{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-11-11_2_StR_791_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-11-11","aktenzeichen":"2 StR 791/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2506 020\n\n2 StR 791/51\n\nImNamen de s Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n: den Stadt- und Amtsbürgermeister Wilhelm FEED\n\\ aus Ep. zeboren ar GE 5: ; En,\n\n% wegen Freiheitsberaubung im Amt\n\nF\n\n; hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nE Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen\nA haben:\n\n®\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Saver\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt ai in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Koblenz vom 12. Juni 1951 wird\nverworfen. Die Kosten des Rechtsmitteis hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nE\n\n“res\nSEHR\n”.\n\nnt\nT\n\nrer or\n\nEEE 9 Ze\n\nGründes\n\nN\n»\nBEN\nX\nN\n=\nes\na\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich\ngegen das den Angeklagten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Amt freisprechende Urteil des Landgerichts.\nSie rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts. Die Revision kann keinen Erfolg haben.\n\nl. Der verfahrensrechtliche Angrıff rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht, bezeichnet jedoch\nkein Beweismittel, dessen sich die Strafkammer zur\nErmittlung der von der Revision vermissien Feststellung hätte bedienen sollen, Die Rüge ist daher unzulässig (BGHSt 2, 168).\n\n2. Ebenso fehl gehen im Ergebnis die sachlichrechtlichen Angriffe.\n\nIm Gegensatz zur Strafkammer hält der Senat die\nTat des Angeklagten schon objektiv nicht für rechtswidrig. Er war gemäss § 127 Abs 1 StPO befugt, Sc»\nvorläufig festzunehmen. Dieser hatte wenigstens den\näusseren Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt, da\ner in nur vermeintlicher Notwehr handelte. Er war somit vom Angeklagten auf frischer Tat betroffen; denn\nfür den Begriff \"Tat\" im Sinne des § 127 Abs 1 StPO\ngenügt die Verwirklichung des äusseren Tatbestandes\neiner strafbaren Handlung. Ausserden Konnte die Persönlichkeit SCHE unter den gegebenen Umständen\nvom Angeklagten nicht sofort festgestellt werden. Die\npolizeiliche Anmeldebescheinigung reichte hierzu offensichtlich nicht avs. Ebensowenig genügte die Möglichkeit,\ndass der Angeklagte die Hauswirtin Sc hätte wecken Bi\nund sich bei ihr über die Richtigkei; der Angaben S UEEEEEED \\ RB\n\nPo\nx\n\n»®\n\nes\nFR\n\n#\n2\n\nA\n®\n\npi. er Mh ar\nDee PR 7\n* ”\n\na a\nze Erzupe 722\n%\n\nui\n* en Ze\n\nN\n‘\n.\n\n- 3 -\n\nüber seine Person hätte vergewissern können. Denn es war,\nnachdem dieser sich gevreigert hatte, seine Wirtin zu\nwecken, jedenfalls dem Angeklagten nicht zuzumuten,\n\ndies zu tun. Schliesslich ist nicht ersichtlich, wie\nüber die Person Scies früher als in dem Zeitpunkt,\nals er am nächsten Morgen dem Amtsrichter vorgeführt\nwurde, Gewissheit hätte erlangt werden können. Über diesen Zeitpunkt hinaus aber blieb Sciib nicht in Haft.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil\naufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuver-\n\nweisen.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\n\nDr. Ludwig Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-11/2-str-791-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-11/2-str-791-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:30.139216+00:00"}}