{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-11-18_2_StR_110_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-11-18","aktenzeichen":"2 StR 110/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 110/51 306 003\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauunternehmer Gerhard Elso Friedrich > EEE\nVB (Krs. Leer), geboren an ib 1891 ın Bew:\n\nt\nwegen Beihilfe zum Totschlag\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ci\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nFr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts Oldenburg vom 21. November 1950\n\nwird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Im April 1945 trat der fahnenflüchtige Gefreite Han\nim Emsland als Hauptmann der Fallschirmjäger auf, sammelte\nunter Täuschung aller Beteiligten und von Wehrmachtsdienststvellen einen Trupp versprengter Soldaten um sich\n\nund zog am 11. April 1945 zum Straflager II Aschendorfermoor, einem Strafvollzugslaßer der zivilen Justizverwaltung. In diesem Lager liess Hl am 11. April und in den\nfolgenden Tagen unter Ausnutzung seiner angemassten Stellung willkürliche Erschiessungen und Misshandlungen von\nHäftlingen vornehmen.\n\n5.\n\nwor\n* ri ar\nFR\n\n2\n\nN\nES\nT\n%\n= x\nEN\nR\n5\nx\n® ®\n”;\nx\n.\nEi\nEN\nN\ner\nRi\n,\nx\n\nu\n\nBr\n£3 £\n7 45 ” uns Ku “ 3 &; & =>\n\nSo liess HWEEB am 12. April eine Massenerschiessung\nvon 97 Häftlingen ausführen, teils von solchen Häftlingen,\ndie in den vorangegangenen Tagen auf einem Verlegungsmarsch flüchtig gegangen und wieder eingebracht waren,\nteils von solchen, die er aus dem Bestande des Lagers\nwillkürlich \"aussortierte\" und in die Arrestbaracke gesteckt\nhatte. \"\n\nPer:\n\nFA\ner ei ag rer\n\nx\n\nSB,\n\nu ac\n\nA\ner\n\nDer Angeklagte war damals Kreisleiter des Kreises\nAschendorf und Hümling. Nachdem HB am 11. April im\nLager II Aschendorfermoor:einige willkürliche Erschiessungen vorgenommen hatte, war der Lagervorsteher Hagg>\nder Absicht des Hi. ‚weitere Erschiessungen von wieder\neingebrachten geflüchteten Gefangenen vorzunehmen, entgegengetreten, ebenso sein Vorgesetzter, der Leiter der\n\nF\n\nKommandantur Papenburg und Präsident des Strafvollzugsamts, Dr. TB. In einer versönlicken Unterredung mit\nHB narn Dr. TE diesem das Versprechen ab, mit weiteren Erschiessungen zuzuwarten, bis Dr. T@WBsich mit\nder Zentraljustizverwaltung’in Berlin als entscheidender\nInstanz in Verbindung gesetzt habe. HB suchte darauf\n\n3\nee an\n\n% RN\n>\nEA\n\nden Angeklagten auf, erklärte ihm seıne Absicht, die\nentwichenen und wieder aufgegriffenen Gefangenen des\nLagers II Aschendorfermoor zu. erschiessen; er seı darüber mit Dr. TOP zu keiner Einıgung gekommen und wone? |\ndeshalb das Einverständnis des Angeklagten als Kreisleiter einholen, Der Angeklagte erwiderte dem Ha;\ndass er selbst zu einer Genehmigung der Erschiessung\nan Gefangenen nicht befugt sei; er rief darauf bei der\nGauleitung Oldenburg an, schilderte, dass Gefangene\naus dem Lager geflüchtet wären, geplündert hätten und\nein Hauptmann der Wehrmacht nunmehr die wiederergriffenen Gefangenen erschiessen wolle, Er fragte an, ob das\nStandgericht herüberkommen müsse, Am anderen Morgen\n(12. April) erhielt der Angeklagte von der Gauleitung\nOldenburg die fernmündliche Mitteilung, das Standgericht könne nicht kommen; er solle den Fall der nächsten Dienststelle der Geheimen