{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-10-21_2_StR_396_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-10-21","aktenzeichen":"2 StR 396/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"108\n\nm\ner\n\nFür das Nachschlagewerkt\n\nFür die Amtliche Sammlung zu III ı®\n\nGesetz: 2 StGB §§ 353 b, 353 0;\n2. SIR gesetz Nr 62 Art 1 a (ABl AHK. vom 5.9.1951\n\n\"Rechtssatz: Zu 1.) Die §§ 353 b und 353 c StGB sind geltendes\n\nRecht. .\n\nZu 2.) Wer, um den westlichen Besatzungsmächten Informationen zu liefern, deutsche Geheimdokumente\nstiehlt (hehlt), ist als Dieb (Hehler) nicht\nnach Art 1 a des AHK-Gesetzes Nr 62 straffrei.\n\nEbensowenig ist straffrei eine Bestechung, die\nzur Beschaffung von Informationen für dic westlichen Besatzungsmächte begangen wird.\n\nAktenzeichen: 2 StR 396/52 \\\nUrteil vom 21. Oktober 1952 . L& Bonn\n\n“\n\n- .»\n\n2 StR 396/52\n\nImNamnen des Voeıkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den ehemaiigen Amtsboten Johannes “ EEEB aus\ngeboren am 1911 in DW,\n2.2t. in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Kaufmann Paul S mad aus BED; geboren am\nPREIS, 1906.in E 2.6t. in Untersuchungshaft,\n\n3.) den Kaufmann August _A aus WB, dort\ngeboren am 1902, 2.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter ferner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr, Iudwig\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangestellter WW vei der Verhandlung,\nJustizangestellter MEN bei der Verktindung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten SB vira das Urteii j\ndes Landgerichts in Bonn vom 21. Januar 1952, soweit es\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nru\n\n2.)\n\n3.)\n\n16\n\n- 2.\na) im Strafausspruch insoweit, als er wegen fortgesetzten unbefugten Offenbarens geheimer und vertraulicher amtlicher Schriftstücke verurteilt ist,\nb) im Gesamtstrafausspruch.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten KB.n: ip\n\nwerden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen:\n\nDen Angeklagten Kg und ABB vira Aie seit dem\n21. Januar 1952 erlittene weitere Untersuchungshart,\nsoweit sie die Dauer von drei lionaten übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet. '\n\nVon Rechts wegen '\n\n.\nwre\n\nErw\n\n°\n\nars\n\nDr\n% TNCH\n\n.\n\n.\n\n1\nIN\nI\n\n>\n* “\"\n\nBe re Pe\n2\n\nie\n\n&\n\nfe\n\n[e7)\n\n®\n\nrue\n\nENTE re ne ent\nwur nee ee\nPr Site vi” a. ER s\n. . Er\n\nIe 1.) Der Angeklagte KW, der Ende September 1949\nals \"Hilfsamtsgehilfe\" beim Bundeskanzleramt eingestellt\nworden war und dort u.a. alle anfallenden Yervielfältigungs- &\narbeiten zu besorgen hatte, hat von Anfang November 1949\nbis zu seiner Testnehme (24. September 1951) laufend von\nallen Schriftstücken, die er abzuziehen hatte, während der\nVervielfältigung 1 oder zumeist 2 Abdrucke für sich beiseite geschafft und sie alsdenn, wie vereinbert, den „ngeklagten SGB weitergegeben. Ferner nahn Te, wenn eusnahmsweise ein anderer Antsbote die Vervielfältigung eines\nSchriftstücks besorgte, von den sog. Rückläufern des\nSchriftstücks, d.h. den nach Umlauf bei den Sachbearbeitern an ihn zur Vernichtung zurückgelaufenen Abörucken,\n\nl oder 2 Stücke an sich und gab sie ebenfalls an Sie\nweiter. Der Angeklagte SW, iiitglied sowie Gemeindeund Kreistagsabgeoräneter der sozialdemokratischen ?ar-\n-tei Deutschlands, wählte aus den äbdrucken, unter denen\nsich insbesondere zahlreiche kurzprotokolle über Sitzungen und Sondersitzungen des .