{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-11-18_2_StR_139_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-11-18","aktenzeichen":"2 StR 139/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ob eine Schrift unzüchtig ist, kann auch\nvon dem Leserkreis abhängen, an den sie\nsich wendet. Die Gäste eines Verkehrslokals\nHomosexueller stellen aber keinen bestiLmten\nPersonenkreis!’dar,der es rechtfertigen\nkönnte, eine Schrift,. die den geschlecht-\n\n- lichen Verkehr unter Kännern verherrlicht\n\nund fördert, als der Zucht und Sitte entsprechend anzusehen.","text_plain":"2311092\"\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nman a m £ nr mr nem\n\nm mamnb t\n\nGeset2: StGB 184\n\nRechtssatz: Ob eine Schrift unzüchtig ist, kann auch\nvon dem Leserkreis abhängen, an den sie\nsich wendet. Die Gäste eines Verkehrslokals\nHomosexueller stellen aber keinen bestiLmten\nPersonenkreis!’dar,der es rechtfertigen\nkönnte, eine Schrift,. die den geschlecht-\n\n- lichen Verkehr unter Kännern verherrlicht\n\nund fördert, als der Zucht und Sitte entsprechend anzusehen.\n\nAktenzeichen: 2 StR 139/52 .\nUrteil vom 18. November 1952 . LG Köin\n\nune B ou\nm, A re tee ige N\nget AR Bo wo: S 5\n\nBr\n\nEERRÄE Wir\n\nB\nwc”\nI.\n\n\\ota\nEIER TR\n\n2_StR. 139/52_\n\nCu\nnn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\naus KM.\n\nden Kellner Wilhelm 2\n\ngeboren am EEE 909 ir vu,\n\nwegen Verbreitung unzüchtiger Schriliten\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. November 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke,\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter REED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n30. August 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts: wegen\n\nan\n\nDie Straikammer hat den Angeklagten wegen Verbreitung\nunzüchtiger Schriften verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\nL. Verfshrensrüge\n\nDie Revision beanstandet,dass die Straikammer dem Hilfsamtrage des Verteidigers, den Vertreter FB über eine\nnäher bezeichnete Beweistatsache zu vernehmen, nicht entsprochen habe. Die Strafkamner hat aber die Beweistatsache\nals wahr unterstellt. Deshalb ist eine Vernehmung HB\nauf den Hilfsamtrag hin verfahrensrechtlich nicht geboten\n\ngewesen.\n\nDie Revision trägt sodann andere Tatsachen vor, über\ndie nach ihrer Meinung die Strafkammer Hp häite vernehmen müssen. Das wäre jedoch nur im Rahmen der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO, nämlich dann erforderlich\ngewesen, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung Umstände\nvorgelegen hätten, die den Vorderrichter dazu drängen mussten, HWEEEB noch zu hören. Solche Umstände führt die Revision entgegen dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht an. Die Rüge kann deshalb keinen Erfolg haben.\n\nII. _Sachheschwerde\n\nDer Angeklagte hat als Kellner in der \"cB-Stube\"\nin MB, einen Verkehrslokal der Homosexuellen, an Gäste\n64 Hefte der Zeitschrift \"Die Freundschaft\" verkauft. Die\nstrafkammer nimmt an, dass die zeitschrift unzüchtig sei.\nSie stellt dazu fest, dass die in ihr abgeädruckte Kovelle\n\"erkenne die Stunde\" für einen unbefengcenen Dritten erkennbar die gleichgeschlechtliche Liebe verkerrliche. Ausserden\nenthalte sie Anzeigen, die Gelegenheiten zu homosexueller\nBetätigung nachweisen sollten. Die Strafkammer ist der Auf-\n\nfassung, dass die Hovelle und die Anzeigen wegen dieses Inhalts das scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher\nHinsicht verletzen und damit die Zeitschrift unzüchtig machen. In dieser Würdigung tritt kein Rechtsirrtum zutage\n\nDie Revision meint, \"homosexuelle unzüchtige Beziehungen\" seien \"nach dem Gesetz den heterosexuellen Beziehungen\nvollkommen gleichgestellt\". Die Beschreibung von Küssen unter llännern sei im Sinne des § 184 StG3 nicht anders zu bewerten &ls die Schilderung von Zärtlichkeiten zwischen Versonen verschiedenen Geschlechts. Anzeigen, in denen Männer\n\nfrauen als Reisebegleiterinnen oder Freundinnen suchten, fänden sich in fast allen, ja sogar in sehr namhaften Zeitcechrif-\n\nten. lieraus will die Revision offenbar die Folgerung ziehen, dass auch die Anzeigen, die den gleichgeschlechtlichen\nVerkehr zwischen jlännern fördern sollen, nicht anders zu beurteilen seien. Sie weist aber selbst auf den entscheidenden\nUnterschied hin. Er liegt darin; \"dass der überwiegende Teil\nder 3evölkerung . - . die Fomosexaalität als nicht ihren na-\n+türlichen Gefühl entsprechend verabscheut\". Auf das Durchschnittsenpficden der Gesaatheit kommt es jedoch an. § 1§ 4 StGB bezweckt, die im Volk allgemein bestehenden Begriffe\nvon Schaan, Sitte und Anstand in geschlechtlichen Dingen gegen Angriffe einzelner zu schützen. De es sich hierbei um\nein Gut handelt, das dem ganzen Volke eigen ist, muss das\nDurchschnittsempfinden der Gesamtheit als Gegenstand des\nSchutzes angesehen werden (R6St 32, 418; 419) und deshalb\nauch darüber entscheiden, was in geschlechtlicher Hinsicht\ngegen Zucht und Sitte verstösst. Der Durchschnitt des Volkes empfindet aber die gleichgeschlechtliche Betätigung als\n\nschamverletizend in dem angegebenen Sinne.