Staatspolizei vortragen. Falls diese ihr Einverständnis erteile, sei die\nSache für die Gauleitung erledigt. Der Angeklagte fragte hierauf bei der Dienststelle der Geheimen Staatspolizei in Emden an, ob sie die Erschiessung der wieder\naufgegriffenen Gefangenen durch den Hauptmann Ha t\nan Stelle einer Aburteilung durch das Standgericht, des- ©\nsen Zusammentritt nicht möglich sei, billige. Bei j\nHauptmann HE nandie es sich um einen Offizier der\n. Fallschirmjägerdivision, der sich im Frontgebiet als\nAuffangoffizier aufhalte. Es handle sıch um die Erschiessung von 30 - -40 Häftlingen. Hierzu erklärte\nder stellvertretende Leiter der Geheimen Staatspolizeı\nEmden, dass seine Dienststelle das Einverständnis mit\nden in Aussicht genommenen Erschiessungen erteile. Der\nAngeklagte teilte dies. den bei dem Telefongespräch an-\n\nEZ}\n\nBEER\nmg:\n= ”\n\nATS Era\n\ner\n\nA ans\n\nu BR,\n\nwesenden IB mit und verabschiedete sich von ıhm und\n\nseiner Begleitung mit den Worten: \"Viel Glück, Hals- und\nBeinbruch, die Leute hätten schon längst umgelegt werden\nsollen\", Am Nachmittag desselben Tages gegen 19 Uhr liess\nHA die Erschiessung von eiwa 97 Häftlingen vornehmen.\n\nII. Das Schwurgericht stellt fest, der Angeklagte habe\ndem HE zu dieser Masbenerschiessung durch kat und Tat\nHilfe geleistet und hat ihn wegen Beihilfe zum Totschlag\nverurteilt. Des Schwurgericht legtedem Angeklagten nur\n\ndie Tötung von allenfalls 40 Gefangenen zur Last, um deren Erschiessung es sich nach seinem Wissen handeln sollte,\nverneint in seiner Person die Voraussetzungen des § 211\nStGB, nimmt an, dass er die Tat des Herold nicht als eigene\nwollte. sondern nur mit Gehilfenvorsatz unterstützte in\ndem Bewusstsein, dass die von HMM beabsichtigten Erschiessungen ohne standgerichtliches Verfahren mit Zustımmung der Geheimen Staatspolizei Verbrechen allgemeiner Art darstellten und dass in der Person des Angeklagten auch das allgemeine Ührechtsbewüsstsein gegeben war. ,\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge.\n\n£\n\nSie ist ohne Erfolg. oa ”\n\n1.) Vergeblich bekämpft die Revision die tatsächlichen\nFeststellungen des Schwurgerichts.\n\na) Sie wendet sich zunächst gegen die Feststellung, der\nAngeklagte habe nach Ablehnung der Durchführung eines\nStandgerichtsverfahrens gewusst, dass ein gerichtliches Verfahren den Erschiessungen nicht mehr voraufgehe. Nach den Feststellungen des Urteils (UA Bl 19) hat\n\nm\n\nag,\n\nEn SEE LTR TORERCEBERRTORERER.\n\nEEE EEE\nnen ren m\n\nEr\n\noe,\n\n2\n\nNor\n\nR ,\nKENSPGE Nee SA ee\n\nBit\n\n-5.-\n\nder Angeklagte bei der Geheimen Staatspolizei Dıensistelle Emden angefragt, ob sie die Erschiessung der j\nwieder aufgegriffenen Häftlinge durch den Hauptmann 34\nHB an_ Stelle einer Aburteilung durch das standgerucht,|\ndessen Zusammentritt nicht möglıch sei, billige. In ’\ndiesem Sinne war Hill auch schon vorher an den Angeklagten selbst mit der Bitte um sein Einverständnis |\nmit den Erschiessungen Herangetreten (UA Bl 47). Von\ndem Zusammentritt eines Wehrmachtstandgerichts war\n\nnach den Feststellungen überhaupt nıcht die Rede. Wenn\ndas Schwurgericht hieraus und aus der Ablehnung der Ent-\n\nsendung eines Standgerichts entnahm, der Angeklagte habe gewusst, dass ein gerichtliches Verfahren vor den\nErschiessungen nicht mehr zur Durchführung kommen soll- ,\nte, sein Telefongespräch also nur den Zweck haben