{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-11-25_2_StR_446_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-11-25","aktenzeichen":"2 StR 446/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2311 053\n\n2 StR 446/51\n\nImNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Architekten und Bauingenieur Arno P (EEEEEEEEENED\n\naus NED. geboren an EB 1595 in TEE,\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenormen haben:\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Dr. Iudwig\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLendgerichts in Trier vom 25. Mai 1951 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurlückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUntreue zu zehn WHonaten Gefängnis und 1000 DU Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung von Verfanrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung äes sachlichen Rechts\nrügt, hat Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. je\n\nZutreffend hat das Landgericht den Antrag des Verteidigers, \"die vollständigen Akten, die der Angeklagte hattc,\nbeizuziehen!, nicht als Beweisamtrag behendclt. Denn der\nAntrag gab weder die Tatsachen, über die Urkundenbewsis erhoben werden sollte, noch ein bestimmtes Bevreismittel an.\n\nNicht ordnungsmässig erhoben und daher unzulässig ist\ndie Rüge, das Lendgericht habe diese Akten - gemeint sind\noffenbar die \"eigenen Unterlagen\" des Angeklagten über die\nArbeitsgemeinschaft PeEEp - SWEEEEEEEEED - ‘EEE -\nsowie die von der Revision näher bezeichneten Straf- und\n. Zivilakten als \"Beiakten\" von sich aus zur Aufklärung des\nSachverhalts beiziehen müssen. Denn die Revision gibt die\nTatsachen, die aus diesen Akten kätten aufgeklärt werden\nsollen, entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2\nSatz 2 StPO nicht bestimmt an, so dass der Senat nicht\nnachprüfen kann, ob diese Tatsachen für die Entscheidung\nüberhaupt von Bedeutung sein konnten,\n\nSoweit die Revision ferner als rıangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) rügt, dass das Landgericht es un- '\nterlassen habe, bei der städtischen Svarkasse in TEE über\ndie Entwicklung des Kontos Nr (89 (Inhaber: die genennte\nArbeitsgemeinschaft) einen Auszug einzuholen, entspricht\n\n-3-\n\nu\n\ndie Rüge zwar dem § 344 Abs 2 Satz ? StPO; sie ist jcdoch\nunbegründet. Nach den Urteilsfeststellungsn hat der Angeklagte nicht bestritten, dem Konto den Betrag von 10 .075;-\nDM Ende Juli und im Laufe des August 1949 nach und nach\nentnommen zu haben. Das Vorbringen der Revision, die Abhebungen seien erst in den Honaten September, Oktober und November 1949 geschehen, ist neu und daher in diesen Rechtszug unbeachtlich, Nach der massgebenden (§ 274 StPO) Sitzungsniederscrrift hat der Angeklagte auch keinen Antrag\nauf Einholung eines Kontoauszugs gestellt,\n\nEbensowenig ist ersichtlich, dass sich dem Landgericht nach:dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Notwendigkeit aufdrängen musste, den Siedler Hggp als Zeugen über\ndie Äusserung des Bauunternehners KEEP zu vernelmen,\ner (KÜOEEEEEE) hätte über die Gelder für das Bauvorhaben II\nnicht zu Gunsten des Bauvorhabens I verfügen dürfen,\n\n2.) Dagegen muss die Sachbeschwerde Erfolg haben.\n\nAn den von der Revision behaupteten widersprüchen\nleidet das angefochtene Urteil nicht. Vielmehr wenden\nsich die dahingehenden Revisionsangriffe in Wahrheit nur\ngegen die unangreifbaren (§ 337 StPO) tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und die Deweiswürdigung.