‚3undeskabinetts und Binladungen zu ‚Kabinettsitzungen mit der Tagesordnung befanden,\n\n“ die aus, deren Inhalt ihm politisch wichtig erschien, und\nleitete sie laufend in verschlossenen Unschlag dem 1, Vorsitzenden der SPD zu. Diese Lieferungen, durchschnittlich einmal in der Woche, dauerten bis jiitte Febmuar 1951;\n\n+ in diesem Konat erhielt Siegel von der Sekretärin des\n1, Vorsitzenden der SPD die Litteilung, dass in Zukunft\nkeine Lieferungen mehr. benötigt würden. Im ıörz 1951\nzeigte dereuf SB die von Kae erhaltenen Abärucke\n\ndem ihm bekannten Angeklagten gi, der von 1946 bis,\n1947 als Dolmetscher bei der französischen Wavigation du\n\nRhint tätig gewesen war. Beide kamen überein, diese und.\n\nEN\n\neongN\n\nm\n\n2.222 Va\n\n”\n\n= RD\n0\noo\n\n. .\n\nnor\n\nsr\n\nRES N\n43 PEST IES 2%\nEZ rg\n\n“\nBreeo\n24\nx\nN\n’\n\nin\n\nne\nr 3%\n\neg\n\n=\n\nEEE ER?\n\n’\n\"\nx ”\n2,0%\n\nRL\n\n2\n+\n\nTE rg\nPX en\n\n3 . .*'. k}\n\na Tre 3\nN > . en\n\n&\n\nEB; der von der Verbindung SCEEED-.. GEN -\\:: . HE\n\n23\n\nBT Er\nS “ \"\n+\n\n1%\n-4-\n\nlaufend weitere Dokumente einer daran interessierten\nfranzösischen Behörde anzubieten. Ay hat dann von\nApril bis Mitte September 1951 laufend die von ihm nochmals sortierten Dokumente, Cie er von SlBerhielt und\ndie KB im Bundeskenzlerant entwendet. hatte, gegen\n600,-- Dil in bar und 200,-- Di: in Benzinmarken monatlich\ndem französischen Staatsangehörigen fir: Hp von der\nfranzösischen \"Süret&ö\" in Lainz geliefert. Sb erhielt\nfür die Dokumente von A 1 550,-- Dii, während Kg\n\nnichts wusste, von Be» April 1951 bis einschliesslich August 1951 monatlich 100,-- Di- empfing. In der Zeit\nvon April 1950 bis iärz 1951 hatte ihn MW für die Abzüge insgesamt 650,-- DIi gegeben,\n\n2.) Der Angeklagte ZU hat ausserden im ifärz 1950\n\n> \"eine Reiseschreibmaschine aus dem Bundeskanzleramt ent-\n\nwendet. Er brachte die kaschine zu dem Angeklagten SB.\n\n.der ihm für sie 100,-- Dii oder 125,-- Du gab.\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\"Den Angeklagten Kp vegen Lortgesetzten Dieb-\n\nstahls, wegen fort esetzien. Bruchs der änmtsverschwiegen-8\n\nheit nach § 353 b StGB, wegen fort gesetzter passiver Be-\n‚stechung gemäss § 3 der v0 vom 22, Lei 1943 sowie wegen\n\"Diebstahls in einen weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe\n\nvon einem Jahr und sechs llonaten Gefängnis,\n\nacn Angeklagten SGB wesen fortgesetzter gewerbsmässi-\n\nger Hehlerei, wegen fortgesetzten unbefugten Offenbarens\namtlicher, geheimer und vertraulicher Schriftstücke gemäss\n\n8 353 c StGB, wegen fortgesetzter aktiver Bestechung gemäss § 4 der VO vom 22. Tai 1943 und wegen. (einfacher)\nN\n\nng ‘ . on \" ..\n2 2’ x £ on Klaas .\n“ % z Sr SR ROSA i«- RL ee\nu, . D na BES. > Dash u > 8. Su\n\n£\nye\n\nSeren ee\n\n-5-\n\nre\nnn\n..\n\nHehlerei in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe\nvon .zwei Jahren Zuchthaus,\n\n“\nSARA\nm.\nR\n\nDia: .. “ KR\n\nden Angeklagten A vegen fortgesstzter gewerbsmässiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr\n\nund sechs lionaten\", . \" 5\n\nAusserdem hat es den Angeklagten Sn und ARD 5\n\n‘ die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren .