{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-10-28_2_StR_444_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-10-28","aktenzeichen":"2 StR 444/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2311 013\nua KNaxen des Yoikes\nIn der Strafseche\n\ngegen\n\nya\n\nun\n\nje &\n\nwegen Verbrechens gegen die kenschlichkeit uU.@.\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundengeriohtehofs auf Grund\nder Yaup tverhandlung vom 28. Oktober 1952 in der Sitzung\nvom 4 Novenber 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBi Hoezicke\n\nBundesrichte De dotterneich\nBundes ichter ” weg\n\n°\n\nEnted - dr. Zudwig\nBundesrienter ' DE; drilic |\n„ als veisitzende Fichter,.\n\nErster Staatsanwalt,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n. als Trkundsbeanter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannts\n\nt: Auf sie , Revisionen der Angeklagten ER\n\nGeubimme, TOEMEE una LEE Wir3 das Ur-\n\nteil des Schwurgerichts Aurich vom 23, Dezember 1950, soweit es sie betrifft,\n\nII.\n\n1. dahin abgeändert, dass die Verurteilung\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt,\n\n2. im Strafausspruch und beim Angeklagten\nFEED auch im Gesamtstrafenzusspruch\naufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Lim\nwird das vorbezeichnete Urteil. soweit es\n\nihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nanderweiten Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten äes Rechtsmittels, an\ndas Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten ZEN wird\nauf seine Kosten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“\n\nne Et,\nwen =\n\nDaupr Er Free\n\n772\n5\n\nnme\n\nnr,\n\nER RE\nnn nLL ie, ge 2\n\nnn nn\n\nI: Die Angeklagten sind neben anderen früheren Mitangeklagten je in besonderer Weise an Ausschrei tungen beteiligt, welche in der Nacht vom 9./10. November 1938 und am\n10. Kovember 1938 in Jever aus Anlass der Ermordnung des\nLegationssekretärs von REED auf Anweisung zentraler Perteistellen der NSDAP sich gegen die ortsansässigen Juden\nund ihr Vermögen richteten. Zu Beginn der Ausschreitungen\nsind die Angeklagten vb, EMEMD, TED und 1:\nbei der Inbrandsetzung und Niederbrennung der Synagoge in\nJever tätig geworden. Später wurde die SA aufgerufen und\nes kam unter Leitung des Angeklagten vimB zu einer Verhaftungswelle gegen die Juden, bei welcher 15 Länner und\n26 Frauen aufgeliolt und im Gerichtsgefängnis Jever festgesetzi wurden; die Frauen und ein 81 Jahre alter Jude wurden im Laufe.des Nachmittags des 10. ‚November 1938 entlassen; die übrigen männlichen Juden kamen in ein Konzentratio\nlager, in welchem sie alle länger als eine Woche festgehalten wurden. Hieran sind die Angeklagten WEM und ICE\nbeteiligt. änschliess send kam es zu einer Beschlagnahmeaktion\nvon Vermögenswerten durch \"Beschlagnahmetrupps der SA in den\nHäusern der Juden; hierbei haben die Angeklagten WED\n\nDe und si mitgewirkt.\nDurch das angefochtene Urteil des Schwurgerichts Aurich\n\nvom 23. Dezember 1950 wurden zu Zuchthaus- und Geföngnis-\n\nstrafen verurteilte\n\n1. Der Angeklagte WERE wegen Unmenschlichkeitsverbrechens\nbegangen in ‚Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer .\nBrandstiftung und Zerstörung eines: Bauwerks, sowie begangen in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch\nnach § 125 Abs 2 StGB, gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung nach § 239 Abs 1 und 2 StGB und geucinschaftlicher räuberischer Erpressung,\n\n-A4-\n\n2. bis 4. die Angeklagten ram. 1: ME und TREE wegen\n\nUnmenschlichkeitsverbrechens, begangen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und Zerstörung\neines Bauwerks, wobei beim Angeklagten FE unter Einbeziehung anderweit erkannter Strafen eine\nGesamtstrafe gebildet wurde,\n\n\\n\n\nder Angeklagte Ib wegen Unmenschlichkeitsverbrechens, begangen in Tateinheit mit schwerem\nLandfriedensbruch nach § 125 Abs 2 StGB, gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung nach § 239 Abs 1\nund 2 StGB und gemeinschaftlicher räuberischer\nErpressung.