\n\n- wi; .\n\n4\n- 4A -\n\nDie Revision meint weiter, die Zeitschrift wende sich\nnur an Homosexuelle. Sie könne deshalb nicht das Schau- und\nSittlichkeitsgefühl weitester Bevölkerungskreise verletzen.\nDie Revision will o/fenbar sagen, die Zeitschrift sei auf\nden Kreis on Homosexuellen beschränkt. Dieser fühle sich\nnicht verletzt. Das Empfinden des Durchschnittsbügers, für\nden die Zeitschrift nicht bestimmt sei, dürfe deshalb nicht\nals Maßstab genommen werden. Dazu ist folgendes zu bemerken:\n\nDer 3egrif? des Unzüchtigen in § 1§ 4 StGB ist allerdıras ein \"relativer\". Es hängt oft von den Umständen (Zweck\nund Art der Verwendung) ab, ob ein Gegenstand unzüchtigen\nCherakter hat oder nicht, RGSt 21, 306; 26, 370; 30. 378;\n33, 17. Auch Ger Leserkreis, an den eine Zeitschrift sich\nwendet, kann für die Frage, ob sie unzüchtix sei, von massgebender Bedeutung sein (2G JWT 1908, 160; 1926, 2182; RG GA\n42, 397; RGSt 24, 365; 27, 114; 29, 133; 32, 418; 56, 175).\nDie Gäste eines Verkehrslokals lIomosexueller stellen aber\nkeinen bestimmten Persone:kreis dar, der es rechtfertigen\nkönnte, eine Zeitschrift, die den geschlechtlichen Verkehr\nunter Wännern verherrlicht und fördert, als der Zucht und\nSitte entsprechend anzusehen. Soweit es sich bei den Gästen\num Männer handelt, die aus sittlicher Verkommenheit der\nmannmännlichen Unzucht nachgehen, bedarf dies keiner näheren\nBegründung; denn dass ihre Anschauung nicht massgebend sein\ndarf, leuchtet ohne weiteres ein (vgl hierzu RG JW 1906.\n488). Aber auch das Empfinden der Fänner, deren gleichgeschlechtliche Triebrichtung anlagebedingt ist oder auf einer Gehirnerkrankung beruht, ist nicht ausschlaggebend ;“,\nDenn \"üdersrichtige Maßstab für die Beurteilung der Frage,\nwas der allgemeinen Zucht und Sitte entspricht, kann nur\ndie Anschauung des normalen, gesunden Menschen sein (vgl\n\nhierzu RGSt 32. A418; 37. 315: \"Normalmensch\", \"normales Schangefühl\"). Auch solche Iienschen verkehren in Gaststätten der\ngeschilderten Art, sei es aus Neugierde,sei es aus Unkenntnis. Auf ihr Urteil allein kommt es an. Die Strafkammer hat\ndeshalb mit Recht den unzüchtigen Charakter der Zeitschrift\n\"Die Freundschaft\" bejaht.\n\nAuch zur inneren Tatseite enthält das Urteil die erforderlichen Feststellungen. Die Strafkammer folgert aus mehreren Beweisanzeichen, dass der Angeklagte damit rechnete,\neine unzüchtige Zeitschrift zu vertreiben, und dass er dies\nauch wollte. Sie ist ferner der Überzeugung, dass er \"nach\ndem Masse seiner Einsicht, Reife, Lebenserfahrung und nach\nseinen geistigen Fähigkeiten das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit hätte haben können\". Das genügt, BGRSt 2, 194. Der\nSchuldspruch entspricht deshalb dem Recht.\n\nAuch gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken.\nDie Strafkammer schliesst die rechtliche Würdigung mit dem\nSatz: \"Er hat somit schuldhaft gehandelt und ist wie ein\nvorsötzlicher Täter zu beurteilen\", Daran ist richtig, dass\n\nder vermeidbare Verbotsirrtum den Vorsatz nicht ausschliesst.\n\nEr kann jedoch den Schuldvorwurf mindern. Ist dies der Fall,\nso ist eine Strafmilderung nach den §§ 44 Abs 2 und 3 StGB\ngeboten, BGHSt 2, 194, 209.\n\nIn dem vorliegenden Falle würde jedock die untere Gren-\n\"ze des Strafrahmens, von der die Strafkammer bei der Strafzumessung ersichtlich ausgegsngen ist, auch bei einer Anwendung des § 44 Abs 3 St@B dieselbe bleiben. Denn § 1§ 4 StGB\ngestattet es ohnehin schon, auf die niedrigsten gesetzlich\nzulässigen Strafen von einem Tag Gefängnis und drei DM zu\nerkennen. Im übrigen hat die Strafkammer den in dem angeführten Beschluss des Bundesgerichtskofs vom 18. llärz 1952\n\n-6-\n\naufgestellten Rechtssatz aber bei der Strafzumensung schon\nberücksichtigt. Sie führt als strafnildernd an, dass der Unrechtsgehalt der Tat nicht erheblich sei. Das kann nach dem\nZusammenhang der Urteilsgründe nur bedeuten, die Tat zeige\nnur einen geringen Schuldgehalt, weil der Angeklagte sie\n\n- wenn auch fahrlässig - Tür erlaubt gehalten habe. Auch\nsonst lassen die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Ludwig . Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-18/2-str-139-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-18/2-str-139-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:30.569401+00:00"}}