\naberkannt und den von dem Angeklagten Kopp empfangenen\n\nBestechungsbetrag von 1 150,-- Dii dem Staat für verfallen ”\n\nerklärt: oo BR:\n\nDie ängeklagten haben Revision eingelegt; seine Verurteilung wegen Diebstahls der Schreibmaschine greift Ka hi\ndB nicht an. Alle Revisionen rügen fehlerhafte Anwendung\ndes sachlichen Rechts, Der Angeklagte MD) macht insbesondere Verletzung des Gesetzes ir 62 der’ “lliierten Ri\nHohen Kommission für Deutschland durch üicht tanwendung gel- _\ntend. j.\n\nII. Revision des Angeklagten Kin.\n\n\"Seine Verurteilung aus den angeführten Strafvorschriften weist keinen ihm nachteiligen Rechtsfehler auf.\nar .. a X R\n\n1.) Diebstahl. nt\n\ner\n\n*. Die Angriffe der Revision gegen die Anwendung. des\n§ 242 StGB gehen offensichtlich fehl. Nach den unangreif-\n‚baren (§ 337 StPO) Feststellungen des Landgerichts hat\nder Angeklagte die Schriftstücke jeweils auf Papierbo-\n\n“ .: gen des Bundeskanzleramts abgezogen; weshalb auch die Ab- |\nzüge im Eigentum des Amtes standen. Dessen ist er sich\nnach den Feststellungen auch bevusst gewesen. Ebenso hat\ner bei der Liitnahme der \"Rückläufer\" gewusst. dass das\n\nET\n\nu,\n,\n\nKr .n..\nEt\n\none\nAueher\n\nrar\n\n4 % za\ner\n\n€\n\nPART\n\nei\nIn,\n\nom em\n5%“\nER\n\nKL 02\n”.\n\neen\nRT\n\nyeuın =\n2“.\n\ngran Ice\n\nwei\nF)\n\nZe „er ”\n\nTS\n\nTb\n\n-6-\n\nAmt an ihnen, mochten sie auch zur Vernichtung bestimmt\nsein, weder das Eigentum noch den Gewahrsam aufgegeben\nhatte,\n\n2.) Bruch der Amtsverschwiegenheit,\n\na) Zu Unrecht vertritt die Revision die Auffassung,\ndie Bestimmung des § 353 b StGB hätte deshalb nicht angewendet werden dürfen, weil sie nationalsozialistisches\nGedankengut enthalte. Allerdings hat erst der nationalsozialistische ‚Gesetzgeber durch das Gesetz vom 2, Juli\n1936 (rap 1 18532) diese ‚Vorschrift, in des Strafgesetz-\n\nu nem\n\n. chem Schutz eines Amtsgeheimisses über die 58 89 £f, 353\n\nStGB aF hinaus bejaht. Eine ähnliche Vorschrift war aber,\n\n‚wie das Landgericht zutreffend ausführt, bereits in den\n\nEntwürfen für ein Allgemeines Deutsches Strafgesetzbuch\nvon 1925 (§ 133) und 1927 (§ 140) enthalten. Auch der zur\nZeit von den gesetzlebsnden ! Körnerschaften beratene Entwurf eines dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (Strafrechtsbereinigungsgesetz) sieht die Streichung des 5 353 db\nStGB nicht vor. Ä ..\n\nDie Änwendung dieser Strafvorschrift euf nichtbean-\n\ntete Angehörige des öffentlichen Dienstes verstösst auch\n\nnicht gegen den Ärt 33 Abs 5 oder denärt 3 des Grund,\n\n.. wie die Revision meint. Nach § 353 db Abs 2 StGB steht\n:.ginem Beamten eine für eine Behörde tätige Person dann\n\ngleich, wenn sie auf die’ gewissenhafte Arfüllung ihrer\nDienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit\nbesonders verpflichtet worden ist. Inwiefern es der Behörde durch die angeführten Bestimnungen des Grundgesetzes verwehrt sein soll, sich auch gegen den Zruch der\n\nhr w\nNN 2%\n\nrn\n\nas\n\nN a gr\nnt » ” s\n\n. gehört werden (§ 337 StPO). Im übrigen waren die ängele-\n\nx hr « ee\nBB m a ir\n. . :\n\n- 7-\n\nDienstpflicht durch ihre Angestellten oder Arbeiter auf\ndem in § 353 b Abs 2 StGB vorgesehenen ifege besonders\nzu schützen, ist unerfindlich.\n\nb) Die Kerkmale des § 353 b StGB sind nach der äusseren und inneren Tatseite rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Keiner iWiderlegung bedarf der binwand der Revision,\nder Angeklagte falle nicht unter den hier genannten Personenkreis, weil er nur als Milfsamtsgehilfe im Stundenlohn angestelit und weil er ferner mit der Besorgung der\nVervielfältigungsarbeiten erst beauftragt worden sei, .