{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-10-24_2_StR_238_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-10-24","aktenzeichen":"2 StR 238/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Johannes Theodor Erhard 1 (dEEREEED\naus ICE dort geboren am ED 882,\n\nwegen einer vorsätzlichen falschen eidesstattlichen Versicherung und wegen Nötigung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr, Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nais beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ar\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizangestellter erg \\\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt 8\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes iandgerichts in Hamburg vcm 27. Januar i95.\naufgehoben, jedoch werden die der Verurteilung\nwesen falscher eidesstattlicher Versicherung zugrundel egenden Feststellungen zur Schuld-- und.\nStraffrage aufrechterhalten,\n\nTie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ents heidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer\nve[rsätriich falschen eidesstattiichen Versicherung und\nwegen Nötigung Zu einer Gesamtstrafe von sieber kcnaten\nGefängnis verurteilt, Er hat hiergegen Revision einge--\n\ni. Faische eidesstattliche Versicherung\n\nDas Oberiandesgericht Hamburg hatte den Angeklagten\neinen gerissen PD als Armenanwai.ı für die Turchführung einer Berufung beigeordnet. Der Angeklagte bestrei-\n‚es, dis Benachrichtigung hiervon erhalten zu haben; dagegen ı53t sie dem PEEEEB zugegangen und dieser hat am.\n3. Jantar \"949 dem Angeklagten die Beiordnungsverfügung\ngezeigi., Der Angeklagte legte am 4. Januar Berufung ein,\n„ersäumis aber dis Berufungsbegründungsfrist (ZPO § 519\nAo3 2} und bemerkte das, als PB an 22. Februar bei.\nihm erschien. Er setzte ihn von der Versäumung in Kennin’a und diktierte in seiner Gegenwart ein Wisdereinsetzungsgesuch, das er mit einer nichteidesstattlichen Begründung versah. Er behauptete darin bewußt wahrheitswidrig, daß er erst am 22, Februar von der Beiordnung\nerfahren habe und daß es anscheinend übersehen. worden\n3ei, ihn {den Angeklagten) zu benachrichtigen. Das Oberiandesgericht lehnte das Gesuch als unbegründet ab. Darauf reichte der Angeklagte ein neues Gesuch ein und versicherte nunmehr eidesstattlich, daß weder ihm noch einam Büroangehörigen etwas von der Beiordnung bekannt geworden sei. Der Berichterstatter des Oberlandesgeri.chts\nerkannte, daß die Versicherung falsch war und wies den\nAngeklagten in einer Rücksprache darauf hin, ferner dar-\n\num\n\n. 2 den Late\nwur.\n\nauf, daß alie Eingaben des Angeklagten das Armenrechtsaktenzeichen des Oberlandesgerichts trugen. Danach richtete der Anrgekiagte am 21.. März 1949 an das Oberlandesgericht einen Schriftsatz, in dem er die Versicherung ais\nunrichtig \"widerrief\", unterließ es jedoch anzugeben, daß\ner mindestens am 13. Januar durch PO Kenntnis von der\nBeiordnung erlangt hatte.\n\nDer erste Richter hat hierzu aus § 156 StGB verurteilt und eine Einzeistrafe von sechs Monaten Gefängnis\nfesigssetzi.\n\n2. Die rechtliche Würdigung ergibt foigendes:\n\nNach den tatsächlichen Feststeilungen ist die Rechts-\n\nauffassung des. Landgerichts zutreffend, daß der Angeklagte\n\nvorsätzlich eine falsche Versicherung angegeben hat; das\nbestreitet er ersichtiich auch nicht mehr. Er macht jedoch\ngeitend, daß ihm die Rechtswohltat des § 158 StGB zugute\nkonmen müsse, weil er durch den Schriftsatz vum 27. März\ndie Versicherung ' \"berichtigt habe. Das ist jedoch. irrig.