{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-10-21_2_StR_722_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-10-21","aktenzeichen":"2 StR 722/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“/\n2311008\n\nt\n\nFe)\n\n122/51\n\n=\n\n|\n|\n\n\\w\nlea\n\nImWNWanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nRudolt S EEE au: AGB, geboren an\nCE 1350 in EEE Ost£friesiand,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nzundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\ntaatsanwalt Ep\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ‚in der Verhandlung,\nJustizangestellte bei. der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle;\n\n. %\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 13. Juni 195]. wird\n\nverworfen. RN\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittel.s\nzu tragen. -\n\nVon Rechts wegen\n\n...—\n\n2\nÄ\nEANEN\n\nTS\n\n52\nfe?\n.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetruges zu acht ilonaten Gefängnis verurteilt. Seine Revi-\n\nsion ist unbegründet.\nI. Veriahrensrügen.\n\n1.) Zu Unrecht behauptet äie Revision, das Strafklagerecht sei. verbraucht. Ein Britisches Militärgericht hat\nden Angel:lagten wegen \"Verschweigens der Vorstrafen im\npolitischen Fragebogen und wegen passiver Bestechung\" verurteilt. licht diese gegenüber der Besatzungsmacht begangene Straftat ist Gegenstand des Verfahrens, sondern ein\nBetrug gegenüber den Lande Niedersachsen. Schon aus diesen Grunde besteht kein Verfahrenshindernis.\n\n2.) Die Revision nacht geltend, das Urteil berücksichtige\nnicht das gesamte Verhandlungsergebnis. Es habe \"an die\nStelle des Gesamtverhaltens des Angeklagten, sich eine\n„xistenz durch laufende Versenduhg von Fragebogen und bewerbungen \"aufzubauen,\" die ‚Grundlage für, die ‚Urteilsfindung\nauf einen Tinzelakt vefengt, ‚die: Bewerbung bei der Regie--\nrung in Aurich\", Das ist aber \"nicht nur zulässig, sondern\ngeboten gewesen; denn nur diöse Bewerbung, wirft die Anklage den Ange: lagten als ‘Straftat vor, Im übrigen müssen\ndie: Urteilsgründe: nur \"die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der\nstraibaren I!andlung gefunden werden\", Die sog. Beweistatsachen soll das Urteil mur anführen, § 267 Abs 1. StPO,\n\nDas Gesetz schreibt dem fatrichter also nicht vor, \"dass\n\nm, av m nam\n\n. .\nu wu.\n\nA UI Dt\n\nun\n\n‚stücks kann auch ohne. Verlesung in verfahrensrechtlich\n\nYen menu at ae\n. 5\n\ner sich mit ellen öinzeiheiten des Verhandlungsergebnisses\nausdrücklich auseinandersetze.\n\n3.) Sodann rügt die Revision eine \"unzureichende Feststellung einer objektiven Unrichti&gkeit der vom Angeklagten\neingereichten Angaben\", Träfe dieser Vorwurf zu, so läge\nkein verfahrensrechtlicher, sondern ein sachlicher liengel .