\nnachdem ihn der Bürodirektor auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten durch llandschlag bereits ver- .\npflichtet gehabt hatte, Ebensowenig kann zweifelhaft sein,\ndass jedenfalls die Kurzprotokolle über die Kabinettsit- .\nzungen und Einladungen zu den Sitzungen Antsgeheimnisse\ni.5. des § 353 b StGB gewesen sind. ilit der Behauptung,\nder Inhalt dieser Schriftst tücke sei im Zeitpunkt ihrer\nWegnahme durch den Angeklagten der Presse und der Opposition sowie den euswärtigen Regierungen schon bekannt\ngewesen, kann die Revision gegenüber den gegenteiligen\nFeststellungen des Lendgerichts in diesen Rechtszug nicht\n\ngenheiten, die aus den \"Abdrucl ken zu ersehen. waren, selbst\ndenn Geheimnisse im Sinne des § 353 b StGB, wenn der eine\noder andere Vorgang der SPD-Führung schon aus anderer\nQuelle bekanrit gewesen sein sollte (RGSt 74, 110). Ebenso ist es unerhebl ich, ob die Geheirhaltung der vervielfältigten Schriftstücke im Bundeskanzleramt von Anfang\nan ausdrücklich angeoränet worden war, Die Hotwendigkeit,\nGegenstand, Verlauf und Ergebnisse der Beratungen des\nBundeskabinetts geheim zu halten, ergab sich aus der Natur des Vorgangs. -\n\n. \"fehl, weil das Landgericht die Gefährdung wichtiger öffent-\n\n»\n\n‚Pe\n\n)\nje)\n}\n\n%\n\nRL\nE23\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht ferner angenonmen, dass der Angeklagte durch seine llandlungsweise wichtige öffentliche Interessen gefährdet hat, Die Revision\nmeint, die erforderliche tatsächliche (konkrete) Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen entfalle deshalb,\nweil Empfänger der Schriftstücke der #ührer der Opposition und seine engsten kitarbeiter gewesen seien, die\n\"als potentielle Regierung von morgen\" auch über die Intwicklung solcher politischer Angelegenheiten, die anderen\ngegenüber geheim zu halten seien, auf dem Laufenden gehalten werden müssten. Dieses Vorbringen geht schon deshalb\n\n«\n\na en kn innen\n\non “3 on\na N me\nLnajgne „> no 2%= ar\n\nlicher Belange zutreffend schon in der Übergabe der Dokumente an SB gefunden hat. vie der Verlauf der Dinge\nzeigt, erhielt SED dedurch die Möglichkeit, sie an jede\nStelle und an jeden Gegner der Bundesregierung weiterzugeben und ihn hiedurch in die Iage zu versetzen, sein aus\n. den Dokumenten geschöpftes Wissen zum Nachteil. der Bundesrepublik zu verwerten, Aber auch durch die Kitteilung der\nDokumente an den 1. Vorsitzenden der SPD sind; wie das.\nLandgericht bei sm zu § 353 co rechtsirrtunsfrei darlegt, wichtige öffentliche Interessen gefährdet worden.\nAuch und gerade vor dem Führer der Opposition, dem Gegenspieler der Bundesregierung im Bundestag, waren der Verlauf der Kabinettsberatungen und zahlreiche, nicht für .\nihn bestimmte, Kabinettsbeschlüsse im Interesse der ungestörten Arbeit der Bundesregierung geheim zu halten.\n\n* Alle äusseren Merkmale des § 353 b StGB sind vom-\n. Vorsatz des Angeklagten unfasst gewesen. Wach den Fest-\n“stellungen hat er genau gewusst, dass insbesondere die\n\n. Kurzprotokolle über die Kabinettsitzungen geheime Angele-\n\nı9-\n\n....\n\ntum erkennen. was die Revisicn hiezu ausführt, ist, cffen-\n\n77%.) Auch die Strafzumessungserwägungen des angefoch-\n\nstrafrechtlich nicht verfolgt worden wären. Diebstahl war\n‚von jeher, Bestechlichkeit nichtbeamteter Personen seit.