\n\nDie Verordnung vom 29, Mai 7943 hat in $ ‘58 einen neuen\n\nBegriff eingeführt, nämlich anstelle des \"Widerrufs\" die\n\"Berichtigung\". Widerruf ist die Erklärung, daß eine £frühere Erkiärung unrichtig sei; schon die bloße Rücknahme\neiner Erklärung kann ein Widerruf sein. Die \"Berichtigung\"\nist mehr, sie ist eine Richtigstellung:s das bisher Unrichtige muß durch das: Richtige ersetzt werden (vgi Kohlrausch-Lange § 158 I, Schwarz 1; auch RGSt 59, 88). Zur Berichtigung hätte mithin, worauf das angefochtene Urteii zutreffend hinweist, im vorliegenden Fall gehört, daß der Angeklagte erkiärte, er habe. seit dem 13. Januar durch FED\nKenntnis von der Beioränung gehabt. Daran fehlt es aber in\n\n- 4\n\ndem S-hriftsalz vom 21. März. In ihr zieht er nur eine\nFeigerung, nämlich die, daß das richtige (Armenrechts-)\nAktenzeichen nur auf Grund der gerichtlichen Mitteilung\nvon der Beiordnung angegeben sein könne. Im übrigen ergeht er sich in Vermutungen darüber, auf welche Weise\nseine Sienotypistin das Aktenzeichen hätte erfahren kön\nnen. Damit iäßt er offen, ob er oder einer seiner Büroangehörigen von jener Mitteilung Kenntnis erlangt hat.\nEr zieht auch nicht etwa das Wiedereinsetzungsgesuch. zurüsk, was logisch notwendig gewesen wäre, wenn er wahrheitsgemäß bekannt hätte, am 13. Januar von PM über\ndie Beiordnung aufgeklärt worden zu sein. Wielmehr iieß\ner das Gesuch bestehen, obgleich er als Anwalt wußte,\ndaß eine wahrheitsgemäße Angabe es mit Sicherheit unbegründet machte,\n\nDie Frage zu \\ beantworten, wie die Erklärungen des\nAngeklagten auszulegen sind, ist zunächst Sache des Tatrichters, das Revisionsgericht hat Zediglich nachzuprüfen,\nob der Tatrichter gegen anerkannte kuslegungsgrundsätze\nund damit gegen das: ‚Recht verstoßen hat. Deshalb sind die\nkusführungen der Revision zur tatsächlichen Kürdigung unbeachtlich. Die rechtliche Beurteilung des ersten Richters\n351 nicht nur zur Berichtigung, sondern auch ir übrigen.\nnicht zu beanstanden, Die AÄR Nr 1, euf die sich die Revision beruft, galt zur: Zeit der Aburteilung (27. Januar\n1951) nicht i mehr), Banst ? dr 66‘ z£.\n\n= & . ..\n\nDie. Revision ist daher insoweit an sich unbegründet;\ngleichwohl. erfaßt, wie am Ende auszuführen ist, die Aufhebung dee Urteils bezüglich!der zweiten, zur Gesamtstrafenbildung herangesogenanStraft tat auch die vorliegende\nStraftat.\n\n..\nET ofen jun\n\n043\n. Re ‘ . .\nR Fe . “ . . nv . “\nER EEE AUESEEENNSREFR\n\nL}\nRn. 2.43\n\nPT\n22\n\nII. Nötigung\n\n:4 1, Der Angeklagte. betätigt sich als Strafverteidiger.\n\n\\ Eine Frau VB war zusammen mit anderen Beschuldigten\nin ein Strafverfahren wegen Hehlerei verwickelt. Sie begab sich mit der Anklageschrift zum Angeklagten und\n\nfragte ihn, was die Durchführung ihrer Verteidigung\n\ni kosten würde. Er erwiderte, daß er ihre Behauptung,\n\nes würde gegen sie allein verhandelt, erst nachprü-\n\nfen müsse, Im bejahenden Fall müsse sie mit einem Ho-\n\nnorar von 200 DM rechnen. Frau WEB leistete darauf\n\neine Anzahlung von 40 DM. Der Angeklagte stellte an Hand\n\nder Strafakten fest, daß gegen mehrere Beschuldigte ver-\n\nhandelt werde und daß für die Verhandlung mehrere Tage\n\n‘. angesetzt waren. Er forderte deshalb die Werner brief-\n\nlich auf, ihn zur Regelung der Honorarfrage und zur Be-\n\n. sprechung des Akteninhalts aufzusuchen. Das tat die \\er-\n\nI ner zunächst. nicht, sie leistete. aber in der Kanzlei des\nAngeklagten weitere Anzahlungen. Erst als der Angeklagte\nihr mitteilte, \"er könne nicht den gesamten Akteninhalt\nim