{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-11-18_2_StR_464_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-11-18","aktenzeichen":"2 StR 464/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A:\n\n2 StR_464/51\n\n2316.\nImNamen des Volkes 004\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Textilmaschinenfabrikanten Arthur Georg 5 EEE»\naus VD, zehoren zn ME 1597 ir ran:\n\nwegen Vergehens gegen die Beichsversicherungsordnung U.8.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. November 1952, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. koericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Iudwig\n\nBundesrichter Dr, Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstcatsanwalt Dr. ge bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urtsil des Landgerichts in Oldenburg, vom 28, April 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nu ar\n\nPi\nr 2\nx ERANE EA Die a 3 0 Er ET Tun ou ln\n\nx Er; DR\n\n+ «\n\nEL\nWRIEFR\n\n4 \"Re\n» %\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat als Arbeitgeber eines Industriebetriebs von November 1948 bis Oktober 1950 von ihm bei der\nLohnzahlung einbehaltene Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht rechtzeitig an die berechtigte Kasse abgeführt und zwar in den einzelnen Monaten jeweils Betruge zwischen rd, 2200 bis 7500 DM, insgesamt in dieser Zeit etwa\n120.000 DM,Wegen der im Jahre 4948 nicht rechtzeitig abgeführten Teitrüge in Höhe von etwa 5500 DM ist das Verfahren\nauf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949\neingestellt, da insoweit zwei selbständige Handlungen angenornen wurden; wegen der ab Januer 1949 nicht rechtzeitig\nabgeführten Arbeitnekmeranteile ist der Angeklagte wegen\nfortgesetzten Vergehens nach §§ 533, 1492 RVO, 270 AV AVG,\n2538 Angestelltenversicherungsgesetz, 73 StGB zu einem Jahr\nund drei Monaten Gefängnis verurteilt, im übrigen ist er\nfreigesprochen,\n\nDer Angeklagte erhebt eine Verfahrensrüge und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.\n\n1.) Als Verfahrensverstos® bezeichnet es die Revision,\ndäss eine in der Hauptverhandifrig von dem Zeugen BAMMMB zu\n\n“den Gerichtsakten überreichtd Aufstellung sich nicht in\n\nBand II Hülle Blatt 20 befinde. Die Beanstandung hat sich\ndahin geklärt, dass diese;Urkunde vorübergekend in Hülle \"ZusaLmenstellungen, Beitragsnachweisungen\" abgelegt var. Sie\nist jetzt wieder im Umschlag Band II Blatt 20 der Akten enthalten. Darin, dass diese Aufstellung vorübergehend an einer anderen !ktenstelle verwahrt wurde, liegt kein Rechtsverstoss, auf welchem das Urteil beruhen könnte.\n\n- 3 -\n\nu\n\nApr Aue! *\n\n2.) Mit der geltend gemachten Sachrüge greift der Angeklagte neıtgehend die für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen ‚an; dies ist unbeachtlich,\nAuch im übrigen ist die Revision ohne Erfolg:\n\nNach § 52 Abs 2 der Satzung der AOK Wilhelmshaven hat\nder trbeitgeber dıe Beiträgg innerhalb drei Tagen nach der\nFälligkeit ohne besondere Aufforderung eınzuzahlen oder zu\nüberweisen. Da üaie AOK Wilhelmshaven sich insofern nicht\nstreng an die Satzungen hielt, sondern den Arbeitgebern\naufgab, die im vorangegangenen Beitragsmonat einbehaltenen bezw. fällig gewordenen Sozialbeiträge bis zum 10. des\nfolgenden Monats zu zahlen, ist die Strafkammer rechtlich\nzutreffend davon ausgegangen, dass es für die Feststellung\nder nicht rechtzeitigen Abführung der Arbeitnehmeranteile\njeweils auf den Rückstand aus dem Vormonat beı Ablauf des\n10. des folgenden Monats ankommt und hat auf dieser Grundlage die Einzelrückstände der der Kasse vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile errechnet und festgestellt. Nach den Ur-\n\nteilsfeststellungen (UA Seite 5) war dem Angrklagten auch\nbekannt, dass Gie einbehaltenen Sozialbeiträze bis zum 10.\neines jeden Monats für den vorangegangenen Beitragsmonat\nzu bezahlen waren; er liess sich auch die Höhe der einbehaltenen Sozialbeiträge monatlich durch sein Büro meiden.