\n‚1917 strafbar, j\n\n. -9-\n\ngenheiten betrafen und dass er durch die unbefugte Weitergabe der Abdrucke an Sn wichtige. öffentliche Interessen, nämlich das Interesse des Volkes an der un-\n\ngestörten Arbeit und dem’ Ansehen seiner Bundesregierung\n\ngefährdete..\n\n+\n\n3.) Die Bestechlichkeit (§ 3_ der vo vom 22.. Hai 1943). €\n\nDie: Verurteilung aus dieser Strafbestimmung, die bereits durch die VO vom 3. Mai 1917 (RGBl I, 393) erlassen\nund durch die VO vom 22, Nai 1943 (RGBl I, 351) lediglich\nneu gefasst worden ist, lässt ebenfalls keinen Rechtsirr-\n\nsichtlich unbegründet. . . a er .\n\ntenen Urteils sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dass . je\ndie Verfehlungen des Angeklagten möglicherweise durch sei- ,\nne mangelhafte Beaufsichtigung im Bundeskanzl.eramt er-\n\nleichtert werden sind, hat das Landgericht zu seinen Gun- „,\nsten - entgegen der Behauptung der Revision - berücksich- BR\ntigt. Es ist auch nicht richtig, dass die Handlungen, we- I:\ngen .deren der Angeklagte bestraft worden ist, vor 1936 Br\n\nIIT, Revision des Angeklagten SB:\n\n1.) Seine Verurteilung wegen fortgesetzter' geneibs- „a\nmässiger Hehlerei - begangen äurch Ansichbringen der Dokumente ab April 1951’ - sowie wegen fortgesetzter Bestechung nach § 4 der VO.vom 22, Hai 1943 und wegen einfacher Hehlerei - begangen äurch den Ankauf der ‚Schreibmaschine - begegnet keinen rechtlichen Bedenken,\n\n- 10 -\n\ne a) Wie das Landgericht mit Recht annimmt, schliesst Fr\nE der Umstand, dass sich der Angeklagte die gestohlenen >E\nEi Dokumente verschafft hat, um sie.dem französischen NWach- Bi,\n& richtendienst anzubieten, seine Bestrafung nach den §§ 259, ei\nx 260 StGB nicht aus. Artla des Gesetzes Nr 62 der Alliier,.\n# ten Hohen Kommission (ABl AHK 5 1106), dessen Auslegung :#\ne durch ein deutsches Gericht Art 3 des Gesetzes Nr 153 der r\nvr Alliierten Hohen Kommission nicht entgegensteht (vgl\n\nw BGRZ1, 9, 13), greift nicht ein. Dieses Gesetz, das an\n\n* demselben Tage ergangen ist, an dem der Bundestag das\n\n3 Strafrechtsänderungsgesetz (BGBL 1951. 3 739) beschlassen\n\nhat, will ersichtlich die Informatoren der westlichen\nBesatzungsmächte von der Anwendung der Strafvorschriften\ngegen Hochverrat, Staatsgefährdung und Landesverrat ausnehmen, die das Strafrechtsänderungsgesetz mit Wirkung\nvom 1. Septenber 1951 in das Strafgesetzbuch eingefügt\nhat. Insbesondere soll, wer ein deutsches Staatsgeheim-\n'nis an die Regierung der Vereinigten Staaten, der Französischen Republik oder des Vereinigten Königreichs oder\nderen Besatzungsbehörden oder Besatzungsstreitkräfte verrät, nicht wegen Verrat eines Staatsgeheimisses (§ 1.00\nAbs 1. StGB), und wer sich ein deutsches Staatsgeheimis\nverschafft, um es’an eine dieser Stellen zu verraten,\nnicht wegen Ausspähung von Staatsgeheimissen (§ 100 ‚kbg 2\nStGB) bestraft werden Können, ‚Der Sinn des Gesetzes Nr 62\nKann jedoch nicht sein, die Informatoren der westlichen, \" Br: ;;\nBesatzungsmächte auch insoweit von der Anwendung des deutschen Strafgesetzbuchs. auszunehmen, als sie bei der Be- \\\nschaffung von Informationen gegen deutsche Strafbestinmungen verstossen, die nicht zum Schutze der deutschen\nStaatsgeheimisse oder der äiesen hier gleichzustellenden Amtsgeheimisse als solcher eeriassen worden sind.\n\n‚n\n.\n\n“\nin\n.