Kopfe haben, sie müsse in ihrem eigenen Interesse zur\nRücksprache bei ihm erscheinen\", suchte sie ihn wenige\nTage vor der Hauptverhandlung auf. Bei dieser Gelegenheit erwähnte der Angeklagte nichts von dem Honorar,\nsondern erörterte mit ihr nur den Akteninhalt und wies\n\n‘sie darauf hin, daß er sie infolge anderer Geschäfte\n\n* am ersten Verhandlungstage nicht vertrete, aber den\nRechtsanwalt BEGEEREED als Vertreter schicken werde. Das\ngeschah auch. Am ersten Verhandlungstage forderte\nRechtsanwalt DO |) während der ersten Verhandlungspause die Werner auf, noch am selben Tage. für den Angeklagten 50 DM zu zahlen, widrigenfalls die Verteidi-\n\nN .\nEn en\n\n«:\n.\n\nERTIRERKVENE 700 ei\n\npen “aetneheier\n«\n\n4\n\ngung nicht weitergeführt werden würde. Der Angeklagte\nselbst kam auch hinzu und wiederholte diese Drohung.\nAls die WEB darauf hinwies, daß sie nicht sofort\nzahlen könne, erklärte der Angeklagte, er gäbe ihr\nFrist bis zum nächsten Morgen 8 1/2 Uhr, sonst würde\ner für sie am nächsten Tage nicht auftreten. Sie versprach nunmehr fristgemäße Zahlung und Rechtsanwalt\nDEEP trat für sie an diesem Tage weiter als Verteidiger auf. Sie jieh sich dann 50 Di und zahlte sie\nam anderen Morgen an den Angeklagten in seinem Büro,\nEr legte ihr einen Honorarschein über 400 Di zur Unterschrift vor. Als sie sich zunächst weigerte, ihn\nzu unterzeichnen, drohte er wieder mit Niederlegung\nder Verteidigung. “Unter dem Druck dieser Drohung und\nin Anbetracht der auch ihr bekannten Tatsache, daß sie\nin dieser Lage (angefangene Hauptverhandlung) einen\nanderen Verteidiger nicht mehr finden würde, hat sie\nunterzeichnet\". Der Angeklagte verteidigte sie weiter.\nDie Wem 1eistete noch mehrere Teilzahlungen. Einschließlich des Honorars für ein Gnadengesuch (75 DM)\nhat sie im ganzen 260 DM gezahlt. 2\n\nDas Landgericht legt die Verhandlungen zwischen\ndem Angeklagten und der WEB dahin aus, daß ein festes Honorar von 200. DM nicht vereinbart sei. Es findet in der oben erwähnten Ankündigung, die Verteidigung niederzulegen, die Drohung mit einem empfindlichen\nÜbel und unterstellt die Zufügung dieses Übels dem § 240 Abs 2. Es verurteilt aus § 240 hinsichtlich der\nverlangten 50 DM und der Unterzeichnung des lionorar-\n\nscheins, setzt eine Einzelstrafe von drei kionaten sowie\n\neine Gesamtstrafe von sieben Monaten fest.\n\nvg .\n\nu,\n\nEN AR\n\neg\nFr\n\nna‘ e 04, ee zu - Ze; > . x .\nFt u ro no ee. \"uxz ar 3. Begb« . En er a.\na SIR a ee gr Fi ee SLR Tape . N + un\n\n“ . * [4 .\n\nRe Te are n\n\n2. Die Sachrüge hat, Erfolg.\n\nE. a) Entgegen den Zweifeln der Revision ist § 240\nStGB in der jetzigen Fassung anzuwenden, BGHSt 1, 85 und\nBEHSt 1, 18 ff, wo die gleichartige Frage für § 253 St@B\n\nbeantwortet wird. .\ni.\n\nb) Die Verurteilung des Angeklagten hängt zunächst\nÄ von der Frage ab, ob die Ankündigung, die Verteidigung\n% niederzulegen, die Androhung eines empfindlichen Übels\nwar und ob das Verhalten des Angeklagten rechtswidrig\nwar, weil es dem gesunden Volksempfinden widersprochen.\nA. hätte, die Verteidigung niederzulegen, um eine weitere\n\n“ Zahlung und die Unterzeichnung des Honorarscheins zu erzwingen. Beide Fragen bejaht die Strafkamer mit Recht.\n\n= Der Senat braucht nicht ällgemein die Frage zu prüfen,\nin unter welchen Umständen ein Verteidiger, ohne sich dem\nVorwurf der Nötigung auszusetzen, berechtigt ist, seine\na weitere Tätigkeit und sein Auftreten in einer Strafver-Zu handlung von der Zahlung bestimmter Beträge abhängig zu\n: machen und wie weit er hierbei mit Drohungen gehen darf.