{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-10-24","aktenzeichen":"2 StR 65/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2311 024 -6\n\nim Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache £\ngegen B\n\nLad ’\n2.)\n3.) .\n4-) iz\n6.) 4\nwegen Mordes i 3\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Oktober 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter END\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n.\ns . ” .\n.% . v *\n.. Bi v. > . gi Ya s \"7 ran yx £\na, u \" ..“ D ’\n: $ .‘ ER .\n“ p u. v .’ Non\n: ” ß 3 I > DR 3 ® . te\n\"n & ET TERN AR N) N\n” “ >.\na\nORTES HEENE. SEE GELESENE ERDE EEILTTE EEE NEUE RT\n\n-2-\n\n.,... M . . “.\n; Ti re ng\n\nenter e\n\nPr .\n\nII.\n\ndo\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Pe EEED\nvon K5>: Seen‘ WERE wird das Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Oldenburg vom 2. Juni 1950\n\n1.) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen\nVerbrechens gegen die Menschlichkeit wegfälit,\n\n2. ) im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen dieser Angeklagten verworfen. j\n\nAuf die-Revision des Angeklagten WO ip wira das\nvorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen, sowie im Gesamtstrafenausspruch, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückverwiesen.\n\n\"+. .Von-.Rechts wegen\n\n” . . .& Eu .\n. [3 “\n. . .\n. , gar\n\n-5-\n\nGründe:\n\nI. Am 14. April 1945 wurde der Bauer Willi Reg von\nDötlingen am Ortsausgang von Dötlingen durch Angehörige\ndes Volkssturmbat. 122 erschossen, die Leiche am Rande\nder Strasse niedergelegt und mit einem Schilde mit der\nAufschrift gekennzeichnet: \"Wer sein Volk verrät, stirbt\",\n\nAn dieser Tat sind die Angeklagten je in besonderer Weise beteiligt:\n\n1.) Die Angeklagten Pe: (EB und van Kin\ngehörten zu dem Kommando des Volksstunmbat. 122, das\ndie Erschiessung vorgenommen hat. Diese wurde wie folgt\nausgeführt: Rep wurde von Pe und dem inzwischen\nverstorbenen Mitangeklagten I unter dem Vorwande,\ner müsse zum Divisionsgefechtsstand mitkommen, von seinem Anwesen in: einem Kraftwagen abgeholt; am Ortsausgang, als Re den Kraftwagen verliess, gab Pin\nvon hinten einen tödlichen Pistolenschuss in den Schädel des Rp ah, und als Rp darauf zusammensank,\nder Angeklagte var Kge einen zweiten Schuss in den\nRücken des Rp von welchem nicht feststeht, dass er\ntödlich gewirkt hätte; hierauf brachte Pilibien rap\n@B einen weiteren tödlich wirkenden Schädelschuss bei.\n\nm hatte dem PIE die Tatpistole gegeben.\n\n2.) Der Angeklagte WB war in jener Zeit Führer des Volkssturmbat. 122. Er hat Pe® den Befehl‘\ngegeben, nach Dötlingen zu fahren, Re zu erschiessen\nund ein auf den Grund der Hinrichtung hinweisendes ,\nSchild auf die Brust zu legen, ferner angeordnet, Pi» : N;\nGE so11e CHE a1s ortskundigen Führer und zwei Män-- .\nner zur Unterstützung mitnehmen. Das Weitere solle der\n\nAdjutant regeln.\n\nzw\n\nLER NERV ES ER\nERTTENG RRRZER\n’ « DE TE Zr\n\nVIEH Vers\nn\n\ndo\n\n-4-\n\n3.) Der Angeklagte Sc, Adjutant: des Volkssturmbat. 