{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-11-11_2_StR_374_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-11-11","aktenzeichen":"2 StR 374/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2311 025 4\n\n2_ StR 374/51\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Dreher Gerhard Herbert Willi Franz S Er ——g\naus HEEW, dort geboren arı mp 1925;\n\n2.) den Seemann Ernst-Adolf B aus ha las\nam 1926 in O ‚„xreis H\n\nwegen Gefangenenmeuterei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Iudwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt ED in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg von 17.. April 1951\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\n2;\n\nEN\n\na:\n\nnen\nR 565\n\nDR ET, Porans “ , N\nROLE .\nRx Re BG © opera ee “a Prag >\n. 2 Ar Ari’ -% ? on\nER B* Sage . RENNER wuSmeitsd Suse»\nEL TERERAET LIT TRETEN VL SUSE. ERTEILEN RSG\n\nFe\nPS\nIE:\n\nGründe:\n\nDie beiden Angeklagten SEM una BEEEB waren gemeinsam als Häftlinge in der Strafanstalt Neuengamne. Am 20.September 1950 fassie SEE den Entschluss zu entweichen.\n\nZu diesem Zweck brachte er ein Brett, auf das er Sprossen\nnagelte, bei Seite, um damit den Drahtzaun zu übersteigen.\nEr teilte den Fluchtplan De vit und fragte ihn, ob er\n\nmitmache. Dieser sagte zu. Daraufhin nahm Skip davon\n\nAbstand, das Brett zu benutzen und beschloss, durch die elek-\n\ntrisch geladene Umzäunung auszubrechen. Er verschaffte sich\nzwei Zangen, die er mit einem Gummischlauch isolierte. Am\nMorgen des 22. September 1950 setzte er DE davon in Kenntnis, dass die Flucht an diesem Tage nach 22 Uhr durchgeführt\n. werden sollte und er vorher die Umzäunung durchschneiden\nwerde. Die Flucht sollte so vor sich gehen, dass sie zunächst\ndurch ein Loch im ungeladenen Zaun an der Baracke 44 kriechen\nwollten, um in den Nebenschlauch zu kommen. Von hier aus sollte der elektrisch geladene Drahtzaun .zum Lager VI durchkrochen\n: werden. Dort wollten sie warten, bis .der. Posten am ‚nächsten\nMorgen um 4 Uhr zum Wecken gehen. musste, so dass ‚sie ungehindert durch das Tor entfliehen konnten. ‚Gegen. 22 Uhr durch- i\n‚schnitt SEmB den nicht geladenen Drahtzaun, schlüpfte\ndurch das Loch in den Nebenschlauch.. Hier kniff .er zwei Drähte des elektrisch geladenen Drahtzaunes durch, klemmte sie\nfest und ging dann wieder zurück. Kurz nach 22 Uhr kletterten die Angeklagten aus ihrer Baracke, krochen durch das Loch\nim ungeladenen Zaun und robbten sich bis zum elektrisch geladenen Drahtzaun. SED schlüpfte als erster durch. Dabei löste sich einer der abgeschnittenen Drähte und drohte\nauf seine Schulter zu fallen. BMW griff nach dem Draht,\n\num\n\nPRP TER\n\nEen Here un. .\n\nde B\n’ . . >\n\nPEN\n\nwurde vom Starkstrom erfasst und schrie auf. Als darauf die\nSirene ertönte und ein Wachbeamter rief, gaben die Angeklagten den weiteren Fluchtversuch auf. . DE; 3\n\nDer Eröffnungsbeschluss legte den Angeklagten ein Vergehen der Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs 1 und 2 StGB\nzur Last. Die Strafkammer hat sie freigesprochen.\n\nie\n\nen\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung\ndes Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, ist begrün-\n\ndet.\n\n“ . 2\nve ü 2\n\n1._Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Staatsanwaltschaft stellte den Zventualantrag,\nden Gefängnisbeamten, der den ersten Tatbericht gefertigt\nund die erste Vernehmung der Angeklagten durchgeführt. hatte, als Zeugen darüber zu vernehmen, dass beide Angeklagten zunächst ausgesagt haben, der elektrische Draht sei endgültig erst durchgeschnitten worden, als beide am Zaune w-. %#\nren. Die Strafkammer lehnte den Antrag in den: Urteilsgründen 2\nmit der Begründung ab, die zu beweisende Tatsache und die j ä\nAussage des Zeugen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung,\nda den Angeklagten ihre jetzige, einleuchtende und ‚glaubhafte‘,.\nDarstellung nicht dadurch widerlegt werden könnc, dass sie\nfrüher anders ausgesagt hatten.\n\nDie Revision sieht .darin eine Verletzung des § 244 StPO.\nDie Rüge greift durch. Mit ihrer Begründung spricht die Straf- #’\nkammer dem Zeugen, den die Staatsanwaltschaft zum Gegenbeweis\nfür eine erhebliche Tatsache benannt hatte, den Beweiswert\n\nx 7\n.e\n\neb, weil sie bereits das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache als erwiesen ansieht, Eine solche Vorwegnahme eines\nangebotenen Zeugenbeweises widerspricht dem Gesetz. Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen,\nEs ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei Erhebung des Beweises die Angaben der Angeklagten anders bewertet hätte,\n\nOb die Strafkammer die Vernehmungsprotokolle: heranziehen konnte, ist nicht zu prüfen, da die Revision es nicht\ngerügt hat.