\nEs kommt nur darauf an, ob das Handeln des Angeklagten\nbei der hier \"gegebenen Gestaltung Nötigung war. Die unfangreichen Ausführungen der Revision zu der Frage, wie\nein neubeauftragter Rechtsanwalt sich verhalten haben\n«würde, und wie die Rechtslage in diesem Falle zu beurteilen sei, sind also unerheblich. Die Strafkammer hebt\nzutreffend hervor, es müsse die besondere lage berücksichtigt werden, in der sich die Werner befunden habe.\nEs handelte sich für sie um ein \"sehr gefährliches und\nschwerwiegendes Strafverfahren\", das auch zu ihrer Verurteilung führte. Ihre Lage verschlechterte sich, wenn\n\n.r\non\nver.\n. . . Draeer Pa BET\n|\n5\n%\n\nRechtsanwalt EEE oder der Angeklagte zu Beginn des\nzweiten Verhandlungstages die Verteidigung niedergelegt\nhätten. Sie mußte sich dann verlassen und hilflos vorkommen; gerade einfachen Angeklagten - wie der m»\neiner Arbeiterfrau - gibt die Mitwirkung eines Verteidigers einen Halt und eine Stütze. Dabei ist von besonderer Bedeutung, daß der Angeklagte.erst in der ersten\nVerhandlungspause mit seinem Ansinnen an die Ws\nherantrat. Nach der Beweisannahme des Landgerichts hätte sie in diesem Verhandlungsabschnitt keinen anderen\ngeeigneten Verteidiger gefunden. Die Niederlegung wäre\nauch nicht nur eine Unannehmlichkeit gewesen, sondern\nhätte bei den festgestellten Umständen die Angeklagte\nauch seelisch erheblich beeinträchtigt; die Ankündigung\ndes Übels machte sie daher in ihren Entschlüssen unfrei,\ndas angeärohte Urteil war also empfindlich.\n\nDas Verhaiten: des Angeklagten war verwerflich, weil\ner versuchte, in eigennütziger Weise die Notlage der\nWE Buszunützen. Nicht zu beanstanden ist daher die\nAuffassung der Strafkammer, die Niederlegung der Verteidigung hätte dem gesunden Volk sempfinden widerspro-.\n\nchen. Serefle in “.\n\nBelanglos” ist, ı wie viel der Angeklagte über die\nangezahlten 40 DM vor der Hauptverhandlung noch erhalten hat. Wesentlich ist dagegen, daß er vor der Hauptverhandlung mit der 2 nicht wieder über die Honorarfrage gesprochen, sondern nur den Akteninhalt mit\nihr erörtert hat. Sie konnte daher, wie das Urteil folgert (UA S 15), nicht auf den Gedanken kommen, daß der\nAngeklagte na nach Beginn der Hauptverhandlung, die sein\n\nTate 25 1 2 12255 Ser Er\nx .\n\nVertreter zunächst ohne Vorbehalt wahrnahm, weitere\nForderungen mit der Drohung verknüpfen würde, die Verteidigung niederzulegen.\n\n. für die Anwendung des § 240 ist es unerheblich, ob\ndas Honorar von 400 DM \"mäßig\" war, ob also die Forderung des Angeklagten begründet war. Die Rechtmäßigkeit\neiner Forderung schließt nicht aus, daß ihre Verfolgung\nunter § 240 fällt; namentlich kann eine Drohung, die\nfür den Fall der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit\nausgesprochen wird, im Sinne des § 240 Abs 1 und 2.\nrechtswidrig sein. Auch braucht nicht untersucht zu\nwerden, welche Rechte der Angeklagte gehabt hätte, wenn\n\n© WED bewußt die Vereinbarung eines Honorars (vor\nder Hauptverhandlung) hintertrieben oder wenn sie den\nAngeklagten erst unmittelbar vor der Hauptverhandlung\nbeauftragt hätte. Beide Möglichkeiten verneint die\n\nStrafkammer,\n\nUnrichtig ist die Ansicht der Revision, die Drohung mit einem empfindlichen Übel sei annähernd dasselbe wie die Drohung mit einem Verbrechen oder Ver- -\ngehen in N 24Ö aF. Der Gesetzgeber hat bewußt den vielfach nicht befriedigenden Tatbestand des § 240 auf\nGrund der jahrzehntelangen Erfahrungen völlig ungestaltet und geläutert- (vel die Ausführungen des er-\n\nskennenden Senates zu der ähnlichen Frage bei N 253\n\nBGEHSt 1, 18 ff).