konnte, :\ndem HD die von ihm beabsichtigten Erschiessungen\nohne standgerichtliches Verfahren zu ermöglichen, so\n\"ist hierin weder, wie die Revision behauptet, ein logischer Widerspruch, noch ein sonstiger Denkfehler erkennbar. : ' . Koruee:\n\nDas Urteil führt weiter an, dem Angeklagten sei trotaf\nder Unklarheit der Verhältnisse am Ende des Krieges nicht\nunbekannt gewesen, dass die Justiz nicht auf die Geheine\nStaatspolizei übergegangen war und die Geheime Staatspoli$\nzei ebensowenig wie er Selbst zu einer rechtmässigen u\nordnung der Erschiessung entwichener und straffällig gen;\nwordener Strafgefangener in der Lage war. Diese auf &\ntatsächlichem Gebiet liegende Erwägung und Feststellung *;\nist entgegen den Angriffen der Revision rechtlich nicht}\n\nzu beanstanden, j . 2\n\n' “ B s-\n‘ - u\n\ni\n\n5:\n\nH\n\n7\n\nYa\n\n-6-\n\n§ 2 Gr ERDE ed\n\n>\nvan\n\nKein Verstoss gegen die Denkgesetze liegt darin, ‘\ndass das Schwurgericht annimmt, der Angeklagte habe aus\nder noch in Papenburg vorhandenen Kommandantur des\nStrafgefangenenlagers und aus dem im Aschendorfermoor\nunterhaltenen lager unzweifelhaft ersehen, dass dıe\nGefangenen noch der zivilen Verwaltung unterstanden,\n\ndie auch für ihre Verfolgung und Aburteilung zu sorgen\nhatte, ; . ‘\n\nt\n\nz . 5 ’\nFo\nBET An ae rg mn\n\nb) Die Urteilsfeststellungen sind auch nicht in sich\nwiderspruchsvoll oder unklar. Die von der Revision behaupteten\"Widersprüche\" betreffen Abweichungen in den\n\nFeststellungen gegenüber dem früheren avf die Revision\nhin aufgehobenen Schwurgerichtsurteil vom 12, November\n1949. Das Schwurgericht war indessen nach Aufhebung des\n\n>.\nN a\n\nersten Urteils samt den Feststellungen an die früheren 4\n\nFeststellungen nicht gebunden und hatte seine Feststel- ‘\n\nlungen in freier tatrichterlicher Würdigung (§ 261 StPO) RB\nw neu zu treffen, Derartige'\"Widersprüche\" zwischen den u |\nwi Feststellungen des ersten und zweiten Urteils vermögen f\n. die Revision nicht zu begründen. Auch die Feststellung,\n\nder Angeklagte habe die beabsichtigten Handlungen Hs:\n- die Erschießungen der Häftlinge - gebilligt, wie aus\n\nseiren Äusserungen bei der Verabschiedung von He hervorgehe, Failt in das Gebiet der dem Tatrichter überlassenen\nBeweiswürdigung und ist rechtlich bedenkenfrei geiroffen,\n\nR\n\nv $\nx 7 a\n23 ”\nAS Za6E #420\n\nc) Nach den Feststellungen hat die dem Lagervorsteher\nHE bereits am Abend. des ll. April 1945 mitgeteilte\n\nGenehmigung der Geheimen Staatspolizei auf HaEBEB: Entschliessungen nach seiner Rückkehr ins lager keinen Einfluss gehabt, da diese Genehmigung ihm von HB nicht\n\nRN x un BR x SE I er Des\npe a ee 5 2 Sn er\n\\\n\nF\n\n>\nwr NDR SEN\n\n- 7 -\n\nbekannt gegeben wurde, vielmehr hat HMM die durch\nden Angeklagten BB nachgesuchte Genehmigung am\nanderen Morgen weiter verfolgt und später seiner Anordnung der Erschiessungen zu Grunde gelegt. Die Revision bemängelt diese Feststellung mit dem Hinweis,\ndass das erste schwurgerichtliche Urteil vom 12,\nNovember 1949 im Gegenteil festgestellt habe, dass\nHB den EEE am Adend vor der Tat mitgeteilt\nhabe, Dr. TED habe angerufen, die Zustimmung sei da;\ndie Revision sucht darzulegen, die gegenteilige Feststellung des jetzt vorliegenden schwurgerichtlichen\nUrteils seı erfahrungswidrig. Ein Verstoss gegen Denknotwenäigkeiten oder die allgemeine Lebenserfahrung\nist jedoch nicht ersichtlich. Wenn das Schwur rgericht\nweiter darlegt, der Abbruch der Erschiessungen Yon Gefangenen durch HB und die erst von ihm nachgesuchte Genehmigung zeige, dass es ohne sie - gemeint ist\nersichtlich die durch den Angeklagten eingeholte Genehmigung der Gestapo in Emden - nicht zu den nachfolgenden Erschiessungen gekommen wäre, so ist damit die Ursächlichkeit des Tatbeitrags des Angeklagten\n\n| eindeutig festgestellt.