122, hatte darauf angeordnet, dass die Angeklagten CB und von Km sowie die früheren Mit-\n\nangeklagten SCHÜ und Lggggp den Fü pei der\n\nAusführung des Auftrages unterstützen sollten, und die\nMarschbefehle für die einzelnen Männer ausgestellt.\nSchon vorher hatte Sc beim Zustandekommen des\nErschiessungsbefehls auf WÜRD eingewirkt.\n\n4 ) Zur Erteilung des Erschiessungsbefehls war es\nauf folgende Weise gekommen:\n\nAm 7 April 1945 hatte sich der Angeklagte ver»\nEB :1s Führer des Volkssturmbat. 122 bei dem Angeklagten Weg damals Gauleiter und Reichsverteidigungskommissar des Gaues Weser-Ems, gemeldet. Bei dieser persönlichen Besprechung gab Wege den WEEEEEEED\nsinngemäss folgende Anweisung: Mit Volksverrätern und\nVolksschädlingen solle im Gau kurzer Prozess gemacht\nwerden. Sie sollten ohne Gerichtsverfahren aufgehängt\nwerden. WERE habe selbst hart und rücksichtslos\ndurchzugreifen. Es müsse einmal ein Exempel statuiert\nwerden. Als besonders wirkungsvolle Abschreckungsmassnahme sehe er es an, wenn den hingerichteten Volksverrätern ein Schild mit entsprechender Aufschrift umgehängt werde, j\n\nAm 13. April war dem Angeklagten WEM von Ce\ndB gemeldet worden, nach Angabe des stellvertretenden\nOrtsgruppenleiters BriB von Dötlingen habe der\nBauer Willi Rp in Dötlingen das RAD-Lager geplündert\nund der Kindergärtnerin BilBerklärt, er werde da-\n\nfür sorgen, dass Bra und die Biggi von den\n\nEngländern gehängt würden, wenn Dötlingen von ihnen be-\n\n-.5 -\n\n\"schlafenden VG fragte, was in der Dötlinger\n\n-5-\n\nsetzt werde. WED cat Ti den Befehl, mit ca\n\n@&B nach Dötlingen zu fahren und entsprechende Ermittlungen anzustellen. Pf hörte Er niederschriftlich; dieser hielt die Beschuldigung Res aufrecht und antwortete zum Schluss auf die Frage Ps: S\n\"Im Namen meines Kommandeurs, frage ich Sie, halten Sie “ .\ndie Umlegung Re für erforderlich und, richtig?\", 5\nnachdem er gezögert und mit sich gerungen hatte: \"Ja, :\nder Mann muss weg\". Am 14. April führte WED ein ar:\nFerngespräch mit der Gauleitung Weser-Ems und zwar mit\neiner Person, die er für den Gaustabsführer Kon 3\nhielt, und trug den Fall Regwvor. Er bemerkte, dasser ©:\nrg festnehmen und nach Oldenburg schaffen wolle. Sein zu:\nGesprächspartner widersprach und wies darauf hin, dass\ndie Oldenburger Gefängnisse voll seien. Er, WEB habe die Sache schnell und selbst entsprechend den erhaltenen Anweisungen zu erledigen und über das Veranlasste\nbis zum anderen Tage zu berichten. |\n\nee nd lanen\n\nGegen Abend weckte der Angeklagte Sci den\n\nAngelegenheit geschehen solle. EEE gar daraufhin\nSCEENED den Inhalt seines Gesprächs mit der Gauleitung\nzur Kenntnis, befahl, POEEEEED zu holen und fragte ihn\nnochmals nach dem Ergebnis der Ermittlungen. Dieser bestätigte die Richtigkeit seiner früheren Meldung. Daraufhin erteilte WED dem PEEEEEEB den oben im einzelnen\nwiedergegebenen Befehl, nach Dötlingen zu fahren und I]\n@ zu erschiessen. E\n\nDie gegen Rn erhobenen Anschuldigungen erwiesen\nsich später als unberechtigt. j\n\n-6-\n\nDurch das angefochtene Urteil sind verurteilt\nworden:\n\n1.) Der Angeklagte WW wegen vorsätziicher Tötung\nin Tateinheit mit Menschlichkeitsverbrechen zu\n4 Jahren, 9 Monaten Gefängnis.