{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-11-11_2_StR_428_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-11-11","aktenzeichen":"2 StR 428/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2311 001 7\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Egidius D EEE zus HREEEED,\ngeboren am EEE 1907 in SCENE:\n\nwegen Heineides U.\n\nhat der 2. Strafgenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. November 1952. an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21.\nMärz 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zur neuen Verhandlung und intscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nFr .\n+\num 5\nre “.\nRe A tr Dr\nEx ah Deal\n\nre\nae Dh\nIT en ten\n\nBi -\n\nPr\nrY\n\nw\n\nne nemien oe\nFans\n\nu... .\n\nEy ee N\nen: rn ——\n\ner\ndi,\ndt. 7\n\n. wa\nDEN 32\n\n$\n\noo.\nKun?\n\n | un\n\nIn dem Rechtsstreit RggWgegen IB sagte der An- #7\ngeklagte, der auch hierbei zu Unrecht den Doktortitel er\nführte, am 20. Januar 1950 unter zid als Zeuge aus. dass\ner am 18. März 1949 Verbindlichkeiten nur gegenüber den\nbeiden Prozessparteien gehabt habe, Tatsächlich waren\ngegen ihn in der Zeit vom’ 18. März 1949 bis zum 20. Januar\n1950 vier Urteile ergangen und rechtskräftig geworden,\ndie alle vor dem 18. März 1949 gegen ihn entstandene\nForderungen betrafen. Ausserdem lagen gegen ihn vor:\nein Urteil vom 3. Januar 1941, nach dem er an sein uneheliches Kind eine jährliche Rente von 432 RM für die\nZeit vom 17. Dezember 1937 bis zum 16. Dezember 1955 zu\nzahlen hatte, und ein Anerkenntnisurteil vom 28. September 1948 über noch 183 DiI. Das Unterhaltsurteil wurde\näurch. Beschluss vom 12. Avril 1949, zugestellt an den\nAngeklagten am 20. April 1949, auf Deutsche Mark umgestellt, j\n\nEinen Heineid hält die Strafkammer nicht für erwiesen. Soweit der Angeklagte sich der kahrheit zuwider\nals Doktor bezeichnet hat, lasse es sich. ihm nicht widerlegen, dass er der Meinung gewesen sei, er beschwöre\nnur den \"sachlichen\" Teil seiner Aussage; denn nwahrscheinlich\" sei er nicht darüber belehrt worden, dass der\nEid sich auch auf die Angaben zur Person beziehe. Zu dem\nUrteil vom 28. September 1948 bemerkt die Strafkammer,\nes sei nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte diese\nForderung durch Aufrechnung vor dem 18. März 1949 getilgt habe. Hinsichtlich der übrigen Urteilsforderungen\nnält die Strafkammer es für möglich, dass der Angeklagte\nentsprechend einer \"weit verbreiteten Meinung\" geglaubt\n\n®\n\n; .\n.. . RU er\nWE\nN\n, .\n\n*\ntm\n\noh\nAR,\nx\n\nPOPEEEEN\nMR 9705\nin .\n\nw\n\nnm. u u “\noe “ RL\nTe RR ENT\nY\nZu un \\ . AR PN;\ny °\n\nun DER .\nLT\n.\nLT,\n.\nr °\n\n-3-\n\nhabe, 'dass man zur Zahlung von Forderungen, die man von\nsich aus für ungerechtfertigt hält, erst verpflichtet\nsei. wenn man zu deren Zahlung verurteilt worden ist,\nwobei es gleichgültig ist, aus welcher Zeit diese Forderungen stammen\".