{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-11-11_2_StR_579_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-11-11","aktenzeichen":"2 StR 579/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\nD\n„\na\nx\nx\n§ 3\n\n?\n%\n3\n5\n»\nS\n'\na\n\nvar\nProsa;\n\n&\n\nGi\n\n2 StR 579/52\n\nee nn\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilkelm W ip aus U.\n\n”\n\ngeboren am I) 1892 in MO. zur Zeit in Un-\n\ntersuchungrhaft,\n\n2, Den\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\n‘ Bundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt um»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJuatizangestellter iii En\nals Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle,\n\nr\n\nea\n“ . IRA, “\nen\nfür Recht erkannt: BE ME\n\n> 6 $\n\nAuf die Revision des’ Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bonn vom 8. April 1952 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben. °” \"\n\nDie Sache wird zur neuen Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen,\nVon Rechts wegen\n\n2306 002\n\nRi\n5 »n\n£ [2\n\nBe\n\n-2- r\n\n' &\n\nMe}\n\nGründe: j A\n\nPure\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen roher liiss- x\nhandlung des seinem Housstand angehörenden und seiner Er- *\n$\n\nziehung anvertrauten Kindes und wegen fortgesetzten kiss- x\n\nbrauchs seines Kindes zur Unzucht\" verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verfahrensmängel\nund Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.\n\n1.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am\n. 19, Juni 1951 seine damals höchstens 7 Jahre alte, seif nem Hausstand angehörende Tochter Angelika durch Schläi\n\nge derart misshandelt, dass sie Blutergüsse am Körper erlitt. Die Strafkamner nimmt an, dass er damit den Tatbestand des § 223 b StGB er £üllt und, da er in einem die\nZurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch handelte,\nsich nach § 330 a StGB strafbar gemacht habe. Sie hat ihn\ndemnach nach § 330 a SteB strafen wollen.\n\n; Bu loen\nzutreffend hat die Strefkänmer frestgestellt, dass\nder äussere Tatbestand des § 223 b StGB vorliegt‘ und der\n‚Angeklagte mit natürlichem Vörsatz gehandelt hat. Dass.\ner dem Kinde aus gefühlloser Gesinnung erhebliche Schmerzen bereitete, kapn. den Feststellungen entnommen werden.\nEine Verurteilung nach § 330 a StGB fordert jedoch, dass\nder Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig in den Rauschzustand Yersetzt. Hierzu läost.das Urteil jegliche Feststellung vermissen, so dass nicht ersichtlich ist, ob\ndie Strafkammer die Schuldfrage ohne Rechtsirrtum ge- _\n\nprüft hat. In dieser Richtung bestehen unsonehr Beden-\n\nR > R ” PR Pr\n\n-3-.\n\nun\n\nken, als das Urteil, obwohl der Angeklagte dem Alkoholgenuss ergeben ist, bei der Strafzumessung ausführt, die\nHandlung sei eine Gslegenheitstat gewesen, die Strafkarn-\n% mer also möglicherweise geprüft hat, ob der Tatbestand\n\n; des § 223.b StGB, nicht, aber, ob der des § 330 a StGB\nvorliegt. Sie hat auch rechtlich fehlerhaft im Urteilsausspruch den Angeklagten wegen Misshandlung des Kindes verurteilt. Durch § 330 a StGB wird mit Strafe bedroht, wer sich schuldhaft in einen die freie Willensbestimnung ausschliessenden Rauschzustand versetzt. Dass\nder Täter in diesem Zustand eine strafbare Handlung begeht, ist nur eine Bedingung der Strafbarkeit. Er kann\ndaher nur aus § 330 a StGB bestraft werden, nicht aber\nwegen der im Rauschzustand begangenen Straftat (BCHSt 1,\ni 275). Die Strafkammer wird daher bei der neuen Verhand-\n;- lung prüfen müssen, ob der Angeklagte sich schuldhaft in\nden Rauschzustand versetzt hat.