{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-11-04_2_StR_453_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-11-04","aktenzeichen":"2 StR 453/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 453/52 2311 026 ee\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Adolf Eugen Werner 5 EEE aus\nFEED West£., geboren ar EEE 1901 in oMED\n\nvi\n\nVL\n\nwegen fortgesetzter aktienrechtlicher Untreue TE\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der en\n3\n\nSitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben; a\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. MB ir. der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt up bei’ der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: \"\n\n’r\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom\ner 6. Februar 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts. wegen\n\nu N\n\nws s\nBr Ar\n\nGedrängt von seinen Gläubigern, hat der Angeklagte die ;\nNEM A.6.. als deren Vorstand in grösstem Umfange für sei- Hi\nnen persönlichen ‚Bedarf als Geld- und Kreditquelle miss- '\nbraucht, teils dadurch, dass er eingehende Gelder kurzer- 4;\n\n. hand in, die. eigene Tasche leitete, teils. dadurch, dass er 3\nfür seine persönlichen Verbindlichkeiten Akzepte der Na Er\nA\n\n4\n\n4.6. gab. Er ist deshalb von der Strafkammer wegen Tortgesetzter aktienrechtlicher Untreue nach § 294 Abs 1 des “eg\nAktiengesetzes, zu zwei Jahren Gefängnis \\ verurteilt worden. 2,\nSeine Revision ist unbegründet. j\n\n.. .\n\n1 Verfahrensrügen ET\nDe “\n\n1. Die Revision rügt zunächst als Verletzung des § 267\nAbs. “i stPpo, dass das Urteil zur inneren Tatseite des § 294\ndes \"Äktiengesetzes keine ausreichenden Feststellungen enthalte. Diese Rüge greift in das sachliche Recht hinüber und\nwird deshalb im ı Zusammenhang mit der Sachbeschwerde erör-\n\n*3. -\n‚ er\n\n„tert. . '\n\nP mn! er 2 ve: u x\n; wen: : R .. m\n\nut ds Die Revision. macht; weittr geltend, \"dass die \"Stratkammer, da, es sich \"um äusserst komplizierte Vorgänge\" hangele, von Amts wegen einen ‚Sachverständigen hätte zuziehen\n„müssen. Sie gibt jedoch entgegen dem § 344 Abs 2 S 2 StPO\nnicht ‘an, was nach ihrer Meinung noch eufklärungsbedürftig\ngewesen sei. Sie ist deshalb insoweit unzulässig.\n\n.“\n..\n\n3. Sodann beanstandet die Revision, dass die Strafkammer drei Hilfsbeweisamträge nicht beschieden habe. Der\nAntrag, Rechtsanwalt TE ud Staatsanwalt Zee \"über\ndie Zusammenhänge des Sondergerichtsverfahrens gegen den\nAngeklagten zu hören\", war aber nur ein Beweisermittlungs-\n\nantrag. Er bedurfte deshalb keiner Stellungnahme. Im übri-\n\n< B s\nPo « ‘ s “\n. x S v “r ..\ns u ’ N < ter läs\ncs “ BESS® ACH REN GER BG.\n. ne 23 Be > Y Be SS, * t\nPOP: so SER 52 Br ? ,. in\nED x \"2 % ED x B% ER\nKu 22 wein ET uud WERE TEL DEEP AU « rt Er\n\n> .\n\nN FREREER. > I\nSale\n\nm TEEN”\n\nen. rm\n\nnenn\n\numge ts so.\n\nmn ei Te rn nn ner\n== E B Mar ” er un .\nae\" Zus Zu Zn\n\n.-Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die N 56\n\nun sagt habe. Wenn nun nachträglich über ‚diese Frage nochmals\nö verhandelt worden ist, ‚so könnte dies die Überzeugung der\n. Strafkammer nur noch, stützen, nicht aber entkräften.