\n\n- 'stahls, sondern wie der- ‚Angeklagte SED =1s Hehler an\n\n- „ kumente entlohnt, sich also Informationen für die fran-\n\n. Mai 1943 steht Art 1 a des Gesetzes Nr 62 nicht ‚entgegen.\n\nsind rechtsirrtunsfrei nachgewiesen. Nach den Peststel-\n\n. Fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei bestraft worden,\n\n5.\nL\n%:\nE\n\n- il -\n\nVerschafft sich ein Agent der westlichen Besatzungsmächte ein Staatsgeheimnis mitteis Tötung eines Hen- \"2\nschen oder mittels Diebstahls oder Reaubes, so ist er\nzwar nicht nach § 100 Abs 2 StGB, wohl aber nach den\n88 211/212, 242, 249 £f StGB strafbar, Nichts anderes i\nkann gelten, wenn ein Informatcr einen als Staatsgehein- A\nnis anzusehenden Gegenstand oder ein dem § 355 c StGB N R\nunterfallendes amtliches Schriftstück nicht mittels Dieb-\n\nre\n\nsich bringt.\n\n. Dasselbe gilt, soweit der Ängeklagte sm» ab April\n1951 den Angeklagten KM für die Überlassung der Do-\n\nzösische Besatzungsmacht mittels Bestechung eines nichtbeamteten Angehörigen des öffentlichen Dienstes verschafft hat; seiner Bestrafung nach § 4 der VO vom 22.\n\nb) Die Merkmale der angeführten Strafvorschriften\n\nlungen hat der Angeklagte sich die, wie er wusste, Be.\nstohlenen Dokumente ‚von “ \\) ab April 1951 nicht „aur\nseines Vorteils wegen geben lassen, sondern wollte sich. |\ndurch laufenden’ \"Bezug ‘der Dokumente eine laufende Big,\n\n.4% *\nKr,\n\nnahmequelle verschaffen, Er ist daher zutreffend‘ wegen\n\nEbensowenig tritt in seiner Verurteilung wegen Beste-.\nchung nach § 4 der YO gegen Bestechung und Geheimisverrat nichtbeamteter Personen vom 22, kai 1943 ein Rechts-, er\nirrtum zu Tage. Nach den Feststellungen hat er auch gewusst, dass die Reiseschreibmaschine von “EB gestohlen war, und sie zu einem Hehlerpreis, also seines Vor-\n\n- 122 -\n\nIT\n-12-\n\nteils wegen, angekauft,\n\n2.) Die Revision muss Jedoch insoweit Erfolg haben,\nals das Landgericht den § 353 c StGB auch auf die Weitergabe der Dokumente durch SB an den Angeklagten Aguntius angewendet hat, Insoweit steht Artiades AUK Gesetzes Nr 62 der Bestrafung entgegen. Nach dieser Bestinmung findet das deutsche Strafgesetzbuch keine. Anwendung\nauf Informationen jeder Art, die den Regierungen der Ver-\n\neinigten Staaten, der Französischen Republik oder des Ver-\n\neinigten Königreichs, deren Besatzungsbehörden oder deren\nBesatzungsstreitkräfte gegeben werden oder bestimmt sind,\nihnen gegeben zu werden (information of any kind wich is\nsupplied, or to be supplied, to the Governments of rose\nNach den Feststellungen sind Sg un: Sb in März\n1951 übereingekommen, die von Kb an SEP gelieferten Dokumente laufend einer daran interessierten französischen Behörde anzubieten, Darnach müssen diese Dokumente\nals Informationen angesehen werden, die sowohl von ihrem\n\nBesitzer (WW) wie von ihrem Empfänger A) für \"\n\n_ die Regierung der französischen Republik oder deren Besat-\n\nzungsbehörden bestimmt waren. Dann kann aber Siegel entgegen der Auffassung des Landgerichts nach § 353 ce StGB\n\ntende deutsche Schriftsticke seinem Komplicen Age\n\n.