\n\n2.) Die Angeklagten Fe: CB, von Kap und\nSCHE wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Tötung\nin Tateinheit mit Menschlichkeitsverbrechen zu\n\n4 Jahren, 4 Monaten Gefängnis: .\n\n3,) Der Angeklagte Web wegen Menschlichkeitsverbrechens unter Einbeziehung einer gegen ihn durch\nUrteil des Spruchgerichts Bielefeld vom 22./28.\nKovember 1949 erkannten Gesamtgefängnisstrafe von\n6 Jahren, 6 Monaten zu einer Gesamtstrafe von\n7 Jahren und 6 Monaten Gefängnis (Einzelstrafe\nfür vorliegendes Menschlichkeitsverbrechen:\n\n4 Jahre Gefängnis),\n\nMit ihrer Revision rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts, einzelne Angeklagte auch\ndie Verletzung prozessualer Vorschriften.\n\nDie Revisionen hatten teilweisen Erfolg.\n\n7\n\n- II. Verfahrensrügen. ..4\n\n1.) Die Angeklagten SCHE und weg erb1ixken einen Verstoss gegen §§ 245, 246 StPO darin, dass\nihr in der Hauptverhandlung gestellter Beweisamtrag auf\nLadung und Vernehmung des Prof. Dr. Erich Schwinge,\nMarburg als weiteren militärischen Sachverständigen abgelehnt worden sei. Nach der Sitzungsniederschrift ist\n\n—\n\n-7-\n\nder Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt worden,\neines weiteren militärischen Sachverständigen bedürfe\nes nicht. Da bereits ein militärischer Sachverständiger in der Verhandlung vernommen worden war, konnte\n\ndas Gericht nach seinem Ermessen die Zuziehüng eines\nweiteren militärischen Sachverständigen ablehnen. Überdies ergibt sich aus den späteren Erörterungen zu 85 47\nMStGB, 358 StPO, dass das Urteil auf einem diesbezüglichen Verfahrensverstoss nicht beruhen würde, weil das\nSchwurgericht gemäss § 358 Abs 1 StPO bezüglich der\nBeweisfrage an die rechtliche Beurteilung des früheren\nRevisionsgerichts, welche der Aufhebung des Urteils zu-\n\ngrunde lag, gebunden war.\n\n2.) Der Angeklagte Sc beanstandet die Ablehnung eines Beweisamtrags auf Vernehmung eines militärischen Sachverständigen über den Aufgabenkreis eines\nBat.Adjutanten als verfahrenswidrig. Diese Rüge kann\nschon deshalb nicht durchdringen, weil ein solcher Beweisamtrag ausweislich der Sitzungsniederschrift in der\nHauptverhandlung nicht gestellt worden ist. Der vor der\nHauptverhandlung gestellte Antrag war prozessordnungsmässig durch Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer\nbeschieden worden: BE }\n\n3.) Die Rüge des Angeklagten ScCHEB, ein Antrag\nauf Erstreckung des Sachverständigengutachtens des Oberst\n&.D. PoiiBauf die Beweisfragen über den Aufgabenkreis\ndes Angeklagten als Bat.Adjutant sei abgelehnt worden,\nfindet im Sitzungsprotokoll keine Stütze.\n\n4.) Ein Beweisamtrag des Angeklagten Weg wurde\ndurch Gerichtsbeschluss abgelehnt, da die in das Wissen\n\n-8-\n\nie\nFE RIEEERR\nPr\n\ner\nnn 7%\n\n-8-\n\ndes benannten Zeugen gestellten Tatsachen als wahr behandelt werden könnten. Die Revision beanstandet, dass\ndie als wahr unterstellte Tatsache im Urteil nicht erwähnt sei. Es ist indessen nicht erforderlich, dass\n\nsich die Urteilsgründe ausdrücklich mit einer als wahr\nunterstellten Tatsache auseinandersetzen (vgl Urteil\n\ndes BGH vom 18.