\n\n’ “\nBe E22 20\n\n. ‚folgedessen- ‚bestand kein Anlass, von Amts wegen weitere Be- 7\n\"N\n\nNR A.G. bestimmten Barscheck auf sein eigenes Konto\n\ngen trifft die Behauptung der Revision zu. Das Urteil beruht jedoch’ nicht auf diesem Mangel.\n\na) Den. Antrag, einen Sachverständigen über die Höhe\nder Dagmm-Anlaufkosten zu vernelmen, hat die Strafkammer\nnicht ausdrücklich in den Gründen des Urteils beschieden.\nSie legt jedoch dem Urteil die eigene Einlassung des Angeklagten zu Grunde. Mehr hätte der Angeklagte auch nicht\ndurch die Vernehmung eines Sachverständigen erreichen können. .\nb) Den Antrag, Rechtsanwalt BgWdarüber zu vernehmen, dass auch noch nach dem Ausscheiden des Angeklagten\naus der N A.G. über die ihm \"in Aussicht gestellten\nAnlaufkosten\" gesprochen sei; erörtert‘ das Urteil ebenfalls. nicht. Aber auch auf diesem Mangel kann es nicht beruken. Die Strafkammer ist nach einer sehr sorgfältigen\n\nA.G. dem Angeklagten vor seinem Ausscheiden entgegen seiner 3\nBehauptung niemals die Erstattung der Anlaufkosten züge-\n\n4. Im Falle ‚W. 3.rügt die Revision als Verletzung der\nAufklärungspflicht; dass die Strafkanmer nicht den Inhaber\nder Firma HD vernommen habe: Die Strafkammer gründet\nhier ihre Feststellungen zum Tathergang auf die eigene Zinlassung des ‚Angeklagten. Sie hält sie für glaubwürdig. In-\n\njr\n>\"\n\nn.\n\nvr\n\nweise zu erheben.\n\n5. Im Falle .IV 2 hat der Angeklagte einen für die\n\n.,\n\n„. Angelegenheit Eu ansetze, obwohl der Angeklagte den\n\n' Strafkammer.konnte diese Frage auf Grund der allgemeinen 04\n\nwelf: -\n\n::\"guf DB-Kosten offen entnommen\", 3500.- DM als geschätzte\n\nYard\n\neingezahlt..Seiner Einlassung, dies sei ein Versehen gewesen, begegnet die Strafkammer mit der Feststellung,\ndann hätte:er spätestens bei dem nächsten Kontoauszug\nden Irrtum. ersehen und die Umbuchung veranlassen müssen.\nDiese Frage, so behauptet die Revision, häite die Strafkammer nur gemeinsam mit einem Sachverständigen klären\nkönnen. Da dies nicht geschehen sei,' habe die Strafkammer\n§ 244. Abs’ 2 StPO verletzt. Der Angriff geht fehl; denn die\n\n„Tebenserfahrung entscheiden, einer besonderen. Sachkunde\n\n“yedürfte es ‚hierzu nicht. u = Br;\nji. . £\n\n6. Schliesslich rügt die Revision nach § 267 Abs 1\nStPO, dass, ‚das Urteil keine klaren Feststellungen zu der\nFrage enthalte, wie gross der Nachteil sei, den der Angeklagte der NW A.GC. zugefügt habe. Hierzu verweist die\n\n. Revision auf die Schadensberechnung in den Strafzumessungs-\n‚gründen, ‚die sie in drei Punkten angreift. Sie beanstandet,\n‚dass. die Strafkammer auf die Schuläseite rund 4000.- DM\n\n”\n€\n\nProzesskosten ohne nähere Begründung und 6800.- DM in der\n\n\"Petzten Betrag nicht für sich, sondern für die NEWWA.c.\nverwandt habe. Schliesslich bemängelt sie, dass das Urteil a:\nnicht feststeile, welche Wechsel der Angeklagte nicht ein- u;\ngelöst habe.