\ndes Urteils vor. Die Ausführungen der Revision zu diesem\nPunkt .ergeben jedoch, dass sie ofZenbar eine Verletzung\ndes § 261 5t20 rügen will, weil das Urteil einen schriftlichen Lebenslauf des Angeklagten. verwerte, obwohl er ausweisiich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung\nnicht verlesen worden sei, andererseits aber die Aussage\neiniger Zeugen nicht berücksichtige, Perner bezeichnete\ndie Revision es als unzulässig, dass das Urteil. sich auch |\nauf \"eine Erzählung der Zhefrau Hedwig SCHE an die\nZeugin HB\" stütze, obwohl. jene die Aussage verweigert\nhabe, Zr\n\n. 2 Pa\n\nPR\n\nDie Angriffe ‚gehen fehl. Der. Inhalt eines Schrift-\n\neinwandfreier Weise zum Gegenstand. der Verhandlung gemacht\nwerö.en, z.B. durch Vorhalt an den Angeklagten oder einen\nZeugen. Ferner Lolst. daraus, dass das- Urteil Zeugenaus-\n\"sagen nicht erwähnt, noch nicht, dass sie unberücksichtigt\ngeblieben sind; denn die Erörterung der Beweisgründe schreibt\n§ 267 Abs 1 Satz 2 StPO, wie schon erwähnt, nicht zwingend\nvor (RGSt 68, 272, 274). Die von der Zeugin He bekundete Ürklärung. der geschiedenen helrau des Angeklagten\ndurfte die Strafkammer verwerten. § 252 StPO steht dem\nnicht entgegen; denn diese Bestimmung bezieht. sich nach‘\n\nBe :\nnern\n\neinhelliger sieinung des Schriftitiums und der Rechtsprechung\nnur auf vorausgegangene Zeugenaussagen des Zeugnisverwei.-\n\ngerungsberechtigten in dem anhängigen Strafverfahren, nicht\naber auf andere -— mündliche oder schriftliche - ürklärungen\n\ndes Zeugen {BGH Urt vom 13. Februar 1951 -- 1 StR 58/50 -).\nv.§ 4.) Ferner behauptet die Revision eine Verletzung des\n§ 267 StPO. Hierzu führt sie folgendes aus:\n\na) Sie meint mit der Wendung in den Urteilsgründen:\n\"Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen\nstehen im Einklang mit der Auffassung des Gerichts\nüber die Verantwortlichkeit des Angeklagten in den\nzurückliegenden Jahren.\"\n\n\"habe die Strafkammer den Sachverständigen in die Roile\neines zweiten Richters\" \"versetzt\", \"mit dem sich das Gerich; selbst in Binklang\" wisse. Die von der Revision angefährte Urteilsstelie lässt erkennen, dass sich dte\nStrafkammer bei der Srmittlung der Zür die entscheidung\nwesentlichen Tatsachen des Sachverständigen als Gehilfen\nbedient, sein- ‚Gutachten nach dem sonstigen Ergebnis der\nVerhandlung überprüft und- -dalech für zutreffend gehalten,\ndie intscheidung also gerads'nicht dem Sachverständigen\nüberlassen, sondern selbständig getroffen hai.\n\nb) In Verbindung mit Angriffen gegen das Gutachten,\ndie rein auf tatsächlichen Gebiet liegen und deshalb unzulässig sind (§ 337 StPO), wiederholt die Revision die Rüge, dass der Lebenslauf des Angeklagten nicht verlesen sei.\n\nER Ketten en BE\n\n. ;\n\nPappe\n\nun am ee\n\n-\n\nN WITT UT Pe a Kn\n\n... ....\nIE N TE en\n\nDar DyeN\n\n12\n\nHierzu genügt- ein hinweis auf die Ausführungen unter.I 3.\n\nc} Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer\nden Sachverständigen, der im &inverständnis der Prozessbeteiligten nach Erstattung seines Gutachtens entlassen\nworden ist, nicht \"ergänzend zu den Bekundungen des Dr.\nmed, WB, möglichst unter Gegenüberstellung, nochmals \"\ngehört habe. Lierin könnte allenfalls eine Verletzung des\n8 244 Abs 2 StPO liegen, nämlich dann. wenn die imstände\ndie Strafkammer zu einer nochmaligen Vernehmung drängten.\nHierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. 2s ist\nauch kein Verfahrensmansel, dass der Sachverständige der\nVerhandlung nicht bis zum Schluss beigewohnt hat; denn er\ngehört nicht zu den Personen. deren Anwesenheit § 226 St?O\nvorschreibt (RG JW 1933, 2774). Auch soweit die Revision\nes als \"bedenklich\" bezeichnet, ‚dass die Strafkammer die\nÄrztin Dr. Wu nicht geladen und gehört habe, legt sie\nnicht dar, aus weichem Grunde dies verfahrensrechtlich\ngeboten gewesen sei.