{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-11-04_2_StR_650_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-11-04","aktenzeichen":"2 StR 650/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 650/51\n\n2311 077\n\n5 m . .\nFAZ ..\nu BEN ee FR on\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache ns\n\ngegen ae\n\na}\n\nden Hochbautechniker und Maurerpolier Friedrich we\n\n‚, geboren an ED\n\nJohann B EB aus\n1905 in IWW Spreewald,\n\n.\n?\n8\n}\ni\n{\n«\n\nwegen Doppelehe u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende. Richter,\n\nErster Te vererene: En,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des- Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 14. August 1951 mit\nden Feststellungen aufgehoben, OR\n\na) soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Un-\n\nterhaltspflicht verurteilt ist, CE\n\n. \"&\n\nb) im Gesamtstrafausspruch. =\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver- “\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen. Bu;\n\nVon Rechts wegen 8\n\n\"\nwet\n\ngo\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Doppelehe, wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt und\nVerletzung der Unterhaltspflicht zu der Gesamtstrafe von\neinem Jahr acht WHonaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die mangelnde Sachaufklärung und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg:\n\n1.) Die Verurteilung wegen Dopvelehe (§ 171 StGB)\nund Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung\n(§ 156 StGB) weist keinen Rechtsfehler auf. Den hiezu\nfestgestellten Sachverhalt greift die Revision vergeblich\n\nan\n\nDie Einiassung des Angeklagten, der Notar Dr. CE» Er\n\nmüsse ihn bei der Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung falsch verstanden haben. hat die Strafkammer\nauf Grund der Aussagen des Notars für widerlegt erachtet.\nwas die Revision hiegegen: vorbringt, erschöpft sich in\nunzulässigen Angriffen gegen die Würdigung des erhobenen\nBeweises durch den Tatrichter. Nach den Feststellungen\nder Strafkammer ist dem Angeklagten nicht, wie er behauptet,\nim Konzentrationslager Esterwegen nein mit einem Dienstsiegel versehenes' Schreiben\" vorgelesen worden, nach dem\nseine Frau und seine Kinder in Arneburg durch Bomben getötet worden seien. Hienach entfällt auch die Liöglichkeit, dass der Angeklagte unter den \"Zeugen\", von denen\ner 1t. seiner eidesstattlichen Erklärung den Tod seiner\nEhefrau erfahren haben will, die Personen gemeint haben\nkönnte, die ihm bei der Verlesung des Schreibens im\nKonzentrationslager Esterwegen vom Lagerverwalter genannt\n\nworden seien,\n\n3%\n\nERS\nTER\n\nei\n“\n\nERESTIEIST TR\n\n.:\n\n\"\nENG\n\nE\n\nbeen ag u EN\nSL RITEERNE N Alnesegn\n\n-3-\n\nDie Strafkammer konnte auch aus der zugunsten des\nAngeklagten unterstellten Tatsache, dass er sich vor\nEingehung der zweiten zhe bei der Stadtverwaltung Arneburg nach dem \"Schicksal seiner Familie\" erkundigt hat,\nsehr wohl den Schluss ziehen, dass er von dem Tod seiner\nEhefrau selbst nicht überzeugt gewesen ist. Das Vorbringen der Revision, er habe damals um Übersendung einer\nSterbeurkunde über den Tod seiner Ehefrau gebeten, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Ebenso konnte\ndie Strafkammer zu Ungunsten des Angeklagten den Umstand verwerten, dass er nicht versucht hat, über seine\nin Lübbenau/Spreewald lebenden Zltern etwas über das\nSchicksal seiner Ehefrau zu erfahren. Wie die Revision\nselbst vorbringt, hat er nach dem Krieg wiederholt an\nseine Eltern geschrieben. Ob er hierauf sofort oder\nerst später Antwort erhielt, ist unerheblich,\n\nFehl geht ferner das Vorbringen der Revision, es\nwiderspreche der Lebenserfahrung, dass der Angeklagte\nkeinen Anlass gehabt haben solle, bei einer Reise nach\nArneburg vor den Russen Angst zu haben. Der Angeklagte\nist bis zum Zusammenbruch Häftling in einem deutschen\nKonzentrationslager gewesen. Schon deshalb konnte die\nStrafkammer feststellen, dass er vor .den ‚Russen keine\nAngst zu haben brauchte.\n\n2.) Dagegen hält die Verurteilung wegen Verletzung\nder Unterhaltspflicht..(§ 170 b StGB) der rechtlichen.\nNachprüfung nicht stand. Das angefochtene Urteil führt\nhiezu aus: :\n\n\"Der Angeklagte hat sich der ihm seiner ersten Ehefrau und seinen Kindern gegenüber nach, §§ 1601 und\n- 1608 BGB obliegenden Unterhaltspflicht vorsätzlich\nentzogen, so dass der Lebensbedarf der Unterhalts-\n\n5\n\nl...