\n\n\"Die Strafkammer hat deshalb den Angeklagten nur\nwegen fortgesetzter unberechtigter Führung des Doktortitels verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nist begründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Als Verletzung der Aufklärungspflicht rügt die\nRevision mit Recht, dass die Strafkammer zu der Frage,\nob der Angeklagte darüber belehrt worden sei. dass sein\nEid auch die Angaben zur Person umfasse, nicht die Gerichtspersonen und Prozessbeteiligten des damaligen\nVerfahrens unter Verwendung der Sitzungsniederschrift\nvernommen habe. Die Strafkammer hält die Frage, ob der\nAngeklagte belehrt worden ist, selbst für erheblich. Sie\ndurfte sich deshalb nicht ohne jede sachliche Prüfung\nmit einem Wahrscheinlichkeitsurteil begnügen. Sie musste\nvielmehr versuchen, den Sachverhalt mit allen Beweismitteln, die ihr zur Verfügung standen, weiter. aufzuklären.\nEs drängte sich geradezu auf, die von der Revision bezeichneten Zeugen zu vernehmen.\n\n2.) Als einen weiteren Verstoß gegen § 244 Abs 2\nStPO bezeichnet es die Revision, dass die Strafkammer die\nFrage nicht prüfe, ob der Angeklagte die gegen ihn gerichtlich geltend gemachten Forderungen wirklich für unbegründet gehalten oder nur deshalb nicht bezahlt habe,\nweil er hierzu nicht imstande gewesen sei. Sie meint,\n\nPER\nPa, in PR; %\nSn\n\nr.,\n\nA er\n\n. tn\nZN GER 72265 5%\n\n.\n\na un\" ae EEE\n€ ARE 7\n‘ wet\n\nBr‘\n\n[2 GE 7\n’ . PR\n\nrn m, ”\n\nerg\n\n?\nKr\n\ngg\nERRE\n\nw\n\n+\n\n“ \"x\n\n”.st\nrin\nı8\n\nng\n\nPER\n\n-4-\n\ndies hätte durch den Inhalt der damaligen Prozessakten\n(Urteilsgründe, Schriftwechsel der Parteien. Verträge und\nandere Urkunden, die sie anführt) geklärt werden können.\nAuch dieser Angriff greift durch. Die Strafkammer ist\nwiederum ohne weiteres der Einlassung des Angeklagten\ngefolgt, statt die Wahrheit zu erforschen, wozu sich die\nBenutzung der von der Revision angegebenen Beweismit-\n\ntel ebenfalls aufdrängte. |\n\n3.) Schliesslich beanstandet es die Revision nach\n§ 244 Abs 2 StPO, dass die Strafkammer nicht durch eine\nRückfrage bei dem Jugendamt Gewissheit darüber geschaffen hate, ok es schon vor dem 13. liärz 1949 den Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes des Angeklagten gegen ihn geltend geracht habe. Auch diese Rüge ist begründet. Zur Unterhaltsverpflichtung hat der Angeklagte vorgetragen, er sei ihr bis zur kapitulation nachgekommen.\nDann habe er von seinem Kinde und dessen hutter nichts\nmehr gehört und deshalb beide für verschollen gehalten.\nErst im April 1949 sei ein Beamter des Jugendamtes bei\nihm erschienen, von dem er erfahren habe, dass sein Rind\nnoch lebe. ür habe also erst nach dem 18. kärz. 1949 von\n\n. der Fortdauer seiner Unterhaltsverpflichtung erfahren\n\nund sei deshalb der keinung gewiesen, sie nicht angeben\nzu müssen. Zu diesem Vorbringen nimmt die Strafkammer\nüberhaupt nicht Stellung. Es lag aber auch hier nahe,\n\nden Sachverhalt: durch Benutzung des von der Revision\nangeführten Beweismittels aufzuklären; denn hätte dies\n\nzu dem von der Revision erhofften Erfolg geführt, so wäre\ndas Verteidigungsvorbringen des Angeklagten zu diesem\nPunkt gegenstandslos geworden.