\n\nPe\nbe ze\n\nne\n\nTUE TPE\nae un\n\nuw ver „nun\n\n“\n\n4) Hit den. weiteren Ausführungen greift die Revision\nnur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer an, die sich im Rahmen der Lebenserfahrung hält,\ndie Denkgesetze nicht verletzt und frei von Widersprüchen\n\n“ ist und deshalb das Revisionsgericht bindet. .\n\nTu kin ee\n\n= -\nr\n\nzu\n\nZei\n\nII, Sachbeschwerde.\n\ny er ah\nEEE: PERS\n\nDie Feststellungen des Urteils tragen den Schuldspruch.\n\n1.) Der Angeklagte hat die Staatskanzlei des ilinisteraräsidenten in liiedersachsen in seinem Bewerbungsgesuch über\n\nhf are se Era Mint 0\nB ne en us ne\n\nPa Bw Fl\n\nsein Vorieben, seine Ausbildung und seine berufliche Tätigkeit getäuscht, ihr insbesondere vorgespiegelt, er sei\nmehrere Jahre :!inisterialrat und stelivertretender Llinister\nbei der lieeklenburgischen Landesregierung gewesen, während\n\n.er nur wenige „lonate als Angestellter die Rostocker Kreis-\n\nbehörde für Ernährung geleitet und niemals eine Beamtenstellung bekleidet hat. Die Behauptung der Revision, die\nSinlassung des Angeklagten. über seine Tätigkeit in Heclilenburg sei nicht widerlegt, widerspricht dem Sachverhalt und\nist deshalb unbeachtlich, Dass der Angeklagte sich der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst gewesen ist, stellt das\nUrteil ebenfalls einwandfrei fest. Die Trwägung der Revision.\ndann müsse sich der Angeklagte auch in allen anderen Fällen,\nin denen er sich um eine Stellung bewarb, des versuchten\nBetruges schuldig gemacht haben, mag zutreffen, Sie ist jedoch\nfür das gegenwärtige Verfahren bedeutungslos. Hierfür genügt\ndie Feststellung der Strafkammer, dass der An’ eklagte seine\nBewerbungsunterlagen bewusst durch faische Angaben im IHinblick auf das erstrebte Amt zurechtgestutzt hat, um sich\n\nal.s fachlich geeignet erscheinen zu lassen,\n\n2.) :Das Urteil 'stellt. weiter fest, dass die Staatskanzlei\nin iWiedersachsen durch die ‚Vorspiegelungen des Angeklagten\nbestimmt worden ist, ihn als: Verwaltungsdezernenten und\nVertreter des Abteilungsleiters des Regierungspräsidenten\n\nin Aurich anzusteilen, zufächst im Angestelltenverhältnis,\nsodann als Beamten auf /iderruf und schliesslich als Beamten\nauf Lebenszeit, nachdem er in’einen neuen Lebenslauf sich\nder «ahrheit zuwider eine 25-jährige Dienstzeit als Beamter\nerrechnet hatte. Dass für diese Anstellung auch der langjährige Aufenthalt des Angeklägten im Konzentrationslager\n\n*,\n\nrn nme RL un\n\nvun ir leil dünn len u BE\n. , ..\n\nhair Leah,\n\nbedeutsam gewesen ist, trifft zu, beseitigt jedoch nicht\nden ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten und der Entschliessung der Anstellungsbehörde. Denn ein solcher Zusammenhang zwischen Irrtum und\nVermögensverfügung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass\ngleichzeitig andere Ursachen mitwirken (RGSt 76, 82, 86).