\n\nUnschädlich ist auch, dass der Angeklagte nicht, wie\ndas Landgericht annimat, den Missbrauchstatbestand des\ni § 266 StGB erfüllt hat, indem er von dem der Arbeitsgemeinschaft (nicht den Siedlern) gehörenden Konto bei der\nStädtischen Sparkasse WB \"zi:eckgebundene\" Siedlergel-\n\n-4-\n\nm.\n\nww\n\nder entnahm, um sie nicht bestimmungsgemäss, sondern zur\nAtdeckung des Fehlbetrags bei der \"Baugenossenschaft der\nBombengeschädigten, Flüchtlinge und Evakuierten! in Kotlenz zu verwenden; Denn hierdurch hat er zwar nicht über\nVermögensstücke der Siedler (unter Missbreuch seiner Hechtstellung) verfügt, wonl aber die ihm kraft Rechtsgeschäfts\nobliegende Pflicht, die Vermägensinteressen der Siedler\nwahrzunelmen, vorsätzlich zu ihrem Nachteil verletzt, also den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht.\n\nDas Landgericht hat jedoch als Geschädigte nicht nur\ndie 17 Bauherren (= Siedler) der Baumassnahme I angesehen,\nweil ihre Bauvorhaben durch die Entnehme der 10.075,- DM\ngefährdet worden seien, Vielmehr stellt es weiterhin fest\n(S 8 UA), dass \"der Angeklagte durch sein Verhalten auch\ndie Siedler der Baugruppe IT geschädigt habe\", Die in die-\n\n'ser Gruppe zusammengefassten 11 Bauherren haben aber nach\n\nden Feststellungen ihre Beuverträge mit der Arbeitsgemeinschaft erst im Oktober 1949 abgeschlossen und auf Grund\nder Bauverträge dann insgesamt 5.900,- Di als Vorschüsse\nauf die Daukosten bei dem Konto der Arbeitsgemeinschrft\nbei der städtischen Sparkasse in WilWeinpezahlt. Die\n10.075,- DM, in deren Abhebung in der Zeit von Ende Juli\nbis Ende August 1949 das Landgericht die Untreuchardlungen des Angeklagten erblickt, können daher nicht von den\nBauherren der Baumassnahme II herrühren, weshalb ihnen gegenüber sich der Angeklagte durch die Abhebtung der 10.075,-\nDM nicht der Untreue schuldig gemacht heben kann. Untreue\nzum Nachteil der Siedler der Baugruppe II könnte nur insoweit in Frage kommen, als der Angeklagte von den 2.100,- DIf,\ndie er von ihnen nach den Peststellungen erhielt, nur\n\n-5.\n\n1.100,- DM zurückbezahlte, also den Unterschiedsbetrag von\n1.000,- Dif möglicherweise bewusst zweckwidrig zu ihrem Schaden verwendete, Hierüber enthält jedoch das angefochtene Urteil keine näheren Feststellungen, weshalb es in vollen Unfan,;e aufzuheben war.\n\n3,) In der neuen Hauptverhandlung werden die bürgerlichrechtlichen Recltsbeziehungen zwischen der Arbeitsgemeinschaft\nPOSEEEEEED - SCHNEE - <EEREEREEED einerseits und den in den\nBaumassnahmen I und II zusammengefassten Bauherren näher zu\nklären sein. Dass die Baukostenvorschüsse, die die Bauherren\n(= Siedler) der Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung gestellt haben, nach dem übereinstimmenden beiderseitigen liillen dem Geschäftszweck entsprechend zweckgebunden sein szollten, karn bisher nur dem Zusammenhang der Urteilsgründe eninommen werden.\nOb und welche Bestimmungen hierüber die einzelnen Bauverträge\nenthielten, oder ob etwa zwischen der Arbeitsgemeinschaft und\nder \"Gemeinschaft der Siedler\" darüber ausdrückliche Abmachungen getroffen worden waren, gibt das angefochtene Urteil nicht\nan. Je nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung kann es\nauch erforderlich sein, dass sich das Landgericht darüber auslässt, ob und welche Rechtsbeziehungen zwischen den Siedlern\nder.Baumassnahme I und denen der Baumassnahme II bestanden haben.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr, Sauer a Dr. Ludwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-25/2-str-446-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-25/2-str-446-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.189264+00:00"}}