\n\n3\n\nan ln ME a ee\nz . Re\n\nDen\n\n2.) Nach den weiteren Feststellungen hat der Angeklagte in’der ersten Hälfte des Jahres 1951 mehrmals,\n“ mindestens drei Mal an seiner Tochter Angelika unzüchtige Handlungen vorgenommen, indem er ihr am Geschlechtsteil spielte und seinen Finger in diesen steckte. Die\n| : Strafkamier sieht darin ein Fortgesetztes Verbrechen\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 und § 174 Abs 1 Nr 1 StGB. Der An-\n. «Beklagte bringt vor, dass er auch bei dieser Tat betrunken und daher strafrechtlich nicht verantwortlich gewe-\n\nsen sei. ‚ “ et ° er:\n. x\n\neh,\n\nDie Ausführungen, Hit denen die Strafkammer die, Voraussetzung des $ sl StÄB verneint, lassen die Möglichkeit\n\nx\n\n»\nve v.,\n\n1 “ ar > .\nRE ” “\nx * _ _\n9» r x x “\nx\n- x 7 x\nB\n\nnn.\n\n- a\n\noffen, dass sie von rechtlich unzutreffenden Erwägungen\nausgegangen ist. Es ist schon bedenklich, dass sie allein\nauf Grund der Aussage\" des 7-jährigen Kindes, ıhr Vater\nsei nicht betrunken gewesen, seine Zurechnungsunfähigkeit ausschliesst, ohne auch nur zu versuchen, festzustellen, ob und welche Mengen Alkohol dieser vor der Tet\nzu sıch genommen hatte. Damit in Widerspruch stcht, dass\ndas Urteil weiter ausführt, es seı \"nicht anzunehmen,\ndass er bei diesen von vornherein beabsichtigten Handlungen sinrlos betrunken war\" und bei der Strafzumessung\nstrafmildernd berücksichtigt, dass der Alkoholgenuss den\nAngeklagten \"das Hemmunssvermögen nicht gänzlich genon-\n\nmen hat, ıhn darin aber beeinträchtigt haben mag\". Die-\n\nse Feststellungen sind unklar. Es ist nicht ersichtlich,\nob die Strafkammer jeden Alkoholgenuss des Angeklagten\nverneinen oder,wenn sie einen solchen annahm, nur sagen\nwollte, dass er die Verantwortlichkeit des Angeklagten\nnicht ausgeschlossen aber vermindert hatte,\n\n“ x\ng u x 7 *\np ‘\n\n§ 51 StGB £ordert- eine ‚Prüfung, ob zur Zeit der Tat\ndie Fähigkeit des Täters, dns: Unerlaubte seiner Handlung\neinzusehen und nach dieser Sinsicht zu handeln, infolge;\nkrankhafter Störung. der Geistestä tigkeit oder. infolge\nBewusstseinsstörung ausgeschlossen, oder erheblich vermirdert gewesen ist. Hierzu. ist nicht‘ erforderlich, dass\nder Täter \"sinnlos besrunken\"” war.. Ein Ausschluss oder\neine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfährgkeit\nliegt euch vor, wenn der Täber. zwar das Unerlaubte sei-\n\nee\n\n5\na\n\na\n\nKr\n\nwerd\n\n- ee\nTT ET\n\nu ee ae\n\nSe\n\ner TE TE nn ne nn\n\n- 5.\n\naufgehoben oder erheblich vermindert war. Dass die Strafkammer diese Voraussetzungen ohne Rechtsirrtum geprüft\nhet, lässt das Urteil nicht ersehen. Sie wird daher den\nSachverhalt nach dieser Richtung nochmals würdigen müssen.\n\nDas Urteil muss somit auf die Sachbeschwerde hın\naufgehoben werden, Einer Erörterung der Verfahrensrügen\n\nbedurfte es daher richt.\n\nDie Strafkammer hat für das fortgesetzte Sittlichkeitsverbrechen eine Zuchthausstrafe von einem Jehr zehn\nMonaten, für die Rauschtat eine Gefängnisstrafe von sechs\nMonaten ausgesprochen und aus diesen Strafen unter Eınbeziehung der durch Urteil des Schöffengerichts Bonn vom 8.\nFebruar 1951 wegen Untreue erkannten Strafe von vier Nonaten Gefängnıs und 300 DM Geldstrafe, ersatzweise 50 Tage Gefängnis, eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus\nund 300 DM Geldstrafe, ersatzweise 30 Tage Zuchthaus, gebildet. Dies war rechtlich fehlerhaft.\n\n‚Nach § 79 StGB finden die Vorschriften der 88 74\nbis 78 StGB auch Anwendüng, wenn, bevor eine erkannie\nStrafe verbüsst, verjährt oder erlassen ist, die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, welche\nvor der früheren Verurteilung begangen war. Das Urteil\nlässt schon nicht ersehen, ob die am 8. Februar 1951 aus-\n\n+gesprochene Gefängnisstrafe rechtskräftig und nicht bereits verbüsst oder erlassen war. Eine Gesamtstrafbildung zwischen dieser Strafe und der für die Rauschtat\nausgesprochenen Strafe scheidet aus, da diese am 19\nJuni 1951, also nach der Verurteilung vom 8. Februar 1951,\nbegangen ist. Die fortgesetzte Unzuchtshandlung hat der\nAngeklegte in der ersten Hälfte des Jahres 1951 begangen.