\n\n3.) Das Urteil ergibt ferner, dass das Land iliedersachsen\n\neinen Vermögensschaden erlitten hat. Die Strafkammer stellt\nfest, dass der Angeklagte sowohl. wegen seiner mangelhaften\n\nfachlichen Leistungen als auch wegen seiner schlechten Charaktereigenschaften für die nochbezahlte Vertrauenssteliung\nuntauglich gewesen sei. Ausserdem sieht sie in der Gefahr,\n\nder Angeklagte könne seine Hachtvollkoimenheiten missbrauchen,\neine Vernögensminderung des Lrndes,. In dieser Deurteilung\nritt kein Rechtsirrtur zutage.\n\nDie fevision weist darauf hin, dass der Angeklagte\nsich.nach dem im Urteil erwähnten Schreiben des Regierungspräsicenten an den „inisterpräsidenten vom 1. April 1947\n\"zut bewährt\" habe, Sie meint, diese Beurteilung stehe der\nFeststellung der Strafkammer über die fachliche Unzulänglichkeit des Angeklagten entgegen. Das ist jedoch nicht der\nFall. Nach den Urteilsgründen ‚haben die Vorgesetzten des\n«Angeklagten über seine geringen ‚Leistungen hinweggesehen\nwegen seiner langjährigen Haft im Konzentrationslager. Es\nwar ihnen ferner \"vor allem darum zu tun, über die al.lgemeine Wiedergutmachung hinaus der beamtenrechtlichen Vergangenheit des Angeklagten Rechnung zu tragen\", Das Schreiben vom 1. April. 1947 ist also mit den Feststellungen der\n\nwi tm\n\nTS\n\nStraxlkammer durchaus vereinbar,\n\nDie Zevision bringt ferner vor, die Anstellungsbehörde hätte den Angeklagten, bevor er zur Beamten auf .iderruf\nernannt wurde, jederzeit entlassen können, ‚enn sie dies\ntrotz Seiner geringen Leistungen nicht tat, so habe sie\nsich den Veruögensscnaden selbst zugefügt. Wierbei verkennt\nsie Revision, dass die Anstellungsbehörde den Angeklagten\ngerade wegen ihres durch ihn hervorgerufenen Irrtums über\nseine berufliche Laufbahn behielt, aiso seine Vorspiegelungen für den Vermögensschaden ursächlich blieben.\n\nDass sittliche Mängel einen Angestellten in gehobener.\nVersrauensstellung und einen Beamten für sein Ams untouglich\nmachen, ist anerkannten Rechts (RGSt 65, 2815 73. 268; BCH\n1 StR 398/51).\n\nSchliessiich unterliegt es auch keinen Bedenken, dass\ndie Strafkammer in der Gefahr, der Angeklagte könne seine\nBefugnisse missbrauchen, eine Vermögensschödigung findet.\nDer Angeklagte ist für sein Ant fachlich und persönlich\nuntauglich gewesen. Er hat das Leben eines Abenteurers\ngeführt, wie die Stroefka.mer 'hervorhebt,.Dass ein solcher\nzenn in einem’hohen Amt mit weitreichenden Befugnissen\ndie wirtschaftlichen Interessen seines Landes erheblich\ngefährdet und dadurch schdhi q dessen Vermögen beeinträchtigt,\n.iegt euf der Eend,\n\nDas Urteil stellt schliesslich einwandfrei fest, dass\nsich der Angeklagte auch bewusst gewesen sei, dem Lande\nNiedersachsen einen Vermögensschaden zuzufügen, und dass\n\n..\nAunihet Zei\n\nFR\n\n.\nEINE TE 17) echgu ag.\nm\n\n5 ET TER EEE Fette; I\n\nam\n\nv3 m = ne\n\nan\n\nBa = 4 1807 EG\n\n>\n\nET ae N\n\nm wemen\n\ner einen rechtswidrigen Vermögensvorteil mit der Anstellung\nerstrebt habe. Damit ist der Tatbestand des § 263 StGB dar-\n\ngetan. .\n\n4.) Das weitere Vorbringen der Revision ist entweder neu\noder es widerspricht den Urtejl1sfeststellungen oder es ist\noffensichtlich unbegründet. Ss bedarf deshalb keiner Grör-\n\nterungs\n\nDr. iioericke Dr. Dotter.eich erner\n\nJr. vauer Dr. Ludwig .\n\n=","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-21/2-str-722-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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