{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-10-21_2_StR_542_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-10-21","aktenzeichen":"2 StR 542/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 542/51 n\n2 ar 2311 009,\n\nim Namen des Vcikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Josef Robert K um\n\naus A, dort geboren am NEED 1916,\n\nwegen schwerer Antsunterschlagung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. lioericke\nais Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Indwig\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanvialtschaft,\nJustizangestellter Bei der Verhandlung,\nJustizangestellter WW dei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Koblenz vom 4. Juni 195].\n\nıi. dahin geändert. dass der Angeklagte von der Anklage\nwegen fortgesetzter schwerer mittelbarer Falschbeurkundung freigesprochen wird und die Kosten insoveit\nder Staatskasse Juferlegt werden,\n\n2. im übrigen mit den Feststellungen au?gehoben; in diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhanälung und\nEntscheidung, such über die Kosten der kevision, an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nB\nwi 7\n\n” E37\n\n.orumnme\n\n‘\n2 ET AT N\n\nFD\n\nne\nx\n\n.\nm 0.“\nee 3°\n\nBA\nTIER\n\num\n\n.“ Dr\na IE\n\n..\nTee\n\nI:\nA\n\n\"oa Ber\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ficht das Urteil, durch das er \"wegen\nfortgesetzter schwerer mittelbarer Falschbeurkundung und\nwegen fortgesetzter teils einfacher, teils schwerer Amtsunterschlagung\" zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten\nGefängnis verurteilt worden ist, aus sachlichrechtlichen\nGründen an.\n\nie Dem Sachverhalt zufoige, der der Verurteilung aus\n88 271, 27% StGB zugrunde liegt, hatte der Angeklagte\n\n2 Abschriften eines von ihm schon 1944 gefälschten Abschlusszeugnisses der Iuftwaffenschule für Verwaltung gefertigt. Im Juli 1945 liess er sich die Richtigkeit dieser Abschriften an verschiedenen. etwa eine Woche auseinanderliegenden Tagen jeweils von einem andern Beamten\nder Stadtverwaltung in Vallendar beglaubigen; der Beamte\nverlangte dabei im Vertrauen auf die Redlichkeit des Angeklagten nicht die Vorlage des \"Originals\", 1949 wiederholte der Angeklagte das gleiche nocheinmal.\n\nDie Strafkammer geht - ohne nähere Begründung -.\ndavon aus, die vom ‚Angeklagten. irregeführten Beanten hätten eine rechtserhebliche, Tatsache, der Wahrheit. zuwider\n„beurkundei. Als solche: Tatsache kann’ allenfalls, die, im\n\"Beglaubigungsvermerk möglicherweise liegende Bestätigung\nin Frage kommen, dass. der beglaubigende Beamte die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original geprüft. habe\n(R6St 60, 209, 210). Der Unrichtigkeit dieser Tatsache\nwar sich indes der beglaubigende Beamte bewusst; Schen\ndaran muss eine Verurteilung‘ des Angeklagten aus § 271.\nscheitern, ° \"\n\n. Der Annahme, dass der Angeklagte die Beamten zu\neiner Straftat nach § 348,,Abs.1 angestiftet habe, steht\n\nBrenn semssrunemnchunee \"uuchittie\n\nww.\n\n-3-\n\nentgegen, dass den Beamten die Zuständigkeit zur Beglaubigung ven Abschriften fehlte. wie ‚gas „Reichsgericht in\nRGSt 72. 201 mit zutreifender. Begründung entschieden\nha%, gehört die Beglaubigung von Urkunden und Abschriften nicht zur Zuständigkeit von Gemeindeverwaltungen,\nist vielmehr ais Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsvarkeit regelmässig Sache der Gerichte oder der Notare.\nDass nach 1945 im Iande Rheinland-Pfalz die Gemeindebehörden zur Beglaubigung von Urkundenabschriften für zuständig erklärt worden wären. ist weder aus den Feststellungen der Strafkammer noch sonstwie ersichtlich.\n\nDemnach muss der Angeklagte insoweit freigesprochen\nwerden. als ihm die Anklage Verfehlungen gegen §§ 271,\n272 zur last legt.\n\n2. Dagegen ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in 2 Fällen der Amtsunterschlagung schul-\n\ndig gemacht, fehlerfrei.\n\na) Das gilt auch im Falle Dr. oa dem zweiten der\nbeiden Fälie. Die Feststellungen ergeben im Zusammenhang\nmit dem näher geschilderten und ähnlich gearteten Fall\n\nSEEEEED- DEREN: dass’ der Angeklagte auch im erstgenannten Fall vorschriftswidrig Keine Gebührenmarke verwendete\n\n‚ und den aus dem larkenverkauf @ingenommenen' Betrag von\n\n1.30 Di und den Verkaufspreis von 0,30 DI für die an\nDr. OWWBverkauften Formulare für sich behalten hat.\n\ndb) Bedenkenfrei ist ferner die- Bejahung des Erschwe-\n\nrungsgrundes des § 351 StGB im Talle SEp- De.\n\nDenn der Angeklagte trug von den beiden eingenommenen Beträgen zu je 1,30 DU vorschriftswidrig nicht beide. sondern nur einen in die zu führende Gebührenliste ein. Das\n\n!\n\n-k-\n\nUrteil. gibt allerdings der Vermutung Raum, die Strafkanmer habe den Tatbestand des § 351 auch deshalb für\nerfüllt angesehen, weil es der Angeklagte unterliess,;\n\nauf die für SiElWw ausgestellte Bescheinigung eine\nGebührenmarke zu kleben, Dies wäre offensichtlich rechtsirrig. Dieser mögliche Fehler kann das Strafmass zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben,\n\nc) Die Strafkammer hält beide Fälle der Amtsunterschlagung für eine fortgesetzte Tat, Die Feststellungen tragen diesen Schluss nicht. Denn der Angeklagte konnte vor\noder bei Begehung der ersten Tat (Tall SEE>- DEREN)\nnicht wissen, dass er auch im späteren Fall Dr. OEM\nGelegenheit zur Unterschlagung haben werde, und deshalb\ndamals unmöglich schon gewollt habe, sie wahrzunehmen.\nVielmehr ist es offensichtlich, dass er bei der zweiten\nTat einen neuen selbständigen Vorsatz fassen musste und\ngefasst hat. Der in der irrigen Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs liegende Fehler beschwert den Angeklagten möglicherweise, weil bei der zutreffenden Annahme zweier selbständiger Handlungen die Anwendung der\nBundesamnestie vom 51.12.1949 zu seinen Gunsten in Betracht kommt; nämlich dann, wenn.eine der beiden Taten\nvor und die andere 'nach..dem Stichtag (15.9.1949) begangen sein sollte. Ob dies der Fall ist, lassen die bis-\n\non\n\n’ zer\nDi . 23 + . s\nRN N N + . » Nun) .. 2. ar\nee ih at, ee on . hg x.\nSIE rn A 2 rt ' Cuisine\n.- ° Dealer\n\ne\nRT nf\n\nDr\n\neher nee.\n\nDe 7 1777\n.. -°\n\n-5.\n\nherigen Feststellungen nicht erkennen. Das ‚Urteil\nspricht nur davon, dass die Taten \"nach dem 13.6.1949\"\nliegen. Dieser kangel in .den Feststellungen ‚zwingt dazı, die Verurteilung wegen fortgesetzter ‚schwerer Amtsunterschlagung mit den ihr zugrunde liegenden möglicherweise lückenhaft gebliebenen. Feststellungen aufzuheben.\n\nTr. Moericke \"Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer Dr. Iudwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-21/2-str-542-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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