{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-11-11_2_StR_662_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-11-11","aktenzeichen":"2 StR 662/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 552/51\n\n—\n\nHl\n13\n\nIn der Strafsache\n\nwegen Vergehens nach §§ 403 Abs 1 und 2, 396 Abs 1,\n40i b Abs 1, 391 RAbgO,;' 2 SAGB-\n\nNamen\n\ne\n\nezen\n\n2311 065\n\nVolkes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nvom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nsafe ee\nich. 2.::.\n\nBundesrichter ‚Ne:\n\nBundesrichter 2\n\nErster Stastsonwalth . (\nStaatsanwalt we dei der. “ Terkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rechi erkannt:\n\nar\n\nERRTS SE\n\nBundesrichter Dr. Detkeine\nais Vorsitzenäety 5\n\nv\n\nPen\n\n. “,\n\n'D\n\n398,\n\nSitzung\n\nin der Verhandlung,\n\n._\n\n.\nsg\nBE\n\nA\n“,\n\na PRRZZ 3 er\n\n7%\n\n?\n[2\n\nx *\n\nU:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\n\nNebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in\nKoblenz vom 26. April 1951 aufgehoben.\n\na) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen, soweit\ndie Strafkammer das Verfahren gegen, die Angeklagee BD DD 1 ) und Erg\nnach § 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom\n31. Dezember 1949 eingestellt hat,\n\nb) unter Aufhebung der Feststellungen, soweit der\nAngeklagte ru zu einer Wertersatzstrafe verurteilt.worden ist, f\n\n. Auf die Revision des Angeklagten Muß wird das Urteil\n\na) dahin abgeändert, dass er nicht wegen gewerbsmässiger Steusrnehlerei, sondern wegen gewerbsmässiger\nAbgabenkinterziehung verurteilt ist,\n\nb) insoweit aufgehoben, als die Strafkammer die Personenkraftwagen FR 42- 3379 und FR 42-3529 eingezogen\nhat. . 3 . RaE Era ...\n\nFe:\n\nwen\n\n. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, -äuch über die Kösten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n; um. $- R\n\n4. Im übrigen werden die Revisionen. verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDS *\n\nar\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Muß hat erhebliche Mengen Rohkaffee,\nSchokolade und Kakao aus . DP-Lägern bezogen, ohne die\nhierbei entstehenden Abgaben zu entrichten, und dann in\nseiner Lebensmittelgrosshandlung mit Gewinn verkauft. Er\nist deshalb von der Strafkammer wegen gewerbsmässiger\nSteuerhehlerei zu einer \"Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe und einer Wertersatzstrafe von 49.966,36 DM verurteilt\nworden. Das Verfahren gegen die Angeklagten EP, van\nEEE. SEHE : EEE una Es hat die Strafkammer\nnach § 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers (Hauptzollamt) fechten das\nUrteil an hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens,\nder Wertersatzstrafe und der Bemerkung in den Urteilsgründen, dass die Steuerhehlerei, deren sich der Angeklagte iu schuläig gemacht habe, nach dem in den §§ 2, 3\ndes Straffreiheitsgesetzes aufgestellten Grundsatz zu behandeln sei. Die Revision des Angeklagten u erhebt\ndie Sachbeschwerde. “ ; 2 5\n\n2\n.\nwre,\n\nI. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägers REIFE '\n\n1. § 12 des seretknäinesekggletahe schliesst alle_\nSteuervergehen von. der Straffreiheit nach diesem Gesetz\naus, BGHSt 1, 74 ff. Die Einstellung des Verfahrens gegen die Angeklagten Ep, sammmp, SWEEEED, TemiiEmp\nund Esggp mıss deshalb aufgehoben werden. Die Feststellungen des Urteils, nach denen diese Angeklagten der\nBeihilfe zu der Abgabenhinterziehung des Angeklagten\nMuß schuldig sind, können bestehen bleiben, da die\n\nRP ZIER I 96\nm ee\n\ner\nES RR\n\nFEAR TR, -\nSen A\"\n” [4\nun\n\nx\n3 D\n..%\n\nFR:\nNG\nBrise)\n>\n.\n’\n&\n\nUs\n\nrn nr Te ae\n\nrechtsirrige Anwendung des § 3 Abs 1 des Straffreiheits- u\ngesetzes sie nicht betrifft. _ 4.\n. .. . 