\n\nHierzu ist folgendes zu bemerken:\n\nN ee. R f\nTr an EL ERENTO FE WIEN\n\nDas Urteil führt bei der Sachdarstellung in den einzelnen Fällen genau die Nachteile an, die der Angeklagte\nder NOEEEEBA.G. durch seine Straftat zugefügt hat. In\nden Strafzumessungsgründen findet sich dann eine \"weitge-\n\n%\nx\n$\n«\n%\n\n. °\n\n“ge,\nDRS ;\nun\n\nx.\n- 2a\n\n< KO\nm”\n\nwi\n\nwo,\n”\n\nEn n.\nni.\nx\n\nFR\nNASEN\n\nft\n0\n\n67\n\n:.\n’\nARE\"\n[23\n\nu;\n\nBr\n>\n\nan ne der Pas\npie\nng wu “\n\nu\nKors\n\nEI ee en en mn er ne\nIE Re . -\n\nnenne\nen\n\nm\nN\nr\n\nRL\"\n\nerrwan\n\nBE Rs SF Yo\n\nBISEEN\n\nFEN\nv2 REIT ERE\nx we.\n. wo,\n\nwear\n\n‚Strafkammer, weil die Aufstellung ergebe, dass sich die Rn\n\n: ‚gig, den. die VB A:.6. tragen muss, während sie hierbei\n.. die Fälle, in denen der Angeklagte den. Sc\n\n. . man annimmt, dass die Bilanz für\n Verneinung eines schweren F\n\n. die beanstandeten Posten von\n\n‚ausgewirkt haben.\n\n7\n7\n\n\"gutgemacht hat\n.„6800.- Dit im F\n\n“ger\n\nhend theoretische Bilanz\". Die Strafkammer verwertet sie\njedoch nicht etwa, um die Höhe des Nachteils festzustellen\nden der Angeklagte in den einzelnen ‚Fällen seiner Gesellschaft zugefügt hat, sondern nur, um die Frage zu ent- ®\nscheiden, ob:ein schwerer Fall im Sinne des § 284 Abs 2 #\ndes Aktiengesetzes gegeben sei. Diese Frage verneint die B: ;\n=\n\nVeruntreuungen des Angeklagten im Rahmen seines angeb-\n\nlichen Anspruchs auf Erstattung der Anlaufkosten gehalten\nnätten. Die. Strafkammer macht also die Entscheidung nach\n§ 294 Abs 3 von der Höhe des enägültigen Schadens abhän-\n\nhaden nachträglich\nüberhaupt nicht. erwähnt. Selbst wenn\n\nwiedergutgemacht hat,\n\n’ „.\n\ndie Höhe der Strafe nach\nalles innerhalb des Strafrahmens 1\ngewesen sei und zu Unrecht B\n4000.- und 3500.- DM an- ‘\nführe, so könnte sich dies nur Zu Gunsten des Angeklagten\nDenn in der: Aufstellung erscheinen ins-\n‚gesamt 12652,- DM nicht, weil der Angeklagte in dieser\nHöhe den seiner Gesellschaft zugefügten Nachteil wieder :\n(Fälle IV 5, 6; 9). Die Veruntreuung: von\nalle 'IV 3 hat die Strafkammer mit Recht in\n\nAufstellung berücksichtigt. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe diesen Betrag für die Gesellschaft verwandt, widerspricht den Feststellungen. p;\ndas Urteil stelle nicht $\n\nte bis zu seiner Verhaf-\n\ndes § 284 Abs 1 von Bedeutung\n\nDie Ansicht der Revision,\n\nWechsel der Angeklag\n\nfest, welche\ntrifft insoweit allerdings ZU,\n\ntung noch eingelöst habe,\n\nar\n\nals es sich hierüber nicht ausdrücklich auslässt. Nach dem\nA: Zusammenhang der Gründe besteht jedoch hierüber kein Zweifel. Der Ahgeklagte hat persönliche Verbindlichkeiten mit\nAkzepten der Nam A.G. bezahlt. In drei’ Fällen bemerkt\n\"das Urteil, dass er die Akzepte ganz oder zum Teil einge-\n. löst habe (IV 5, 6, 9). Sie erscheinen deshalb in der\nBi \"Bilanz\" nicht, 'da sie nur darlegen soll, ‘welchen Schaden\ndie N __ 79 G. endgültig erleidet. Hingegen sind die\nWechsel, von “äenen das Urteil nicht ausdrücklich sagt, ob\nsie der Angeklagte eingelöst oder nicht eingelöst habe, in\n. der \"Bilanz\" aufgeführt. Mit Rücksicht auf die Zweckbe-Lu stimmung dieser Aufstellung kann es gar-nicht zweifelhaft\nan \"sein; dass diese Wechsel die NEED 4.6: und nicht der\n\n“ ‚Angeklagte eingelöst hat. an\n\nZe\n\nIl: Sachbeschwerde\n\nnn 1. Auch mit der Sachbeschwerde rügt die Revision, dass\ndie Feststellungen des Urteils zur inneren Tatseite des\n\"8.294 Aktiengesetzes unzureichend seien. Dies ist jedoch\n\"nicht der Pall. Der Angeklagte hat. seiner Gesellschaft ge-\n\"nöreride Gelder im Betrag von 6799.