{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-11-25_2_StR_483_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-11-25","aktenzeichen":"2 StR 483/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"dr\na\n\n2 StR 483/52_ 2511 0°C\n\n—\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache .\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz B ED\naus KOEEEEED: seboren am EEE 1915 in Ku\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals: Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. .Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt dr. um\n\nals Vertreter der Bündesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkunasbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; 2 in\nDie Revision des 3 Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 28. Januar 1952 wird\n\nverworfen. _ oo. .: a\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen» u\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe:\n\n | | runem Pi\n’.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges im Rückfalle in Tateinheit\nmit gemeinschaftlicher fortgesetzter Werbung nach § 4 UWG\nzu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist un-\n\nbegründet. ’\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision bezeichnet die §§ 160 Abs 2 und 245 StPO\nais verietzt. Sie meint offenbar § 244 Abs 6 StPO. Sie\nträgt nämlich vor, der Angeklagte habe vor der Hauptverhandlung Beweisamträge gestellt, die in ihr nicht durch\neinen Gerichtsbeschluss beschieden seien. Darin liegt jedoch kein Mangel; denn § 244 Abs 6 StPO bezieht sich nur\nauf Beweisamträge, die eine Prozesspartei in der Hauptverhandlung stellt (RGSt 61, 376).\n\n2. Sodann rügt ‘die Revision, die Strafkammer lasse ausser acht, “\n\ndass .von: . dem Gericht \"zu Beginn der Hauptverhandlung unterstellt worden war, dass die Angeklagten. 50 Wohnungen an\n\nder Hand hätten\". Das könnte nur ‘durch einen Gerichtsbe-\n\nschluss geschehen sein. Die Sitzungsniederschrift enthält jedoch\nhierüber nichts. Schon deshalb geht ‚ger Angriff fehl, § 274 °\nStPO. wi:\n\n3. Schliesslich beanstandet die Revision, dass das Urteil\nsich nicht mit allen Zeugenaussagen auseinandersetze. Das\nschreibt die Prozessordnung aber nicht zwingend vor, § 267\nAbs 1 Satz 2 StPo. j\n\non\n\nwu\n\nrn ne\n\nuiaktugfee\n\nKap 7 52 20. Or Er\n\nwe a ta Kae\n\nTE\n-\n\nEr\n\nII: Sachbeschwerde.\n\nWas die Revision hierzu vorbringt, erschöpft sich in\nunzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils.\nAuch die. weitere Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass\nes keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält,\n\nDer Oberbundesanwalt hat allerdings ein Bedenken gegen\ndas Urteil erhoben. Er meint, es schildere das Vorgehen des\nAngeklagten nur im allgemeinen, stelle jedoch dessen Tätigkeit in den einzelnen Fällen nicht ausreichend fest. Es\nbliebe vor allem offen, wie der Angeklagte getäuscht habe,\nwer getäuscht worden sei und auf welche Beträge sich der\nSchaden belaufe. Dieser Ansicht vermag der ‚Senat nicht zu\nfolgen.\n\nNach den Feststellungen spiegelten der Angeklagte und der\nfrühere Mi tangeklagte U Wohnungssuchenden durch\nirreführende' Zeitungsanzeigen, Flugblätter, Geschäftsschilder und mündliche Erklärungen vor, dass sie ein grosses,\n\n‚solides Unternehmen betrieben, das in der Lage sei, ihnen\n\nin kurzer Frist Wohnungen zu beschaffen, während dies, wie\nsie wussten, nicht zutraf. Auf Grund des in ihnen erregten\nIrrtums zahlten die Wohnungssuchenden an sie eine Gebühr\nzwischen 10 und 32 DM. Drei Wohnungssuchende zahlten ausserdem einen Provisionsvorschuss, den sie nur zum Teil\nzurückerhielten. Insgesamt nahmen der Angeklagte und HM\nGEB in der zeit.vom 15. März bis zum 10. Mai 1951’ auf\ndiese leise 902 DM ein, die sie sich teilten. Hierbei handelt es sich, wie die Strafkammer hervorhebt, um die Fälle\n\nE : Er SEELE Fr\n\nIon\n\nPOPyIr Pre\n\n5. Dep Pe) Er Sn\n: .