\nEine weitergehend& Stundung (etwa bis zum 30. des Monats)\nist nach den Feststellungen ’nicht erfolgt.\n\n‘ 3 !\n\na) Unbegründet ist daher die Meinung der Revision, die\nfür Dezember 1948 einbehaltenen Lohnanteile, die am 10, Januar 1949 noch mit 5157.32 DM rückständig waren, hätten in\ndie Verurteilung nicht einbezogen werden dürfen, da die\n\nF Ye\n\nStraftat insoweit bereits am 31. Dezember 1948 vollendet\nwar. Rechtlich zutreffend hat die Strafkammer indessen angenommen, dass die Vorenthaltung der einbehaltenen Beitragsteile sich erst mit dem Ablauf des 10. Januar 1949 verwirklicht hat.\n\nb) Ohne Erfolg bekämpft die Revision die tatsächliche\nFeststellung, dass eine Vereinbärung über die Stundung der\nBeiträge über den 10. des folgeiiden Monats hınaus nicht vorlag. Die Strafkammer bezeichnet die diesbezügliche. Schutzbehauptung des Angeklagten als unglaubwürdig, da er selbst\nricht anzugeben vermochte, wann die Stundung vereinbart und\nbis zu welchem Zeitpunkt die Fälligkeit der Sozialbeiträge\nhinausgeschoben sein sollte. Sie stellt auf Grund von Zeugenaussagen fest, bei allen Verhandlungen über die Tilgung\nrückständiger Beitragsschulden sei stets mit Nachdruck auf\ndie pünktliche Abführung der zukünftig fällig werdenden Beiträge hingewiesen worden und von einer Stundung sei nicht\ndie Rede gewesen (UA Blatt 13). Im Zusammenhalt mit der Feststellung des Urteils (UA Blatt, 5), dass dem Angeklagten bekannt war, dass die Zahlungen bis 10, des folgenden Monats\nfür den vorangegangenen Beitragsmonat zu erfolgen. hatten\nund dass er sich die einbehaltenen Beträge monatlich durch\nsein Büro melden liess, kann dem Urteil auch entnommen werden, dass eine Stundung über den 10. des folgenden Monats\nhinaus nicht vorlag und dass auch der Angeklagte sich dieses Umstandes bewusst war.\n\nOhne Rechtsirrtum hat die Strafkammer die Vereinbarung\nder Kassenleiter der Allgemeinen Ortskranienkassen der britischen Zone, keine Säumniszuschläge zu erheben, wenn die\nfür den Vormonat einbehaltenen Sozialbeiträge bis zum Ende\n\n-5-\n\nh23\n%\nvn nn\n\ndes folgenden Monats eingingen, dahin ausgelegt, dass daji mit der satzungsgemäss bestimmte Abführungstermin der Bei-\n| träge nicht abgeändert werden sollte, Sondern rur eine unverbindliche Anregung für den Dienstbetrieb der ! Allgemeinen Ortskrankenkassen gegeben war, zumel diese Vereinbarung den Beitragsschüuldnern nicht mitgeteilt wurde. Fehl\n\n3 geht die Annahme der Refisioh, eine derartige interne Vereinbarung der Kassenleiter und Handhabung gegenüber den\n\nR Beitragsschuldnern müsse einer Stundung gleichgeachtet\n\ni- werden.\n\nNach den hinsichtlich der Sicherungsabtretungen von\nder Strafkammer getroffenen Feststellungen kann auch den\nRevisionsausführungen über eine anderweite Verrechnungsart der aus den ebgetretenen Forderungen eingehenden Gelder nicht beigetreten werden. \"\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens nach\n88 533, 1492 RVO, 270 AV AVG, § 338 Angestelltenversicherungsgesetz unterliegt dgher, keinen rechtlichen Bedenken\n(vgl R6st 65, 301).\n\nAuch die. Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden,. Wenn die ‚Strafkammer hinsichtlich des Umfangs\nder Tat von einer Gesamtsumme von 120. 158,59 DM einbe-\n\n” haltener Lohnanteile ausging und dabei irrigerweise auch\ndie für Oktober und November 1948 fälligen Beiträge einbezogen haben sollte, die sich zusammen auf’ ca. 5500 DU\nbelaufen, so ist nicht anzunehmen, dass dieser geringfügige Unterschied auf das Strafmass einen Einfluss gehabt haben könnte. Im übrigen kann diese Urteilsausfüh-\n\n-6 -\n\nEEE,\n\nve\n“\n7\nm\nPr\n“,\n‘\n\nrung auch dahin verstanden werden, dass die Strafkammer\ndamit auf den Gesamtumfang der überhaupt vom Angeklagten\nnicht rechtzeitig abgeführten Beiträge abheben wollte,\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Ludwig ” Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-18/2-str-464-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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