- DM sich unmittelbar\n\nel\n\nB AK N\na\n;\n+\n\n%\n.®\n\nse \" zugeeignet (Fälle :l.und: 2),: über, eine Forderung der Ge-\n: sellschaft ih Höhe:von :6800.- DM zum, ‚eigenen, Vorteil verir. Ziigt '(Pall'3). und ebenfalls zum.eigenen Vorteil Wechsel-\n\nverbindlichkeiten von insgesamt 26045,33 DM für. die m\nA.G. begründet (Fälle 5 - 11 und 13). zu seiner Verteidigung behauptet er, er sei berechtigt gewesen, dem Vermöoo gen der NM A.G. bis zu 30000.- DM zu entnehmen, weil\n>. sie in dieser Höhe die ihn drückenden DE Anlaufkosten\nB% (seine Schulden) übernommen habe. Diese Einlassung trifft u\nnach dem Urteil nicht zu. Es stellt fest, dass die Mit-\n\nsen\ndr rn\n\nTR]\n\n.\n\n“\n“ *\n\n_-. 5\n\nWET.\n.,r\n\n%\n\nglieder des alten Aufsichtsrats der Gesellschaft dem Angeklagten versprochen haben, im neuen Aufsichtsrat dafür zu\nstimmen, \"dass bis zu 30000.- DM Anlaufkosten, die Herrn\nSchi» entstanden und durch Quittungen von ihm zu belegen sind, auf, die Sanatorium NM A.G. zu einem Zeitpunkt übernommen werden, in dem die Gesellschaft über die\nerforderlichen Mittel verfügt\". Einen entsprechenden Beschluss hat aber der neue Aufsichtsrat nicht gefasst. Der\nAngeklagte hat keine Unkosten durch Quittungen belegt, sondern seine der NW A.G. nachteiligen Verfügungen hein-\n\n‚lich getroffen. Die Gesellschaft ist niemals in der Lage\n„gewesen, nennenswerte Beträge für andere.als die dringend-\n\nsten eigenen Betriebsausgaben aufzuwenden. Die Strafkammer\nhält es zwar nicht für ausgeschlossen, dass der Angeklagte\neinen Beschluss des neuen Aufsichtsrats nur für eine Forn-\n\nsache angesehen hat. Er ist sich jedoch, wie die Strafkammer \"9\nrechtlich bedenkenfrei aus zahlreichen Beweisanzeichen fol- '\n\"gert, dessen bewusst gewesen, dass die beiden weiteren Be-\n\ndingungen, nämlich der Nachweis der Ausgaben und vor 'allem\n\n“aie Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft, nicht eingetreten \"\n“waren. Daraus ergibt sich in: Verbindung mit der Feststellung, “|\n\ndass der Angeklagte 'seine- Verfügungen in den Büchern der\nGesellschaft nicht vermerkte,. als Überzeugung der Strafkammer, dass er sich zu diesen der NED A.C. nachteiligen Handlungen auch nicht berechtigt glaubte.\n\n2. Weitere Sachrügen erhebt die Revision nicht: Die\nauf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene Nachprüfung\n\ndes Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, der den Ange- ER\n\nklagten benachteiligen könnte. Seine Revision war daher\nzu verwerfen.\n\nDr. Moericke Werner Dr.\n\nDr. Ludwig Dr. Ortlieb\n\nSauer\n\n2 R\nnon\n\nx\n®\n%\n: 4\n7\n1\n2\n”.\n>\nS.\n%\n2\n\n1483\n“ SER\n33","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-04/2-str-453-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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