{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-11-11_2_StR_444_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-11-11","aktenzeichen":"2 StR 444/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a 7\n.t\n\n4\n2ötE 001\n\nIm Namen des Volkes\n\n2_StR_444/52\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden landwirtschaftlichen Gehilfen Günter K >\nSO, zeboren ar EEE 1925 in an.\n\nzur Zeit in Untereuchungshaft,\nwegen schweren Raubs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nale Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt WWW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt MW dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEE\nals ‚Urkundsboanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n24, März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten\nges Rechtemittels, an das Landgericht zurlickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n’ ‘ . ie .\nFand . ı .. . => .\nne ee Er a ee\n\nur eg\ner\n’ >\n\nTEE TERROR,\n\\\n\n-2- 7\n\naut un Duett Den Ann run Del we Wer nun van Ab bu\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Raubs genäss § 250\nNr 3 StGB zu einem Jehr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. 'Seıne Revision, 'die dis Verletzung des\nsachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhöbung des Urteile.\n\nWie die Strafkemmer festatellt, \"holte er den auf\neinen Fahrrad‘ flüchtenden Kup, mit dem er zuvor ım\nVerlauf eınes Streltes in ein Handgemenge geraten war,\nauf einem Motorrad, das sein Freund da) lenkte, ein.\nAls KOMMEN 1 nen. Ausweg mehr sah, den \"Angeklagten und\nseinem Begleiter Zu entkommen, und deshalb stehenblieb,\nverlangte der Angeklagte von ıhm Schadensersatz für seine\nbeım Handgemengs angeblich durch KM veschädigte\nHose mit den Worten: \"Entweder Geld oder wir nehmen dir\ndae Fahrrad ab\". KW liess sich, durch die länger\ndauernde Verfolgung ermüidet und die Übermacht keiner Verfolger 'eingeschlichtert, vom Angeklagten durchsuchen. Die-Ber nahm ihm einen Ring vom Finger und aus seiner Tasche\neın Feuerzeug und sıne Geldbörse. Ihr entnahm er einen\n\n20 DM-Schein und behielt ihn, während er das Übrige dem\n\nKEEEEE zurtickgeb. Dabei fragte er, ‚ob damit die Ange-\n\nlegenheit zwischen ihnen erledigt sei, worauf = N\n\nn %,\nnit \"jet antmoirtete. ee A\n\n1%\n\n1. a) Schon der Äuspgre Hatbesten dee Raubs ist nach\ndiesen Feststellungen nicht zweifelsfrei. Denn möglicherweise fehlt es am Merkmal der Wegnahme. Sie verlangt, dass\ndie äussere Inbesitznelime von dem Willen, eigenen Gewahrsam zu begründen, getragen ist. Der Sachverhalt lässt insoweit offen, ob der Angeklagte ohne Rückeicht auf Kg\n@B> Einverstänänis Gewahrsem am 20 DN-Schein begrlinden\noder ob er dies von dessen Einverständnis abhängig machen\nwolite. Auf letztere Möglichkeit deutet seine Frage an\nSO Hin, ob damit die Angelegenheit erledigt seı.\n\n”\n\nDie Strafka amner wird diese Unklarheit dur ‚ch ergänzen\nFeststellungen zu beheben ha ben... u\n\n2, . Auch die-bisherigen Feste tellungen 'zum inneren Tatbestand. ‚tragen ‚die Verurtei lung, W egen. Raubs nicht. ‚Der\n5 Angeklagte hatte, ‚zwar Gewalt gegen KO 7 bewnsst gebraucht, bis. En. ihn eingeholt und zum Stehen veranlasst\nha tte. .Die. Wegnahme des 20 DN- Scheins aber liess ei 5\nu 1 geschehen, ohne dass der Angeklagte des Mittel der\nGewalt hätte anwenden. ‚müssen, UM in den Besitz, ‚der Brieftasche ZU: ‚gelangen. ‚Den. Sachverhalt ken rn nicht entnommen\nwerden,. dass der Angeklagte sich bewusst. war, DD N)\nAulde nur infolge der vorausgegangenen, Gewalttätigkeit\n\n‚die: ‚Wegnahne der Brieftasche und age s Geldsch eins. US ist\nnicht. ‚ausges chlossen, dass der. A ngeklagte den un\n. durch die Verfolgung und die dabei verübten Gewalttäitigkeiten zunächst nur- zum. Stehen, bringen wollte, um. dann.\n\n‚nit Ihm ii über: sei inen wirkli chen. oder vermeintlichen Sche\ndensersatzanspruch zu. verhandeln. 3 ES ist auch möglich,\ndass er glaubte, SD. sei mit, ger\nscheins einverstanden. Ä Bin. Anhalt. für diese mögliche AN-\nnahme des Angeklagten kann sich aus seiner nachträ glichen\n\n) ergeben.\n\nSollte der Kussere oder innere Tatbestand ‚des Kaubs\n„nach den neuen. Peststellungen der Strafkamner nicht für\n\n‚gnahme des. Ge eld-\n\n‚schon unter a ermähnten Frage en\n\nerfüllt erachtet werden können, so wird Zu pri ifen sein,\n\nde\n\n-A- .\n\nob der Angeklagte sich nicht, was nahe liegt,\ngung schuldig gemacht hat.\n\nDr. Dotterweich Werner\nDr. Ludwig Dr. Ortlieb\n\n27\n\nder Nöti-\n\nDr. Sauer ı\n\n“\n\nPe er\n\n.\nvr gar\n\n[2\nBe ee\n\nor afe\n\nfe.\nie Ds ac Zee mtr\n\nr\n\na\n\n.\n\n>“\nPr\n\nae\n\nr\nwette\n\n.—..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-11/2-str-444-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-11/2-str-444-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:30.064048+00:00"}}