\n\n6 -\n\nBu Y:\n\n6 -\n\nDas Urteil stellt nicht fest, wann diese Handlung begonnen und wann sie beendet wurde, Massgebend für die Anwendung des § 79 StGB ist jedoch, ob die fortgesetzte\nHandlung am 8, Februar 1951 bereits beendet war (PGSt 59,\n168). War sie damals nicht beendet, also noch nicht begangen, ist eine Gesamtstrafbıldung zwischen der hierfür ausgesprochenen Strafe und der Strafe aus dem Urteil\nvom 8. Februar 1951 ebenfalls unmöglich. Es würde nur\neine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die jetzt\nabzuurteılenden Taten in Frage kommen. Liegt aber die\nunzüchtıge Handlung vor dem 8. Februar 1951, könnte nur\neine Gesamtstrafe zwischen der Strafe aus dem Urteil vom\n8, Februar 1951 und der für die Unzuchtshandlung ausgesprochenen Strafe gebildet werden. Die Strafe für die\nRauschtat könnte nicht mit einbezogen werden. Die in § 79 StGB vorgesehene nachträgliche Gesamtstrafbildung geht\ndavon aus, dass die Grundsätze des § 74 StGB in der gleichen Weise anzuwenden sind, wie dies hätte geschehen müssen, wenn die schon abgeurteilte und die vor der früheren Verurteilung begangene, aber erst später zur Aburteilung kommende Tat gleichzeitig der gerichtlichen Entscheidung unterlegen wären. Hiernach hätte die Strafkammer zwar die Unzuchtstat, falls sie vor dem 8. Februar -\n1951 begangen ist, zur Gesamtstrafbildung heranziehen\nkönnen, nicht aber die Rauschtat vom 19, Juni 1951, da\ndiese am 8. Februar 1951 noch nicht zur Aburteilung gelangen konnte (RGSt 4, 53; 46, 179; 77, 109).\n\nDr\n\nEine einzige Cesanutstrafe aus allen Strafen, wie die\nStrafkammer sie bildete, scheidet somit nach Sachlage aus.\n\nwur? ni\nx we x\nx\n\n«\n\n- T-\n\n.—\n\n%\n\nEi\n\n3\n\nrum\n\nann u EM\n\nea en\n\nin an inne u ae ee +\n\nSie muss nach Feststellung der Tatzeit der Unzuchtshandlung entweder eine Gesamtstrafe aus der Strafe von 8.\nFebruar 1951 und der für die Unzuchtshandlung ausgesprochenen Strafe und eine Einzelstrafe für die Rauschtat\noder aber eine Gesamtstrafe für dıe Strafen wegen der\nUnzuchtshandlung und der Rauschtat bilden, wobei dann\ndie Strafe aus dem Urteil vom 8, Februar 1951 selbständig bestehen bleibt.\n\nDa jedoch nur der Angeklagte Revision eingelegt\nhat, kann das Urteil in Art und Höhe der Strafe nicht\nzu seinem Nachteil abgeändert werden (§ 358 Abs 2 StPO).\nDie Summe der nun auszusprechenden Gesamtstrafe und der\nEinzelstrafe bzw, def stehenbleibenden Strafe vom 8. Februar 1951 darf daher die Höhe der durch das angefochtene\nUrteıl verhängten Gesamtstrafe nicht übersteigen. Bei der\nPrüfung, ob die frühere Gesamtstrafe nicht überschritten\nwird, ist die übrigbleibende Einzelgefänsnisstrafe mit\ndem Werte einzusetzen, den sie bei Umrechnung nach § 21 StGB in eine Zuchthausstrafe erreicht {BGIISt 2, 96).\n\nWird die Strafe vom 8. Februar 1951 in eine Gesamtstrafbildung einbezogen, bleibt daneben die Geldstrafe\nvon 300 DI bestehen, Die Strafkammer hat die hierfür\nfestgesetzte Ersatzfreikeitsstrafe von 50 Tagen Gefäng-\n\n‚nis \"gemäss §§ 21, 28, StGB\" in eine Zuchthausstrafe von\n\n30 Tagen umgewandelt. Dies ist, abgesehen davon, dass\nsie bereits die Umwandlung falsch vorgenommen hat, rechtlich fehlerhaft. Ar Stelle einer uneinbringlichen Geld-\n\nstrafe tritt nur dann Zuchthaus, wenn neben ihr au? Zucht- ..\n\nhaus erkannt ist: Hier hat das Urteil vom 8, Februar 1951\nauf Gefängnisstrafe gelautet. Als Ersatzfreiheittsstrafe\n\n3\n:8 ” werrmg wa\nwe _8_\n\nAL\n\n0,\n“sr\nx\n\nZeig \" Su.\nIE, 02 ER\n= = ri EEE £,\n\nBZ 5 :;\nEEE,\n\ndurfte daher nur auf Gefängnisstrafe erkannt werden (§ 29\nStGB). Daran ändert auch die Bildung eıner Gesamtstrafe\nnichts, da dadurch die Geldstrafe und die für sie vorgc\nsehene Ersatzfreiheitsstrafe nicht berührt wird (RGSt 54,\n296; IJW 38, 2467).\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nDr. Iudwig Dr. Ortlieb\n\n»\n*\n5 Er 2°\n\nef\n» udn Wr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-11/2-str-579-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-11/2-str-579-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:30.084932+00:00"}}