{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-11-11_2_StR_755_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-11-11","aktenzeichen":"2 StR 755/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 51R 135/52 2306 021°\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Willi S m aus SB, Kreis\nKO, geboren ar EEE 1931 ir SCHNEE.\n\nwegen gem. einf. Diebstahls u.a.\n\nnn er\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nPP\n\nun\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ew\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EIEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n._.0r\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das gegen ihn\nergangene Urteil des Landgerichts in Mainz vom 1. Juli\n1952 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. \" .\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n\"\nx\nFey\nBu 722\n\nFr\n\n-2_ u:\n\nDie Strafkammer verurteilte den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls in zwei Fällen, eines\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls, sowie wegen eines\nweiteren einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr drei Monaten Gefängnis. An Einzelstrafen sprach es aus:\nvier Monate, ein llonat, neun Monate und drei Wochen Gefängnis.\n\nDer Angeklagte legte unbeschränkt Revision ein, griff\njedoch in der Begründung ohne Erhebung der allgemeinen Sachbeschwerde nur die Bildung der Gesamtstrafe als rechtlich\nfehlerhaft an. Er hat somit sein Rechtsmittel zulässigervieise\nauf diesen Teil der Straffrage beschränkt (RGSt 65, 296).\n\nDer Revision war der Erfolg nicht zu versagen. Die ausgesprochenen Einzelstrafen ergeben einen Betrag von vierzehn lionaten drei Wochen Gefängnis. Die Strafkammer hat eine\ndarüber hinausgehende Gesamtstrafe von einem Jahr drei lonaten Gefängnis ausgesprochen. Sie hat damit gegen 8 74 Abs 3\nStGB verstossen, da das Mass der Gesamtstrafe den Betrag\nder verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Das Urteil musste daher insoweit aufgehoben werden\n\nz “\nPR IP Er Ze Ze\na\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Iudwig \"Dr. Ortlieb\n\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-11/2-str-755-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-11/2-str-755-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:30.124731+00:00"}}