{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-11-18_2_StR_699_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-11-18","aktenzeichen":"2 StR 699/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2311 037°\n\n2 StR 699/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Gehilfen Walter Lew aus\n\nvo, zeooren an EEE 1934 in FORD :\n\nz.24t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. November 1952; an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nec.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n12. Juli 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde unter 14 Jahren in Tateinheit mit Nötigung\nzur Unzucht verurteilt, Die Revision des Angeklagten, die\nVerletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt,\nist unbegründet.\n\nI. Verfshrensrüge.\n\nDie Strafkammer hat als belastendes Beweisangeichen verwertet, dass der Angeklagte bei der jetzt ihm zur Last gelegten Handlung in ähnlicher Weise vorgegangen ist, wie in\ndem bereits abgeurteilten Fall Roswita CB. Die Revision\nträgt vor, die Strafkammer habe diese Feststellung aus der\nVorakte entnommen, dabei aber äbersehen, dass die danalige\nVerurteilung sich auf die eigenen Angaben des Angeklagten\nstützte. Roswita CE sei nur polizeilich vernommen worden.\nDiese polizeiliche Aussage hätte die Strafkammer in dem jetzi\ngen Verfahren nicht verwerten dürfen, sondern die CO 21:\nZeugin vernehmen müssen. Sie habe daher gegen § 250 StPO verstossen. Sorten\n\nDiese Rüge geht fehl. Das in dem Falle CB gegen\nden Angeklagten ergengene Urteil konnte nach § 249 StPO durch\nVorhalt als Beweismittel in-die Eauptverhandlung eingeführt\nund verwertet werden. Die:Strafkammer war nach der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung nicht gehindert, aus diesem\nBeweismittel die Überzeugung zu gewinnen, dass der Angeklagte\nin der geschilderten Weise gegen die CE vorgegangen war.\nDie Revision trägt zudem selbst vor, dass der früheren Verurteilung nur die eigenen Angaben des Angeklagten zu Grunde\n\nlagen. Es ist daher nicht dargetan, dass die Strafkammer unae. Entscheidung auf polizeiliche Aussagen\n\nzulässigerweise ihr\n\nder CB stützte.\n\n.——\n\nnn\n\ns\nvw.\n\nII. Szechbeschwerde.\n\nDie Strafkarmer hat den festgestellten Sachverhalt\nrechtlich zutreffend gewürdigt und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ohne Rechtsirrtum festgestellt. Die Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche\nBeweiswürdigung sind im Revisionsverfahren unzuildssig. Dass\ndie von der Strafkammer für ihre Überzeugung angeführten\nBeweisanzeichen einen zwingenden Schluss für die Schuld des\nTäters ergeben, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die\nFolgerungen möglich sind. Die Strafkammer war nicht genötigt, sich mit dem Gutachten des psychologischen Sachverständigen in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Diese\nmüssen nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben.\nin denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung\ngefunden werden. Eine Verletzung des Grundsatzes \"in dubio\npro reo\" liegt nicht vor, da die Strafkammer von ler Schuld\n\ndes Täters überzeugt ist.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Urteil schildert die Lebensverhältnisse und die Bntwicklung des Angeklagten. Es führt aus,\ndass seine früheren Straftaten in Verbindung mit der vorliegenden strafbaren Handlung schädliche Neigungen erheblichen Umfangs erkennen lassen und nur im Rahmen einer\nlänger andauernden Freiheitsstrafe erzieherisch auf den\nAngeklagten eingewirkt werden könne. Die Strafkamner ist\nder Ansicht, die strenge Zucht des Jugendgefängnisses gebe\nallein die Aussicht, dass der Angeklagte, der eine gewisse\n\nar\n\nv\nYe\n\n0.\n.\n\n[>\n[nt\n\nErziehungsbereitschaft zeige, wieder auf den rechten Weg\nzurückfinde. Diese Ausführungen genügen den Bestimmungen\ndes § 39 IGG.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Ludwig Dr- Ortlieb\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-18/2-str-699-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-18/2-str-699-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:30.646429+00:00"}}