-April 1952 - 1 StR 845/51 -); das Urteil\ndarf nur nicht in Widerspruch zu einer als wahr unterstellten Tatsache treten. Das ist hier nicht der Fall.\n\nIII. Sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils.\n\n1.) Nachdem die Ermächtigung deutscher Gerichte zur\nAburteilung von Verbrechen gegen die Strafbestimmungen .\ndes KRG Nr 10 zurückgenommen ist, kann die Verurteilung\nder Angeklagten wegen Menschlichkeitsverbrechens nichtaufrecht erhalten bleiben.\n\n2.) Deutsch-rechtliche Strafbestimmungen. - Revision\n\nder Angeklagten Win, ScHEEED, TEE CE und\n\nDie Revision des Angeklagten WW rügt die Verletzung der §§ 124 und 47 MStGB in Verbindung mit §§ 358\n\n‚StPO, 5 KStVO, 59, 53, 52 und 54 StGB, die Revision der\n\nAngeklagten SE, PO una CE vor allem auch\n\nVerletzung des § 47 MStGB in Verbindung mit § 358 StPO,\n\ndie Revision der Angeklagten ScCEEEB una van ve\ninsbesondere die Verletzung des: § 59 StGB; ausserdem\n\nwird von den Revisionen der Angeklagten We, ScHEp\n\nWEB und van Ka fehlerhafte Strafzumessung. geltend\ngemacht.\n\nDie Revisionen sind zum Schuldspruch wegen der vom\n\n- 9 -\n\nPo\n\nrn...\n\n- 9 -\n\nSchwurgericht angewendeten deutsch-rechtlichen Strafbestimmungen ohne Erfolg. j\n\nun nun nn ame nme nn\n\nj Das Schwurgericht stellt zusammenfassend fest,\n\n| GEB habe den Befehl gegeben, Rggpzu erschiessen,\n\nsein Entschluss sei durch Weges Anweisung vom 7.\n\nur April 1945 angeregt und durch das Gespräch mit der Gau-\n\n2. leitung vom 14. April 1945 bestärkt worden. Er habe dar-\n. auf den Fall \"selbst erledigt\", den Befehl zur Tat gegeben, die Tat also als eigene gewollt. Er habe durch |\nseine Untergebenen selbst gehandelt, sei also Täter.\nSCHE, CD una von KEG Hätten sich der Beihilfe zum Tötungsverbrechen schuldig gemacht. Auch ScHB\n\n«EB habe nur Gehilfenvorsatz gehabt. Gegen diese Beurteilung, die in den Tatsachenfeststellungen ausreichend\nbegründet ist, ist rechtlich nichts einzuwenden. Ob die\nAblehnung des § 211 StGB durchweg rechtlich einwandfrei\nbegründet ist, insbesondere soweit es sich um die Frage\nhandelt, ob Pb heimtückisch gehandelt hat, kann\n\n..\n\na ne\n\n2 Bu. Te\n\nun m\n\nPER PORBEE\nwe Tg\n>\n\nmn,\neye pe vs .\n.\n\nNa: SER : Zus\n» r\n\n®\nnn\n\nnn\nPER\n2\n\n„e\na\nu RE\n\nTa auf sich beruhen, da die Angeklagten durch die Bejahung\nSER des § 212 statt § 211 StGB nicht beschwert sind und die\nBi Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel eingelegt hat.\n\nDr Ai\nBr.\n2. s\nDR\n\ner kr Die Urteilsausführungen befassen sich eingehend\n\n\" mit den nach dem Verteidigungsvorbringen der Angeklag-\n\nA ten in Betracht kommenden Rechtfertigungs- und Entschul-\n\n1%.\n\n2 * digungsgründen und lehnen 'rechtsirrtunsfrei das Vorlie-\n\nFE E:\niR gen solcher Gründe ab: : ;\n\nKeiner Widerlegung bedarf die Behauptung der Revision, zu Unrecht sei § 124 MStGB verneint. Das Schwurgericht legt dar, dass diese Bestimmung nur ein Notrecht im Verhältnis des Vorgesetzten zum Untergebenen\n\n- 10 -\n\n2 ana. Tr EEE TRETEN STETTEN MET HIERNETTE TERN,\nSer . a on er *, 0 Hr; LT\n. ‘er ’ > ’\n\nE: nu EEE\nis ;\n.\n\n2\n\nER\n. ”.