\n\n pflichtige durch seine Leistungen den Lebensbedarf des\nBerechtigten nicht sicherstellen, sondern dessen Lebens-\n\non\n\n. ®\nIn\n- 4 - ‚f\n\nberechtigten gefährdet gewesen ist. Dieses hat er\nmindestens seit dem Jahre 1948, als wieder Paketsendungen in die Ostzone durchgeführt werden konnten, bis ende 1949 getan. Er wusste, was auch tatsächlich der Fall war, dass der Lebensunterhalt\nseiner 3 Kinder im jetzigen Alter von etwa 11 - 14\nJahren ohne frerde Hilfe gefährdet war, da seine\nEhefrau diesen allein nicht bestreiten konnte. Das\nhat der Angeklagte selbst dadurch anerkannt. dass\ner nach seiner Behauptung seit Ende 1949 an seine\nKinder Lebensmittelpakete ‚gesandt hat.\"\n\nDiese dürftigen Feststellungen vermögen die Anwendung des § 170 b StGB nicht zu tragen.\n\na) Zu Unrecht meint die Revision, Lebensmittelpakete seien lediglich zusätzliche Zuwendungen, durch\ndie der Unterhalt der Kinder überhaupt nicht hätte\nsichergestellt werden können. Auch wenn der Unterhalts-\n\nhaltung nur in mehr. oder weniger bescheidenen Umfange\nverbessern kann, kann er sich durch Nichtleistung des\nUnterhaltsbeitrags strafbar machen; § 170 & StGB setzt\nnicht voraus, dass durch das pflichtwidrige Verhalten\ndes Täters eine erhebliche Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist oder\nohne die Hilfe Dritter eingetreten wäre, Die Unterhaltspflicht des Angeklagten ist auch nicht, wie die\nRevision. anscheinend meint, deshalb weggefallen, weil\ner seit der Währungsspaltung kein Geld in die Ostzone\nüberschicken konnte. Die Hindernisse im-Zahlungsverkehr\nzwischen West- und Ostdeutschland befreien auch den Unterhaltsschuldner, der in den Westzonen wohnt, nicht von\n\nx\n\nanne ann\n\nwre.\n\n-5-\n\nseiner Leistungspflicht gegenüber seinen in der Ostzone lebenden Angehörigen (vgl neuestens BGHZ Bd 5,\n302, 314)»\n\nUnerheblich ist ferner, dass die Anfragen, die der\nAngeklagte nach seiner unwiderlegten Behauptung Ende\n1945 und im Sommer 1946 wegen des Verbleibs seiner\nFamilie an die Stadtverwaltung Arneburg gerichtet hat,\nunbeantwortet blieben. Denn eben weil er keine Antwort\nerhalten hatte, war er als Ehemann und Vater zu weiteren Tachforschungen rechtlich verpflichtet. Hätte\ner sie angestellt, so hätte er nach den Feststellungen\nder Strafkammer alsbald erfahren, dass seine Frau und\nseine 3 Kirder nach wie vor in Arneburg lebten.\n\nb) Das angefochtene Urteil unterliegt jedoch in\nanderer Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Zu beanstanden ist zunächst, dass die Strafkamner die erste Ehefrau des Angeklagten auf eine Stufe mit seinen 3 Kindern -\nstellt; die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren\nminderjährigen Kindern. ($. 1603 Abs 2 BGB) geht weiter\nals die Unterhaltspfli@nt des kannes gegenüber seiner\ngetrennt lebenden Prau (§ 1361 Abs 2 BGB). Vor allemaber hat das.Landgericht übersehen, dass der Unterhaltspflichtige sich nach § 170 b StGB nur dann strafbar\nmacht, wenn er seine Unterhaltspflicht - ganz oder teilweise - nicht erfüllt, obwohl er hiezu tatsächlich in\nder lage wäre; wer keinen Unterhalt leistet, weil er\nzur Unterhaltsleistung nicht fühig ist, entzieht sich\nnicht der Unterhaltspflicht. Auch die gesteigerte Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seinen minderjährigen u\nKindern wird durch seine tatsächliche Leistungsfähigkeit insofern begrenzt, als ihm die Kittel zu belassen\nsind, deren er zu seinem Fortbestehen und zur Erhaltung\n\n- 6 -\n\nseiner Arbeitskraft bei bescheidensterLebensführung bedarf (vgl § 6 LohnpfVO). Die Strafkammer hätte daher\nfür den ganzen Zeitraum, während dem der Angeklagte\nkeinen Unterhali geleistet hat, seine tatsächliche\nLeistungsfähigkeit, insbesondere sein Arbeits- und\nsonstiges zinkommen ermitteln müssen. Sollte der Angeklagte, wie die Revision vorbringt, in dieser Zeit erwerbslos gewesen sein, so musste geprüft werden. ob er\nnicht in einem anderen- Beruf hätte Arbeit finden können\nund ob er dann mehr verdient hätte, als ihm zur Bestreitung seines eigenen notwendigen Unterhalts hätte belassen werden müssen. Zumindest kann seine Unterhaltspflicht\ngegenüber seiner ersten Ehefrau nach dem entsprechend\nanwendbaren (RG JW 1923, 685) § 1361 Abs 2 BGB entweder ganz weggefallen sein oder sich auf die Leistung\neines so kleinen Beitrags beschränkt haben, dass sein\nAusfall ihren Lebensbedarf nicht gefährden konnte.\n\nHienach bedarf der Sachverhalt in den angegebenen\nRichtungen noch sorgfältiger Aufklärung.\n\nDr. loericke _ Werner Dr. Sauer\nDr. Ludwig Dr. Ortlieb\n\nFAIRE ‘\n\nVe NEE LE\n\n‘\nF\n\nge\n\nne > irre u\n\nuamgesen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-04/2-str-650-51","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-04/2-str-650-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.486848+00:00"}}