-\n\n2 - 37 und 55 der Anklageschrift. Nachdem der Angeklagte\n\n_ sich am 20. Mai 1951 von HE getrennt hatte, erzielte er in zwei Tagen auf dieselbe Weise in den Fällen 44 -\n47 der Anklage noch weitere 70 DM: Die Angeklagten wussten,\nwie die Strafkammer ausserdem feststellt, dass die Wohnungssuchenden die Gebühren nur auf \"erund des in ihnen\nhervorgerufenen Irrtums zahlten, und dass sie sie auf diese Weise schädigten. Es kam ihnen auch nur auf das Geld\nan. während sie gar nicht die Absicht hatten, eine ernsthafte Wohnungsvermittlung auszuüben.\n\nDiese Feststellungen reichen zur äusseren und zur\ninneren Tatseite aus. In der Rechtsprechung ist anerkannt,\ndass es bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer\nMehrzahl gleichartiger Einzeltätigkeiten mit einheitlichem Vorsatz zusammengesetzt ist, unter Umständen genügen\nkann, nur die gemeinsamen Merkmale ausser dem einheitlichen Vorsatz festzustellen. Dies ist dann der Fall,\nwenn sie den Vergehenstatbestand so vollständig’ enthalten, dass eine Nachprüfung \"möglich ist, und wenn sie\ngleichzeitig so viele Einzelheiten bieten, dass zu erkennen ist, auf welche Fälle ‚sich das Urteil erstreckt,\num sie von anderen Fällen zu unterscheiden (RG Soergel,\nJahrbuch 1915, im). om:\n\nB »\n\nDiesen Erfordermiasen genügt das Urteil noch. Es\nergibt, auf welche Weise der Angeklagte getäuscht hat;\ndenn es stellt den Inhalt der erwähnten Täuschungsmittel genau fest. Infolge des Hinweises auf die einzelnen\nFälle der Anklageschrift besteht auch kein Zweifel daran,\nwer getäuscht worden ist. Dass ein solcher Hinweis ausreichen\n\nm\n\n. DT ER\nSe ee\n\nkann, ist ebenfalls anerkannt (Recht 17 Nr 789). Das gilt\nhier besonders, weil infolge der engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Begrenzung des Urteilsgegenstandes\nohne weiteres ersichtlich ist, ob eine Handlung in den\nFortsetzungszusammenhang gehört oder ob dies nicht der\nFall ist. Das Urteil führt allerdings nicht in jedem Falle an, wieviel der einzelne gezahlt hat. Das ist jedoch\nfür den Schuldausspruch gleichgültig; denn für ihn kommt ‘\n4\n\nes nur darauf an, dass in jedem Falle überhaupt ein Schaden entstanden ist. Für den Strafausspruch kann allerdings die Höhe des Schadens bedeutsam sein. Sie ist jedoch in ihrer Gesamtheit festgestellt. Da es sich um\neine fortgesetzte Handlung, also im Rechtssinne um eine\nTat handelt, ist mehr nicht zu fordern.\n\nDas Urteil erweckt aber ein anderes Bedenken. Es\nsagt, zum Schaden der Wohnungssuchenden kämen noch die\nUnkgsten für Porti, Fahrgeld und Zeitversäumnis hinzu.\nDas ist rechtsirrig; ‚denn der \"mittelbare Schaden ist\nkeine Vermögensminderüng im Sinne des § 263 StGB. Für den\nSchuldausspruch ist dies jedoch ohne Bedeutung. Den Strafausspruch hat dieser Irrtum ersichtlich nicht beeinflusst;\ndenn die Strafkammer rechnet dem Angeklagten strafschär- .\nfend nur an, dass er \"arme und ärmste Menschen aufs schänd- '\nlichste ausgebeutet\" ‚habe. Sie berücksichtigt also nur das,\nwas der Angeklagte durch sein betrügerisches Verhalten sich:\nselbst verschafft hat.\n\ny K\n\nGegen die Verurteilung nach § 4 UWG bestehen keine\nBedenken. Auch die Revision erhebt sie nicht.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Sauer Dr. Ludwig\n\nBE RR um\n\name\n\nm;\n\n£ x Ay Br Alec > ©:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-25/2-str-483-52","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-25/2-str-483-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.210166+00:00"}}