\n\n- 10 -\n\nschaffe, dass Re dem Angeklagten WEB nicht\nals Untergebener, sondern als Zivilperson gegenüber-\n\nstand und dass weder durch \"Führerbefehl\" noch durch\nsonstige Erlasse höherer Dienststellen, noch durch die\nAnweisung Weges die Befugnisse des 8 124 MStGB rechtswirksam erweitert worden seien. Dies ist rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\nEntgegen der Auffassung der Revisionen der Angeklagten WED. SCHEEEEND, FEB und CE ist\nauch die Nichtanwendung des § 47 MStGB bei der festgestellten Sachlage frei von Rechtsirrtum. Zutreffend |\nhält das Schwurgericht bezüglich § 47 MStGB sich an die\nRechtsauffassung, welche dem Urteil des OGH Köln vom\n29 Noveuber 1949 zugrunde lag, für gebunden; hierin\nliegt kein Rechtsfehler. Danach waren weder die allgemeine Anweisung des We von 7. April 1945, noch die\nbesondere Anweisung der Gauleitung vom 14. April 1945,\nnoch der von dem Angeklagten WEB erteilte Befehl\nzur Erschiessung des RB militärische Befehle in\nDienstsachen i.S. des § 47 MStGB. Auch der Bundesgerichtshof kann in einem solchen Falle von der Rechtsauffassung des früheren Revisionsgerichts nicht abgehen,\n\nBGH Urt. vom 27. September 1951, 3 StR 148/51.\n\nVergeblich versuchen insbesondere die Revisionen\n\nder Angeklagten SCEEEED und rw darzulegen, dass\ndas jetzige Urteil gegenüber dem früheren Revisionsur-\n\nteil des OGH Köln von einem anderen Sachverhalt ausgehe und daher die Bindung des § 358 Abs 1 StPO nicht eintrete, Ausdrücklich stellt das angefochtene Urteil fest,\nAnweisung und Befehl seien dahin gegangen, dass ein 2ivilist ohne Anhörung und Verfahren getötet und mit\n\n- 1 -\n\n\"RER,\n\nZn\n\nSE\nen I an\nau “\n\nN he En\nPR run 7% rn\"\n\n‚\n\net\n\n5 Rn\n\nPP Vers >. 5 DE 9 Pr Pre\nET TTS\nLaer? °\n\n- 11 -\n\neinem auf das \"Verräterische\" seines Tuns hinweisenden Schild gekennzeichnet werden solle; damit \"seien\ndie gleichen Tatumstände\" festgestellt, von denen das\nfrühere Revisionsgericht bei der Aufhebung des Urteils\nausgegangen ist. Wenn auch das frühere Revisionsgericht die Sachlage mit anderen Worten umschrieben hat,\nso ergibt ein Vergleich der Urteile, dass sachlich damit dieselben Tatumstände, wie sie dem jetzigen Urteil\nals festgestellt zugrunde liegen, bezeichnet werden\n\nsollten.\n\nRechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Darlegungen des Schwurgerichts zu § 3 KStVO, durch den zwar\nzivilisten, die sich im Operationsgebiet befinden, dem\nKriegsverfahren unterworfen wurden, aber keinesfalls\nfür irgendwen eine Berechtigung geschaffen wurde, Zivilpersonen ohne Anhörung und Verfahren zu töten,\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts sind\nsich die Angeklagten bewusst gewesen, dass etwas befohien \"wurde, was mit ‚militärischen Aufgaben nichts zu tun\nhatte; insbesondere war für Sie auch erkennbar, dass\nein Befehl, Rp zu erschiessen, unverbindlich war\n\n“und dies war den Angeklagten auch bewusst, Damit ist\n\nauch das allgemeine Unrechtsbewusstsein gegeben, überdies‘ vom Schwurgericht auch ausdrücklich festgestellt;\ndenn andere Gründe, aus denen sie ihr Vorgehen, die 15-\ntung eines Menschen, für rechtmässig hätten halten können, sind nach der Sachlage. ausgeschlossen. Auch waren\nsich die Angeklagten nach den Feststellungen bewusst,\ndass der Befehl ein allgemeines Verbrechen bezwecke.