\n\nR »\n„ r ee . FR .\nnut ar st . RB. . . DEE EUER .\nur TE RER 2 er M e , R m\nLP „ hr.) De > - YaoM ER FI RN\na “ fe: ZEERR > “ 4 DAR 2% RK Fe 22 .i PER N 2% ER nd G nt 2,97 ‘.. . ° „en . *\nEISEN Bi :° 207 idee Eee ae Te er fi < OR? PERGERE ER ‘ REIT SI . .\nBR H g ”. Ba “Pr : Sn 3 ins .agr “ R .. r a.\n“ .. . s . es, “> «\n4 2 ie 10 ” m v ve. Daun BE Yo BE Zur) Feen de . .\n2 De nnd 7 2. - USERS EI Een nuee Dee zum ngne Prustrpr aus n TE gen 2. RR en . “\n“ SEE Baur en EB -._ un: werte nigi ESTER ac ne Mae £ 2 m > er % Pie“: on RN ch so:\nun ’ IE nn = u Rn TE en me denne\n\nMet\n... F4\n\nYmı:\nMa\nKa\nE\n\n&\n\nII\n\n——-\n\nmn\n\nachbeschwerde\nDas Urteil leidet auch an einem sachlichen Hangel;\ndenn es setzt sich, wie bereits erwähnt, mit der Frage,\n\nob der Angeklagte durch Verschweigen seiner Unterhaltsverpflichtung einen lleineid geleistet habe, überhaupt\nnicht auseinander, sondern gibt hierzu nur die Einlassung des Angeklagten wieder. Die Erwägung. es sei möglich, der Angeklagte habe geglaubt, zur Bezahlung bestrittener Forderungen erst auf Grund eines Urteilsspruchs verpflichtet zu sein, trifft für die Unterhaltsrente nicht\nzu. Denn sie beruht auf einem vor dem 18. März 1949 ergangenen Urteil. Ausserdem hat der Angeklagte die Unter- ;\nhaltsforderung seines Kindes nicht für unbegründet ge- I;\nhalten. Seine Einlassung zur Unterhaltsverpflichtung war R 3\ndeshalb auch eine ganz andere als zu den übrigen Urteilsforderungen. Da die Strafkammer sie nicht geprüft £\nhat und auch sonst nicht erklärt, warum sie in dem Ver- ”\nN schweigen der Unterhaltsverpflichtung keinen Heineid\n\nr. finde, kann der Senat nicht prüfen, ob sie das Recht\n\n19 richtig angewandt hat. Das Urteil war deshalb mit den Feststellungen aufzuheben.\n\nen\n-\n\nwur\n\nIII. In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer Gelegen-\n\ner heit, das Vorbringen der Revision zu der Frage zu berück-\n\nEu sichtigen, ob der Angeklagte die Forderung aus dem Anee #2\n23%,\n\na,\n\nRe 52 B%\nY ?\n\n%,\ne%\n+\nan? Br\nDEP 2 ER\nBr a a ne ar sur\n\nN 2 \">. Fe\n° ee Dr A\n\nPX}\n\n& [\n\na} a,\n\nDi [0\n\n2 <\n\n|\n\nS Mi ir\n\n[@} (} ©\n\n2 Bo) >}\n\nu) oO ©\n\nE= un\n\noO Q\n\n8 © 2 a\n\n28082\n\n© & Den\n\n+ o p\n\n& FE 5\n\nEN 5 5\n\nm B Ä\n\n§ 7%)\n\n3 2048\n\nö 2 N\n\n> ß} Be 69\n\ner A ie\n\n(9) u >\n\n“008 3\n\nee) 2 7\n\nMe:\n\n= § 9 [3)\n\nje} S rar\n\nPr a ®\no PS\n\nI dd a\n\nA © ®\n\nQ S +\n\n+ © +\n\na\n\na ä R\n\n>» von a\n\n5 4 # : \\\n\n© o A > “ ,\n\nMM » o=\n\n“4 0 >89\n\noa u BR}\n\nx\ns\nE2\nx\n\nwe: ie oo. “oo. „\n. 72\n\nek\nDre Frans ET “nn par PER\n\nno PER ‚ s Le v.\nlee Pa dd Fr FE Zee “ EEE\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-11/2-str-428-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-11/2-str-428-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:30.040523+00:00"}}