„zuleitete. Denn gerade durch diese: 13 tteilung der .Schrift-\n\nstücke betätigte er si ch - und zwar durch eine den Tat- '\nbestand des § 353 c \"StGB erfüllende und daher dem Gesetz\nNr 62: unterfallende Handlung (siehe oben III 1a) - als\nInformator des französischen liachrichtendienstes,\n\nDer Rechtsfehler, der hienach dem Landgericht unter-\n\nlaufen ist, nötigt .jedoch nicht zur Aufhebung des ange-\n\n- 13 -\n\nRd PARSE\n\nauch nicht deshalb bestraft werden, weil er geheim zu hal-\n\n| - 13 -\n\nfochtenen Urteils im Schuläspruch. Denn nach der rechtsirrtumsfreien Annahme des Landgerichts hat sich der ANGEeklagte gegen den § 353 ce Abs 1 StEB schon in der Zeit von\nNovenber 1949 bis Februar 1951 fortgesetzt vergangen, inon Gem er mit den geheimen antlichen Dokumenten laufend den\n\n1. Vorsitzenden der STD belieferte,. § 353 o StEB ist eben-Pr sowenig wie § 353 b StGB eine typisch nationalsozialistize sche Strafbestimmung. Zutrefend hat das Tandgericht darauf\nhingewiesen, dass sich auch im Schweizer Strafgesetzbuch\n\nEEE NE een nn nn\n\nSer (ärt 293) eine entsprechende Vorschrift findet, Die üerkwort ,\n4 male des § 353 c Abs 1 StCB sind nach der äusseren und\n“ inneren Tatseite rechtsirrtunsfrei dargetan.\n\nIienach war die Verurteilung wegen fortgesetzter\nWitteilung amtlicher Schriftstücke lediglich im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit, zugleich zur\n\"Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe, an das Landgericht\n\"Zurückzuverweisen,\n\nIV. Revision des Angeklagten A.\n\n1.) Sie macht in erster Linie geit end, dass gemäss\nArt 1 des ziIK Gesetzes Ur 62 jede Bestrafung des Angeklagten ausgeschlossen sei: Das insichbringen der Dokumente\nstehe mit ihrer Teitergabe an die 3esatzungstacht in einem\n\"untrennbaren Zusammenhang\"; daher dürfe der Angeklagte\neuch nicht wegen Hehlerei bestraft nerden. Gegenüber die-\n* ser - durch den \\ortlaut nicht gebotenen - Auslegung des\nGesetzes Er 62 kann auf die Ausführungen zur Revision\ndes Angeklacten Sp (oben III 1a) verwiesen werden.\nlienach steht der Umstand, dass der Angeklagte Aue\ndie Dokumente von den eingeveihten ngeklagten Sp zu\nden Zweck erworben hat, um sie an eine Dienststelie der\n £ranzösischen Besatzungsmacht zu liefern, seiner 3estra-\n\n2:4\n\n- 14 -\n\nkiy\n\n>\nN\n\nEigentümers der Sache von rechtlicher \\irkung ist\n\n- 14 -\n\nTE.\n\nZung nach den 55 259, 260 StGB nicht entgegen; wegen\neines Vergehens nach § 353 ce Abs 1 StGB, begangen Aur«.\nÜbergabe der Dokumente an ir. Time:\nAB nicht bestraft worden.\n\nh\nist der Angeklagte\n\n2.) Soweit die Revision Verletzung der §§ 259, 260\nStGB rügt, ist sie offensichtlich unbegründet, Ku , von\ndem die Dokumente starmten, hatte sie sich, wie zu seiner\nRevision ausgeführt ist, mittels Diebstahls, also einer\ngegen das Ligentum der Bundesrepublik gerichteten straf-\n\nbaren Handlung verschafft. Die gestohlenen Dokumente. hat\n\nder Angeklagte Ag euch seines - unmittelbaren _ Vor.\nteils wegen an sich gebracht; dass die Ververtung der gehehlten Sache durch den llehler auf die Verrögenslage des\n\n‚ wie die\nRevision meint, gehört nicht zum Begriff der Sachhehlerei\n\nV. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts; er vertritt auch zur Zuslegung des EIIRK-Gesetzes ir 62 im wesentlichen dieselbe Auffassung wie der erkennende Senat.\n\nDr, Hoericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer . Dr. Ludwig\n\n..\n\n»\n\nY","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-21/2-str-396-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353b","ref_norm":"353b","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353c","ref_norm":"353c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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