\n\nAuf die Hilfserwägungen des Schwurgerichts, ob ein\n\n- 12 -\n\n”\nBr\n\n-12 - Bu\n\nvorsatzausschliessender Irrtum vorliegen würde, wenn\ndie Angeklagten irrigerweise die Anweisung oder den 1\nBefehl als verbindlich angesehen hätten, kommt es also nicht an; eine Erörterung, ob die Auffassung des\nSchwurgerichts zu § 59 StGB durchweg rechtlich ein--\nwandfrei ist, erübrigt sich daher. Deshalb können die\nmit der Revision des Angeklagten Sc> zu § 59 StcB\nvorgetragenen Gesichtspunkte nicht zum Erfolg führen;\nsie übersehen auch die teilweise gemäss § 358 eingetretene Bindung, welche dem ersten in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil des OLG Oldenburg vom 29. Juni\n1948 zukommt.\n\nRechtlich einwandfrei ist auch die Feststellung\ndes Schwurgerichts, dass aus tatsächlichen Gründen\nNotwehr, Nötigungsstand und Notstand (§§ 53, 52, 54\nStGB) nicht vorliegt.\n\nBei den Angeklagten WEM, SCHE, rag.\nCE und von Rp entfällt daher die Verurteilung\nwegen Menschlichkeitsverbrechens und bleibt der Schuldspruch wegen der festgestellten deutsch-rechtlichen\nStraftaten aufrechterhalten. Im Strafausspruch ist das\nUrteil gegen sie aufzuheben,. da die Strafe auf Grund\ndes Menschlichkeitsverbrechens geschöpft war und ihre\n. Höhe hierdurch beeinflusst sein kann. Auf die Revisionsrügen der Angeklagten zur Strafzumessung braucht nicht\neingegangen zu werden.\n\n3.) Revision des Angeklagten Weiß:\n\nBeim Angeklagten Weg fällt die Verurteilung\nwegen Menschlichkeitsverbrechens weg.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\n2 Gleichwohl muss der Sachverhalt erneut unter dem\n\n; Gesichtspunkt geprüft werden, ob der Angeklagte nicht\n\nSo . der Teilnahme an der Tat des vOEEEERB unter deutsch-\n\nBi. rechtlichen Gesichtspunkten schuldig ist. Die Ausfüh-\n\nis rungen des Schwurgerichts, mit denen eine Anstiftung\n\n. zum Totschlag verneint worden ist, sind nicht frei von\nu Rechtsirrtum. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts\nA hat die allgemeine Anweisung Weis vom 7. April 1945 °\nBit: die Erschiessung des Rem zur Folge gehabt; ohne sie .\nA: hätte WEM nicht gehandelt. Demnach liegen die äus-\n\n| seren Voraussetzungen einer 'Anstiftung zum Totschlag\nvor. Denn die in der Anweisung vom 7. April 1945 liegende Anstiftungshandlung hat den Tatentschluss bei WB»\nGEB nervorgerufen und zur Begehung der Tat geführt. Die\nDarliegungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite der\nAnstiftung sind jedoch rechtlich fehlerhaft, Freilich\ngenügt zum Anstiftungsvorsatz nicht die Aufforderung\n\noder der Rat, Straftaten überhaupt oder solche bestimmter Art zu begehen; derartige Fälle werden vom Strafgesetz 2.B. durch §§ 110, 111. oder § 49 a StGB erfasst.