\n\n2.) Die Strafkammer hat das Vorbringen der Angeklagten\nals unwiderlegt erachtet, dass nach Überwindung des elektrischen Zaunes kein Hindernis mehr bestanden habe, das sie gewaltsam hätten beseitigen müssen. Die Revision sieht darin\neine Verletzung der Aufklärungspflicht, da das Gericht nicht\ndurch Anhörung des in der Verhandlung anwesenden Verwaltungs-\n\"amtmanns Schütt, der die Verhältnisse kannte, die Angaben\nder Angeklagten nachgeprüft habe. Diese Rüge ‚greift durch.\n\n\" Die Strafkammer begnügte sich damit, ‘den Flüchtweg bis-zum\nDurchkriechen der beiden Zäune festzustellen, unterliess aber\ntrotz des sich aufädrängenden, von der Revision angegebenen\nBeweismittels eine Prüfung, wie: die Sicherungsverhältnisse\n\nin dem Lager VI waren, insbesondere ob das Tor unbeaufsichtigt\n\nblieb, während der Posten weckte,und ob die Angeklagten mit\nkeiner Gewaltanwendung nach Überwindung der Zäune mehr rechnen\nmussten. Diese notwendige Prüfung drängte auch zur Aufklärung,\n\"ob die Angeklagten Werkzeuge, so die Zange, mit der SED\n@&D die Zäune durchschnitten hatte, bei der Flucht bei sich\n\nDB\nm\n\nführten, um damit weitere Sicherungen zu beseitigen. Die\nunterlassene Aufklärung kann auch die Entscheidung beeinflusst haben.\n\nII._Sachbeschwerde,\n\nWürde die Strafkammer bei der neuen Verhandlung nur\nden bisherigen Sachverhalt feststellen können, würde eine Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei ausscheiden. § 122\nAbs 2 StGB fordert, dass eine Zusammenrottung von Gefangenen stattfindet und die zusammengerotteten Gefangenen mit\nvereinten Kräften einen gewal tsamen Ausbruch unternehmen. Die\nAnnahme, ein gewaltsamer Ausbruch mit vereinten Kräften lie- .\nge nicht vor, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da der\nAngeklagte SED allein die Drähte durchschnitten hat\nund erst dann beide ohne Gewaltanwendung den Ausbruch durchführen wollten. Das Vorbringen der Revision, eine aktive\nTeilnahme des Bange an der gewaltsamen Öffnung des Zaunes\nbrauche nicht festgestellt zu werden, vielmehr würde es genü- E\n‘gen, dass sich beide zusammenrotteten und den gemeinsamen, nu\ngewaltsamen Fluchtplan billigten und ausführen wollten, .geht 2\nfehl. Die vorherige Verabredung, die Flucht auf dem von\nSCHNEE vorbereiteten Weg zu bewerkstelligen, scheidet\naus, da es hierbei zu gewaltsamen Ausbruchshendlungen nicht\ngekommen ist (RGSt 50/85). Der Ausbruch wird auch dadurch\nnicht gewaltsam, dass Bw, als SCENE durch die Öffnung im elektrisch: geladenen Zaun kroch, das abgekniffe- -\nne Drahtstück, das herunterzufallen drohte, abhalten wollte. Dass er dazu Gewalt anwendete, lassen die Peststellun-\n\ngen nicht ersehen.\n\nWürde jedoch die neue Verhandlung ergeben, dass die\n\n‚Angeklagten auch nach Überwindung der beiden Drahtzäune\nnoch mit Eindernissen rechneten und diese gewaltsam u.a.\nmit Hilfe der Zange beseitigen wollten, wäre der Tatbestand der Meuterei gegeben. Der Begriff des Unternehmens\nim Sinne des § 122 Abs 2 StGB umfasst eowohl die vollendete Durchführung der Tat, als auch den Versuch derselben '\n(RGSt 42, 266). Dazu würde genügen, dass die Angeklagten\nnach der Zusammenrottung die Flucht angetreten haben unä\ndabei gewaltsam Widerstände überwinden wollten.\n\nSollte die Strafkammer zu keiner Verurteilung wegen\nGefangenenmeuterei kommen, würde sie zu prüfen haben, ob\ndie Angeklagten nicht gegen §§ 120, 43 StGB verstossen ha- -\nben. Selbstbefreiung ist zwar, abgesehen von der Gefange-.\nnenmeuterei, nicht strafbar. Die Straflosigkeit findet jedoch ihre Grenze darin, dass der sich Befreiende hierbei\nnicht andere, für sich bestehende Straftaten begehen darf\n(RGSt 61, 31). Nach den bisherigen Feststellungen hat\nSCHNEE dem 7 7 zu Seiner Befreiung dadurch gehoifen,\ndass er ihm auf dem von ihm vorbereiteten Weg die Flucht\nermöglichen wollte. Eine Hilfeleistung des BEP pei der\nSelbstbefreiung des SCHE könnte bereits darin liegen,\ndass er ihn in seinem Entschluss, die Flucht auf dem beab-.\nsichtigten Wege zu unternehmen, durch die Zusage, mitzugehen, stärkte oder etwa noch bestehende, letzte Hemmungen\nund Bedenken zurückdrängte (RGSt 25, 655 HRR.39 Nr 1275).\n\n.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des\nOberbundesanwalts. \\\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\n\n.Dr. Ludwig Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-11/2-str-374-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-11/2-str-374-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:30.016895+00:00"}}