\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten ZUEED wurde im Hinblick auf das Straffreiheitsgesetz von 31. Dezember 1949\neingestellt: .\n\nHit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung\ndes sachlichen Rechts, einzelne Angeklagte auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften.\n\nDie Revisionen haben zum teil Erfolg.\n\nii. Verfahrensrügen I\n\n1. Die Angeklagten uni OB erv1icken eine Verletzung des § 55 Abs 2 StPO darin, dass der Zeuge zire\nnicht au? sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass des Schwurgericht rechtsfehlerhaft den Verdacht einer strafbaren\nHanälung bei dem Zeugen Linn nicht erwogen oder verneint hat; ausserdem würde das Urteil auf der Verletzung\nder Vorschrift des § 55 Abs 2 StPO nicht beruhen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof\nbisher an der Rechtsauffassung festgehalten hat, dess auf\neinem Verstoss gegen 8.55 Abs 2 StPO die Revision nichi\ngestützt werden kann ‚BGiSt 1, 39)»\n\nER 7. SEE\n\n2. Die Revision des Angeklagten FÜ wendet sich dagegen, dass die Strafsache gegen ihn und die früher wit\nihm zusammen angeklagten Brandstifter durch Gerichtsbeschluss nit der Strafsache gegen 11 weitere Angeklagte\nwegen sonstiger Ausschreitungen verbunden und dass ihm\nhiervon \"keine offizielle Mitteilung\" gemacht worden\nsei. Entgegen der Darstellung der Revision handelt es\nsich nicht um eine gemäss § 237 StPO beschlossene Verbindung der Strafsachen, vielmehr beruht die Verbindung\nder Strafsachen auf § 13 StPO, Eine etwaige Unterlassung\nder Witteilung des Verbindungsbeschlusses wäre lediglich\nals Orädnungswidrigkeit zu betrachten, auf welcher das\nUrteil nicht beruhen kann.\n\nIII Sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils\n\n1 Nachdem die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur\nAburteilung von Straftaten des Kontrollratsgesetzes Nr 10\nmit Wirkung vom 1. September 1951 zurückgenommen ist,\nmuss die Verurteilung der Angeklagten Ziff 1 bis 5 wegen\nVerbrechens gegen die Menschlichkeit wegfallen. Insoweit\nwar das Urteil abzuähderh.\"\n\n2, Deutschrechtliche Straftaten.\n\nIn dieser Hinsicht erschöpfen sich die Revisionsausführungen der Angeklagten Ziff 1 bis 5 weitgehend in unzulässigen Angriffen auf die für das Revisionsgericht\n\n bindenden Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Dies gilt namentlich für die\nRevisionsausführungen der Angeklagten Hmm und EEE;\nauch soweit die Beweisführung hinsichtlich der Witwirkung dieser Angeklagten an der Brandstiftung als angeblich denkgesetzlich fehlerhaft gerügt wird und insofern\nsich die Revisionen auch der übrigen Angeklagten gegen\ndie tatsächliche Feststellung des Schwurgerichts wenden,\ndass die Angeklagten bei der Tat das Bewusstsein der\n\nRechtswidrigxeit ihres Vorgehens hatten.\n\nAuf der Grundlage der für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des Schwurgerichts ist, soweit die\n„ngcklagten wegen Verletzung deutschrechtiicher Strafbestimmaungen schuldig gesprochen sind, ein durchgreifender\nRechtsirrtum nicht ersichtlich und nur noch auf einige\nEinzelgesichtspunkte hinzuweisen:\n\nKeine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Schwurgerichts. dass die Freiheitsberaubung der Juden widerrechtlich war. Bei WM und LU brauchte sich im\nRahmen des § 239 Abs 2 StGB der Vorsatz nicht auf die Fest\nhaltung über eine Woche hinaus zu erstrecken (R6St 61, 179\n- Urteil des Senats vom 7. März 1952, 2 StR 52/50 -), doch\nist dieser Vorsatz tatsächlich festgestellt. Durch die Alnahme eines Verbrechens nach § 239 Abs 1 und 2 StGB statt\nmehrerer tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen nach\n§ 259 Abs 1 und 2 St&B sind die Angeklagten WM und\nICE nicht beschwert; entsprechendes gilt für die Annalme eines Verbrechens der räuberischen Erpressung statt\nmehrerer tateinheitlich zusammentreffender derartiger Verbrechen bei einem Teil der Angeklagten. Die Annahme von\nräuberischer Erpressung 'bei. den Ängeklagien ve und\nLOB ist rechtlich einwandfrei begründet; ebenso durchweg das Vorliegen eines Landfriedensbruchs im Sinne des\n§ 125 aba 1 und 2 $t@B. Rechtsirrtumsfrei ausgeschlossen\nist bei den Angeklagten die Anwendung der §§ 52 und 54\nStGB. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ist eusdrücklich festgestellt.. Bu |\n\nDa das Verbrechen gegen die Kenschlichkeit als Bindeglied wegfällt, tritt nunmehr bei dsm Angeklagten >\ngas in Tateinheit mit Bauwerkzerstörung begangen® Verbrechen der Brandstiftung als recätlich selbständige Tat\nin Tatmehrheit zu dem später begangenen Landfriedensbruch\nin Tateinheit mit gemeinschaftiicher Preihcitsberaubung\nund gemeinschaftlicher röuberischer Erpressung.\n\n- 71 -\n\nBei den Angeklagten Hg una TB entfällt das\nVerbrechen gegen die Menschlichkeit und bleibt der Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Zerstörung eines Bauwerks bestehen.\n\nzB ist nach Wegfall des Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit noch des schweren Landfriedensbruchs in\nTateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung und gemeinschaftlicher räuberischer zrpressung\nschuldig:\n\nDer Senat war genäes § 354 StPO in der Lage, den\n\nSchuldspruch bei Vin, rip, TREE unc LED von\n\nhier aus abzuändern. Keen Wegfalls des Verbrechens gegen\ndie Menschlichkeit ist bei diesen Angeklagten das Urteil\n\nim Strofeusspruch aufzuheben, bei TB auch in Gesamt-\n\nsirafenausspruch, in welchen die vorliegende Tat äurch das\nangefochtene Urteil einbezogen war. insoweit ist die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an die jetzt zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückzuverweisel,.\n\nBeim Angeklagten N ist der Schuldspruch rechtsxräftig, jedoch der Strafausspruch aufzuheben, da das Kon-.\ntroll ratsgesetz Nr 10 nicht mehr von deutschen Gerichten\nangewendet werden darf; ; die Strafkamner muss daher die\n_ Sirafe den ‚deutschrechtlichen Strafbestimmungen entnehmen.\n\n+ Im: übrigen waren die Revisionen dieser Angeklagten zu\nverwerfen. j\n\n3 Der Angeklagte BP TERE wurde vom Schwurgericht des\nVerbrechens gegen die Menschlichkeit, begangen in Tatein-\n\nheit mit Landfriedensbruch nach § 125 „bs 1 und Beihilfe\nzum schweren Landfriedensbruch nach 8 125 Abs 2 StGB, Sowie wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung schuldig\n\nDC\n\nerachtet, das Verfahren jedoch nach dem Straffreiheitsesetz vom 31. Dezember 1949 eingestellt, da eine höhere\nStrafe als Sechs Monate Gefängnis für ihn nicht in Betracht komme. | |\n\nAuch bei diesem Angeklagten entfällt die Würdigung\nder Tat unter dem Gesichtspunkt des Verbrechens gegen\ndie Nenschlichkeit. Im übrigen ist seine Revision ohne\nErfolg. Die Revisionsausführungen greifen fast durchweg\nin unzulössiger Weise die bindenden Tatsachenfeststellungen des Schwurgerichts an; sachlich-rechtlich wird angeführt, der Angeklagte hätte unter dem Gesichtspunkt\ndes übergesetzlichen Wotstands freigesprochen werden müssen,\nweil er bei der Beschlagnekmeaktion besonders schonend\nund zurückhaltend vorgegangen sei. Die Behauptung der\n‚Revision, dass der Angeklagte sich an den Ausschreitungen\nlediglich beteiligt habe, üm_zu verhüten, dass andere\nTäter grösseren Schaden in.den Judenhäusern hervorriefen,\nfindet in den Tatsachenfeststellungen des Schwurgerichts\nkeine Stütze; ausserdem übersieht die Revision, dass der\nAngeklagte nach den Feststellungen des Schwurgerichts\nals Teilnehmer der ganzen Aktion, wie UA: S 124 - 126\nrechtlicn zutreffend dargelegt ist, sich das Vorgehen\nder übrigen Kitbeteiligten zurechnen lassen muss. Eine\nFreisprechung des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt\ndes übergesetzlichen Notstands kommt daher nicht in\nBetracht: Die Revision dieses, . Angeklagten, die sich gegen\n\nBE:\n\nKon\n\nr es\n\nen\n\n-9-\n\ndie Einstellung des Verfahrens richtet, war daher als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nDr. koericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Tudwig Dr. Ortlieb\n\n[33","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-28/2-str-444-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-28/2-str-444-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:26.742241+00:00"}}