\n\n- ” Ps\n\nuw\n\n2.) Die zufolge der Sachrüge gebotene allgemeine\nÜberprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler\n\nerkennen.\na\n\nx\n\nRZ\n4\nor\n\nKeine Bedenken bestehen von vormberein gegen\ndie Bejahung der äusseren Tatseite der Beihilfe zum\nTotschlag, nämlich die Annahme des Schwurgerichts,\nder Angeklagte habe „ durch sein Tätigwerden - die\n\n“ x\n\nFa\n\n<\n\n2\n§ 4\n=\nx\nSTE\nT& rs\nSa\n\\\nns\n\nPr . Ah B5: #4\nER Er.\n„ 2 in OR. f E2\n\nw we %\n\nuf\nFr\n\nm BES\n\nIr\n\nEinholung der Genehmigung der Geheimen Staatspolizei\n\nin Emden und dıe Mitteilung hievon an HB - durch\n\nRat und Tat zu dem von HlWhegangenen Verbrechen\nHilfe geleistet. Zur inneren Tatseite der Beihilfe werden\nrechtlich zutreffend dem Angeklagten nur 40 Tötungen zugerechnet, ‚weil er nur eine so begrenzte Zahl von Tötungen durch EB in seinen Willen aufnahm. Auch die Annahme, dass beim Angeklagten nach seinem Wissen um das\nVorhaben des Hi Beihilfe zu § 211 StGB entfällt,\n\nist nicht zu beanstanden (§ 59 StGB) und der Angeklagte\nübrigens durch diese ihm günstige Annahme nıcht beschwert,\nDass er aber in diesem Umfange dem HE die Wege zu\nseinem verbrecherischen Vorgehen ebnen wollte, wenn\n\nauch nicht mit Täterwillen, so doch mıt Gehilfenvorsatz, ist rechtlich einwandfrei dargetan. Keiner Ausführung bedarf, dass die von HB willkürlich durchgeführten Erschiessungen rechtswidrig waren. Zur inneren\nTatseite stellt das Schwurgericht klar und eindeutig\nfest, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass\n\ndie von HE nit Zustimmung der Geheimen Staatspolizei beabsichtigten Erschiessungen ohne vorangegange-\n\nnes gerichtliches Verfahren Verbrechen allgemeiner Art\ndarstellten und dass das Bewusstsein, Unrecht zu tun,‘\nbeim Angeklagten vorlag. \"Ohne Rechtsirrtum führt das\nSchwurgericht im einzelnen aus, dass dem Irrtum des\nAngeklagten über die Hauptmannseigenschaft des HED\nim vorliegenden Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung beizumessen ist und legt dar, dass für den Angeklagten, auch wenn er Hl für einen wirklichen\nHaupimann der Wehrmacht hielt, kein Zweifel bestand,\ndass die Erschiessungen ohne vorausgegangenes Gerichtsverfahren erfolgen sollten und demnach Verbre-\n\n»x\nwen\n\n2\n\nEn\nFear\ngern on\n\nne ee #2\n\n-9 _\n\nchen allgemeiner Art bezweckten, ferner, dass er\nauch erkannte, dass die Geheime Staatspolizei zu\neiner so weitreichenden Genehmigung nicht in der\nLage war. Nach dıesen Feststellungen sind auch die\ninneren Voraussetzungen der Beihilfe zum Totschlag\ndurchweg rechtlich einwandfrei dargetan.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten als Gehilfe zum\nTotschlag ist daher rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Iudwig Dr. Ortlieb\n\n8\nx\nv","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-18/2-str-110-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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