie: Strafkanmer hat den Angeklagten » wegen mehrerer\n\nteils schwerer, veils einfacher Liebstähle, d avon in ärci\n\nFällen zugleich, wegen Vervehrungsbruchs nach § 135 StGB\nzu. einer Gesemtstrafe von acht Konaten Cofängnis verurteilt. . | . .\n\nDer Angeklagte hat seine mit der Verl\nlichen Rechts begründete Revision zulässig und. wirksen\nauf die Verurteilung in den Fällen bes chränkt, in deren\ndie Strafkammer ‚neben einem \"Vorgehen des Diebstahls zu-\n\nDas Bechtsmittel ist mnbegründet.\n1. . Fehl geht in , allen Fällen der Augrif? gegen die\nVerurteilung wegen Verwahrungsbruchs. Alle: dings De-\n\nzZanden sich die vom Angeklagten entwendeien Kohlen\n\nund anderen Sachen zur Taszeit nicht mehr im Gewahrsam\nder Bundesbahn, in den. sie der Absender der an private\nKunden zu. befördernden Gegersvände gegeben hatte; vielmehr hatte die Bundesbahn, die. Sendungen. vorher. zur ‚Wei-\n\n‚terbeförderung der 5: 0677 O3 7 |; Eisen-\n\nbalmgesellschaft- (=AKN), einer- in.der Forn ein 1er AG betriebenen privaten Eisenbakngesel Ischafi, übergeben.\nTrotzdem hat der. ‚Angeklagte, der. als nangierarbeiter der\nARN verschiedene Sachen entwerdeie, sich gegen § 133\nverfehlt: Denn die Waren befanden sich auch während\nder Dauer des Geviahrsams der privaten £isenbahngeseilschaft noch \"zur amilichen Aufbevahrung an einem dazu\nbestimmten Ort\", Ob dies auch dann, wenn sich die Kohlen vom Beginn ihrer Beförderung an nur im Gewahrsam\nGer AKN befunden hätten, eiwa.deshalb zuträfe, weil\n\nv\n\n...\n\n677\n\n<\n. >\nu.\n\nDZ\n\nun\n\ndie für die Bundesbabn verbindliche Zisenbahnverkehrserdnung auc\ngescilsc chaften gilt und diese einer beschränkten swaailichen Aufsicht unteriiegen, kann auf sich beruhen, Zedenfalls rechtfertigt im gegentärtigen Falle die Tats ache,\n‘dass die Waren mit ihrer Übergabe an die Bundesbahn in\namtliche Aufbewahrung gelangt waren, die Annahme, dass\nsie die dadurch begründete Eigenschaft, sich im amtlichen Gewahrsam zu befinden, auch während ‘ihrer Beförderung\ndurch die Privatbahn AKN behielten; Denn, wie’das Reichs-\n\ngericht in RGSt 28, 108; 53, 219 zutreffend darlegt, wird\n\nh für die Beförderung Ausch Frivat-Eisenyain-\n\neinem Gegenstand, der in amtliche Aufbewahrung gelangt ist,\n\ndadurch eine ihn unter den besonderen Schutz des Gesetzes\nstellende üigenschsft verliehen. Sie dauert fort, bis\nsie durch ärfüllung des Zwecks, für den der Gegenstand\nbestimmt ist, oder Gurch eine anderweitige entliche Ver-Ffügung wieder aufgehoben wird. Dies ergibt sich aus dem\nSinn des § 135, Er will gewissen Gegenständen im Interesse der Öffentlichen Ordaung sineüu besonderen Rechisschuiz\ngewähren, dessen sie im Interesse dieser Ordnung bedürfen. Dies ı verlangt eine Ausdehnung zu Sünsten aller Zweige der öffentlichen Geschäfte. Vor allen gebietet dies,\nworauf die Strafkammer zutre?fend hinweist, dic Rücksicht\nauf den,der - wie hier der Absender der Waren - Gegenstände in amtliche Verwahrung gibt ‚in dem Vertrauen auf den\ngamit für sie verbundenen besonderen Rechtsschutz; der\nAbsender hat begreiflicher Weise ein Interesse daran,\ndass dieser ‚Schutz erhalien %leibt, bis der. Gegenstand\nseinen Bestimmmgsort erreicht hat. Bu ”\nBefanden sich somit im Falle :10 die von der AKN\nbeförderten, aus dem emtlichen Gewahrsam der Bundesbahn\n\n\"Äh-\n\nübernommenen Koblen in amtlicher Aufbewahrung auch während\nder Zeit, els sie sich im Gewahrsam der AKN befanden, so\nhat sich daran nichts dadurch geändert, dass ein Teil der\nKohlen beim Rangieren aus Güterwagen auf bahneigeuss Gelände gefallen war. Denn auch dann noch befanden sie sich -\nin amtlichem Gewahrsam (vgl RG in 12 1920, 532).\n\n2: Auch die übrigen Angriffe der Revision gehen fehl.\nMit Recht hat dis Sirafkammer auch im Frulle 10 Gesamivorsatz bejaht. Tas gilt auch im Talle 30.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nr\n\nDr. Sauer . Dr. Iudwig\n\nPEEzR\n» a we re ie\n\nre!\n\n‘ .\n\num\nir\n\n.. Pa PIE PIE 2 GER \"DR Rd\nPERS SEIEN TIETAE WER) FIR STE NE\n\nna VE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-25/2-str-618-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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