\n\nSo liegt der ‚vorliegende Fall nach dem festgestellten\nSachverhalt nicht. Der Inhalt der Anweisung Ve» an\n7) war.zwar insofern allgemein, d.h. blankettartig, gehalten, als: dem WE die Entscheidung überlassen war, wen. er im Einzelfalle als Volksverräter oder\nVolksschädäling im Sinne der Anweisung Weg; ansehen Ze\nwollte. Nach dem Willen Weis, wie er im Inhalt der “\nAnweisung zum Ausdruck kommt, liegt aber sehr nahe; f\nanzunehmen, dass dieser von vornherein die im Einzel-\n\nfalle dem Wii anheimgegebene Entscheidung billigte,\ngleichgültig welcher Einzelmensch von dem dem Wim u\nangesonnenen Verbrechen betroffen wurde, möglicherweise 5\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nun et,\n\nauch ein nur Verdächtiger, da ohne Gerichtsverfahren ö l.\nkurzer Prozess gemacht werden sollte, Die Annahme des “\nSchwurgerichts, es lasse sich nicht feststellen, ob\ndie Tötung Re dem Willen des Anstifters entspro- , 4\nchen habe, berücksichtigt nicht die gesamten Umstände\nund lässt sich mit einer vernünftigen Auslegung der\nvon Web bei der Anweisung WEREEEEBS angegebenen |\nErklärung nur schwer vereinbaren; sie kommt zu dem Ergebnis, dass er das Erklärte nicht gewollt habe, und\nwürdigt nicht ausreichend, dass Weßiipnach den Feststellungen das begangene Verbrechen ohne Einschränkungen und Vorbehalte auch nachträglich gebilligt hat.\n\n.: ES E ‚gt RL\nwu et m %\n“ PrdiP a4 72\n.- . ‚ .\nPO\n\nnr “te Ef 4 Rn Ze TORE %\nx B z\nEr\n\n“\n\nee\n\nae\nen .®\n3 DE Ze 2\n\nDer Anstifter muss wissen, dass und zu welcher\nStraftat er den Täter veranlasst, dies und die Tat bei\nder Anstiftung in seinen Willen aufnehmen und billigen,\nbedingter Vorsatz genügt. Zum Anstiftungsvorsatz ist\nnicht die Kenntnis jeder Einzelheit der in der Zukunft -\nliegenden Tat zu verlangen; unwesentliche Abweichungen\nim Ursachenverlauf, in der.Begehungsart (z.B. Erschiessen des Opfers statt Erhängen) oder in der Person des\nbetroffenen Opfers (vgl hiezu auch die vom Schwurgericht angeführte Entscheidung RGSt 34, 328, insbesondere Mitte und vorletzter Absatz) schliessen den Anstiftungsvorsatz nicht aus. Unter diesen Gesichtspunkten wird das Schwurgericht ermeut den Sachverhalt zu\nprüfen haben und zur Abgrenzung der Teilnahmeformen\nauch darüber Feststellungen treffen müssen, ob Weges\nnicht statt als Anstifter als Mittäter, Täter oder etwa\nals Gehilfe des begangenen Totschlags je nach seiner inneren Einstellung. zur Tat sich schuldig gemacht hat.\n\n- 15 -\n\nun\n\nOR,\n\nA ”\nUS, 3\n\nin\n\nar een regen Be Se a <\nn EEE .... arank an ax\n\nun it.\n\nNi\n\nFt ı\nan\nx\n\nwi\n..\nIrre)\n\nr20\n\nRR Er\nr :\nx\n\n”\n\nE57\n\nvon.\n\n- 15 -\n\nBezüglich des Angeklagten We war äaher das\nUrteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sa-\n\nche zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das\nSchwurgericht zurückzuverweisen.\n\n.\n\nDr, Moericke Dr. Dotterweich Dr, Sauer\n\nDr. Iudwig Dr. Ortlieb\n\n«\n\nPORN IE SE EV ATS PER","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-24/2-str-65-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-24/2-str-65-50","retrieved":"2026-08-21 23:11:26.566128+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-10-24/2-str-65-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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