2\n\n2. Der Nebenkläger hat den Wert der Waren, die nicht E:\nmehr eingezogen werden konnten, mit 131.833,20 DM angegeben. Von diesem Betrage zieht die Strafkammer 81.866,84\nDM ab, weil der Angeklagte Muß in dieser Höhe einen\nSteuernachbescheid wegen der aus den DP-Lägern bezogenen Waren erhalten habe und der Staat \"ein und dieselbe\nSteuer bezw, Zoll nicht zweimal\" erhalten dürfe. So gelangt sie zu einem Wertersatz von 49.966,36 DM. Diese Berechnung ist, wie die Revisionen zutreffend ausführen,\nunrichtig. Der Wertersatz i.S. des § 401 Abs 2 RAbg0 tritt\nan die Stelle des Wertes, den der einzuziehende, aber\nnicht mehr einziehbare steuerpflichtige Gegenstand zur\nZeit des Urteils gehabt haben würde. Es kommt also darauf\nan, welchen Erlös die Steuerkasse im Falle der Einziehung\nhätte erzielen Können. Das ist regelmässig der Preis, der\nsich für Waren gleicher Art und Güte im Inland nach ordnungsmässiger Verzollung und Versteuerung gebildet hat\n(Rest 67, 257; 75, 100). Die:Änsicht.der- Strafkamner, :bei\ndieser Berechnung erhalte der Staat für einen Gegenstand\nzweimal Zoll und Steuer, trifft nicht zu. Der Wertersatz\nist weder Zoll noch Steuer, sondern eine Strafe. Er\n\ntritt an die Stelle der nicht mehr. möglichen Einziehung.\nAuch neben der Einziehung bleib#\"die steuerliche- Schuld\ndes Täters bestehen. Für'den Wertersatz kann nichts an-\n\nderes gelten. “\n\nUnter den angeführten rechtlichen Gesichtspunkten\nmuss die Strafkammer den Wertersatz berechnen.\n\n3. Den Revisionen ist schliesslich zuzugeben, dass das\n\n-5-\n\nStrarfreiheitsgesetz auch im Falle des 'Angeklagten I]\nnicht anwendbar ist. Der Entscheidungssatz der Urteilsgründe enthält, jedoch keinen Ausspruch hierüber. Die\n\n- im übrigen unschädliche - Bemerkung in. den Urteilsgründen ist für sich allein nicht anfechtbar. Insoweit\n\nsind deshalb die Revisionen unzulässig...\n\nII. Die Revision des Angeklagten Wu)\" nu\n\nSoweit die Revision geltend macht, der Angeklagte\nhabe nicht gewusst, dass er unverzollte Waren bezog,\nund auch nicht- gewerbsmässig gehandelt, greift sie nur\ndie einwandfreien gegenteiligen Feststellungen der Strafkammer an. \"\n\n.n ort.\n\nUnrichtig ist auch die Ansicht der Revision, dass\ndas Urteil hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem es eine\nSteuerhinterziehung als abgeschlossen ansehe, eine wahlweise Feststellung enthalte. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Folgerungen die Revision hieraus ziehen will.\nDer Schuldsprueh: wegen. Hehlersi ss} jedoch: aus. einem;anderen Grunde fehlerhaft. Die Strafkammer nimmt zutreffend\nan, dass die Steuer- und Zollpflicht in dem Augenblick\nentstanden sei, in dem. die Waren aus den . DP-Lägern, geschafft wurden. Da dgn Angeklagte. die Waren selbst aus\n‚den Lägern brachte,; wenn. auch. durch einen kittelsmann,\nentstand in seiner Berson die.Zoli- und Steuerschuld. Er\nist deshalb der Abgabenhinterziehung und nicht der Steuerhehlerei schuldig. Steuerhehlerei ist erst möglich, wenn\ndie Hinterziehung nicht nur rechtlich vollendet, sondern\nauch tatsächlich beendet, die Ware also zur Ruhe gekommen\n\nist. Das kann nach der Sachlage erst geschehen sein,\nnachdem der Angeklagte die Waren auf sein lager genommen hatte.\n\n7\nSe fee\n\nDer Senat hat den Schuldspruch berichtigt. Für den\nStrafausspruch kann der Irrtum der Strafkammer keine Bedeutung gehabt haben; denn Abgabenhinterziehung und Steuerhehlerei sind nach denselben Bestimmungen zu bestrafen.\n\nDer Strafausspruch leidet jedoch an einem anderen\nMangel. Die Strafkammer hat die im Entscheidungssatz\nnäher bezeichneten Kraftwagen des Angeklagten eingezogen.\nDem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sie bei\nder Tat als Beförderungsmittel benutzt worden sind. Eine\nEinziehung ist aber nur unter dieser Voraussetzung nach § 401.\nAbs: 1 RAbg0 : zulässig. Insoweit bedarf deshalb der\nSachverhait ebenfalls erneuter Prüfung und Entscheidung.\n\nR\n»\nre\nwer\niR\nRiten,\nh\nur\nBe\nBr ı\nEN\nBr\nDu\n” ’\nsc\nPa,\n ı:\nws:\na‘\nu >\n“ u\n\nDr. Dotterweich “ Werner Dr. Sauer\nDr. Indwig Dr. Ortlieb\n\nv\n\nugs R\n.\n\n.\n\ni\n\nuf a nes 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-11/2-str-662-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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