\n\ne) Daß der Ingeklagte vorsätzlich, d.h. in Eenntnis der Tatsachen, welche die Strafbarkeit nach § 240\nStGB begründen, gehandelt und die Tat so gewollt hat,\n- stellt das Urteil (S 15 UA) ausdrücklich fest, fügt\n\nE we\n\n7\n\n- 10 -\n\ndieser Feststellung jedoch an: \"Wenn er glaubte, zu diesem Vorgehen gegen die Zeugin berechtigt zu sein, so wäre das ein unbeachtlicher Strafrechtsirrtum, der sich auf\ndie Wertung und Bewertung seiner ihm in tatsächlicher Be-\n\nziehung in vollem Umfange bekannten Handlungsweise bezog\".\n\nDarin kommt die Rechtsauffassung des Vorderrichters zum\nZusdruck. daß das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bei § 240 StGB nicht zum Vorsatz oder zur Schuld gehöre.\n\nDer Senat hat in Yorliegender Sache in der Verhandlung vom 16. Oktober 1951 beschlossen, zur Klärung dieser\nin der Rechtsprechung und im Schrifttum bestrittenen\nRechtsfrage und zur Fortbildung des Rechts in dieser\nFrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 137 GVG den\nGroßen Senat für Strafsachen anzurufen zur Entscheidung\nfolgender Fragen: j\n\n1. Gehört bei § 240 St@B nF zur Schuld nicht nur die\nKenntnis der Tatsachen des N 240 Abs 2, sondern auch das\nBewußtsein, daß die Tat techtswidrig ist;\n\n2. Für den Fraıı der Bejahung der Frage zu ?): Handelt der Täter bei’ § 240 auch dann schuldhaft, wenn ihm\ndas Bewußtsein.der Rechtswidrigkeit (in dem zu 1) bezeichneten Sinn) fehlte, wenn. dies: aber auf Fahrlässigkeit beruht. dar iger on\n\nDer Große Senat für Strafsachen hat in der Sitzung\nvom 17; /18. März 1952 (GS$t 2/51) beschlossen:\n\n\"Bei s 240 StGB muß der Täter die Tatumstände,\nzu denen die Rechtswidrigkeit nicht gehört, kennen und außerdem das Bewußtsein haben oder bei\ngehöriger Anspannung des Gewissens haben: können,\n\nu\n\n3.\nH\n4\n8.\n\nmit der Nötigung Unrecht zu tun\",\n\nen El\nDR? 7 fe at - -\n2,7 Ei a zn Er, DE\n\nAuf die Entscheidung und ihre Begründung (BGUSt\n\nDen Matsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich keine hinreichend sicheren Feststellungen darüber entnehmen, ob der Angeklagte das Bewußtsein, mit\nder Nötigung Unrecht zu tun, gehabt hat oder ob er dieses Bewußtsein bei gehöriger Anspannung des Gewissens\nhätte haben können.\n\n..\n”\n\nRE\n\n2 2, '94 £f) wird Bezug genommen.\n\nir Die Entscheidung des Großen Senats ist in der vorra liegenden Sache für den erkennenden Senat gemäß $ i38\nir Abs 3 GVG bindend.\n\n&\n\nDas Urteil war asher insoweit ‚aufzuheben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die\nVorinstanz zurückzuverweisen, damit für den Tatrichter\nGelegenheit besteht, die nach der Entscheidung des\nGroßen Senats erheblichen Feststellungen zur inneren\nTatseite nachz uholen. Darüber hinaus war im Hinblick\nauf das Straffreiheitsgesetz vom 3!. Dezember 1949 das\nUrteil, im Ganzen aufzuheben, da die Verurteilung zu I\n*nur Bestand haben 'kann, wenn im ‚Endergebnis auf eine.\nsechs Monate Gefängnis. übersteigende Gesamtstrafe erkannt würde. Die Techtsfehlerfreien Feststellungen des\nVerderrichters zur Schuld- „nd Straffrage der ersten\n\nStraftat (Falsche eidesstattliche Versicherung) müssen aufrecht erhaiten bleiben.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Sauer\nDr, Ludwig Dr. Ortliet\n\nrn\n\n4\n\n—\n\n2\nK)\n\nee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-24/2-str-238-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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