{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-10-21_2_StR_599_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-10-21","aktenzeichen":"2 StR 599/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"TH\n2 StR 599/52 2306 017\n\n*\nAR nn nn hen ann\nv\n\nIm Namen des Yolkes\n\n”\n\n-\norg\n\nPr > x\nMe Rz a\n\ner\" DE SE\n\nanf\nen\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz Emil P WED aus HB dort geboren\n\nam EEE 1930, z.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nı\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender, .\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter ‘Werner\nBundesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Dr, Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt GENE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Win. der Verhandlung;\n\nJustizangestellter bei: der Verkündung\nals Urkundsbeamtey der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 19. Februar 1952, soweit\ndie Angeklagten Pg:und Stpwegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in einem sechzehn-\n\nten Falle verurteilt worden sind, und im Gesamtstrafausspruch hinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben.\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n= oo\n? Gründe: ö\n3\n\n13 -\n\nÄ Die Strafkammer hat die Angeklagten Pe und Stgwpwegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in sech-\n\ni zehn Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten Ps\n\n, ist zum Teil begründet. Der Angeklagte St nat keine Re-\n\nt vision eingelegt.\n\n§ 1.) In verfahrensrechtlicher‘Hinsicht behauptet der Ange-\n\nklagte eine Verletzung des § 344 Abs 2 StPO, weil die Strafkammer keinen Sachverständigen über seinen Geisteszustand\ngehört habe. Zur Begründung verweist er auf sein jugendliches Alter und die \"Vielzahl der Fälle\". Ferner trägt er\nvor, infolge eines Unfalls sei bei ihm eine Veränderung im\nGehirn eingetreten. Er habe dies seinem Verteidiger gesagt\nund ihn gebeten, es dem Gericht mitzuteilen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Rüge greift nicht .durch. j\n\nRz\n\nx\n\nDer Tatrichter nat nur dann Anlass, von Amts wegen einen Sachverständigen üher den Geisteszustand eines- Angeklagten zu hören, wenn irgendwelche Umstände'/gegen dessen volle\nZurechnungsfähigkeit sprechen. Dass ein Angeklagter in Jugendlichen Alter zahlreiche Straftaten begeht, ist für sich‘\nallein noch kein solcher Umstand, Der Unfall ist der Strafkammer nach dem eigenen Vorbringen der Revision nicht bekannt gewesen. Er konnte deshalb die Strafkammer nicht dazu drängen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, -\n\n2.) In sachlicher Hinsicht meint die Revision, es liege\nFortsetzungszusammenhang vor, Das trifft jedoch nach den\nUrteilsfeststellungen nicht zu. Es fehlt an einem Gesamt-\n\n»- > Sm a\n\nvorsatz. = . . Bu\n\nunge 8\n\n3, ,) Zutreffend weist die Revision aber auf einen anddren\nMangel des Urteils hin. Die St rafkammer hat den Angeklagten\nin sechzehn Fällen schuldig gesprochen. Das Urteil schilderb\n\n“ ‘\n\ner\n\n5\n\n;\n\n1\n§ 5\n\n. -3_ ’\n\nx\nRE\n\n“\n*\n\n19 Fälle (1-13, 15-20). Davon ist in vier Fällen das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt warden CH 8, 15 und 17). Es\nbleiben deshalb nur fünfzehn Fälle übrig. Zu der Verurteilung in einem sechzehnten Falle fehlen deshalb’die Entschejdungsgründe, so dass der Senat nicht nachprüfen kann, ob die\nStrafkammer auch in diesem Falle das Recht richtig angewandt\nhat. Der Beschluss der Sträfkammer vom 25. Juni 1952, mit den\nsie die Urteilsgründe nachträglich ergänzt hat, ist unbeachtlich. Nur Schreibfehler und ähnliche Versehen können wirksan\nberichtigt werden (RGSt 28, 81, 247; BGHSt 2, 248).\n\nS\n\nDERRRRee: \"7 SOGENGE era zu\n\nPar r 3\n\n“a\n\nMe\n\ngr\n\n4.) Zur Strafzumessung wendet sich die Revision nur mit einem unzulässigen Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. R\n\niu\n\nar\n\n5.) Die Entscheidung zugunsten des Angeklagten a) beruht\nauf § 357 StPO. ”\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich - \"ferner\nDr. Sauer ..: Dr. Iudwig\n\nPr v.. $","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-21/2-str-599-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-21/2-str-599-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:26.263162+00:00"}}