{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1952-10-21_2_StR_310_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-10-21","aktenzeichen":"2 StR 310/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ts\n2311 0°C\n\nPe RB\n\n2 StR 310/51\n\nIn kanen des VclIikes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Johannes T EB cu: SED. ;\ndort seboren am EEE 1916,\n.. N\n\n.-\n\nwegen Amtsunterschlagung\n\nZn 7 ee ee\n\nhat der 2. Straösenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Oktober 1952, an, der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. lioericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter \\Wermer\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr» Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwalt’ chaf:,\nJustizangestellter i der Verhandlung,\nJustizangestellter bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Rectt erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes wandgerichts in Oldenburg vom 19. Februar 1351 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben. j\nDie »ache wird zur neuen Verhandlung und int--\n\nscheidung, auch über die Kosten des Nechtsmittels,\n\nen das Landgericht zurückverwiesen,\nR,\n\n: Von Reuhnts wegen\n\nEN v\nu on Diesel _\n\nun\n\nFR PR}\n-\n.\n\n..\nE43\nvorne,\nu:\n\nTie Strafkan.er hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nschwerer /mtsunterschlagung und wegen Urkundenfälschung zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und einem lionat Gefängnis\nverurteilt. Seine Revision ist begründet,\n\nn verfahrensrechtlicher Hinsichv rügt die Revision mit\nRecht, dass die Strafkamher den Fall 9 der Anklage e® )\nöberhaugt nicht erörtere, ITie Strafkarmer hat den Angeklagten durch Urteil vom 12. Oktober 1949 wegen fortgesetzter\nschwerer Amtsunterschlagung in den Fällen 1 bis 8 der Anklage verurteilt, ihn jedoch im Falle 9 nichi für überführt angesehen, weil ein anderer der Täter sein könne, Das\nOberlandesgericht hat dieses Urteil aufgehoben, weil es\n“iderspruchsvoll sei, dass die Strafkammer die Fälle\n1 bis 8 und 9 hinsichtlich der Frage, ob ein anderer als\nder Angeklagte der Täter sein könne, verschieden beurteiie,\nobwohl. sie in ihren kiorkmalen kaum voneinander abwichen,\n\nIm neuen Urteil behandelt die Strafkammer den Fall TU\nüberheupt nicht. Tarin liegt ein Yerstoss gegen $.264 St20.\nDenn da das Urteil vom 12. 'Oktober 1949 mit den Feststellungen in vollem Umfange aufgehoben worden ist, ist der\nin der Anklage bezeichnete Fall Dam wiederum Gegenstand\nder Urteilsfindung gewesen,’ Dieser Verfahrensfehler kann\nsich zum Nachteil des AngeRlagten.-Ausgewirkt haben. Denn\nwäre die Strafkammer bei der Prüfung des Falles TB\nwieder zu dem ärgebnis gekommen; dass ein anderer als der\nAngeklagte der Täter sein könne, so würde diese rkenntnis\nsie möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der übrizen Fälle geführt haben.. Im 'ersten Falle bestehen alı.er-\n\n.\n....\n\nihm zeig\nCE aB2 0 > 3\n\n> 2.s\n\non\nde\n\nSZ\n\n3.\n\ndings nach den bisherigen Feststeiiungen mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte hier eine Vollmacht fälschlich\n\n‚ angefertigt hat, keine Zweifel an seiner Schuld, Insofern\nunterscreidet sich dieser Fail vcm Falle DWEEEEB. Dass aber\ndie Fälle 2 bis 8 anders liegen als der Fall 9,ist dem\nUrteil nicht zu entnehmen. Es bedarf deshalb näherer Aufklärung, ob dann, wenn im Falle 9 ein anderer als der Angeklagte der Täter sein kann, dies nicht auch für die Fälle 2 bis 8 gelten muss, oder ,ob in diesen Fällen besondere\nUmstände, die,im Falle 9 nicht vorliegen, die Täterschaft\neines anderen ausschliessen. Unter diesem Gesichtspunkt\nist der Sachverhalt erneut zu prüfen. Der Angeklagte hat\ndann Celegenheit, sein weiteres Vorbringen, das im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt, dem hierfür zuständig\nTatrichter vorzutragen.\n\nDie Feststellungen tragen zwar Cie Annahme der Straf.-\nkammer, dass der Angeklagte sich der Urkundenfälschung\nschuldig zemacht habe. Auch die kevision erhebt hiergegen\nkeine Bedenken, Die Urkundenfälschung und die schwere\nAmtsunterschlagung treffen jedoch nicht sachlich, sonder rechtlich zusammen, weil der Angeklagte die fülschlich\nangefertigte Vollmacht als Beleg vorgelegt und damit als\nsittel der schweren Amtsunterschlagung verwandt hat (vgl\nhierzu Urteil des BGH vom 23. Oktober 1951 - 1 StR 399/51).\nAus diesem Grunde muss das Ürteil in vollem Jmfange aufgeho-\n\"ben werden.\n\nFür die neue Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass\n§ 351 StGB als die engere Vorschrift die umfassenderen\nder ,§ 350, 246 StGB ausschliesst. Es besteht Gesetzes\n\n„\n\neinheit (ReSt 67, 175 ff).\n\nIr. lioericke Ir. Dotterweich Werner\n\nDr. Sauer Dr. Zudwig\n\n.\nnr anne\n\n67 3 .\nnm a ne\n\nRETTEN ET\nSans an men ae rn\n\nin\n\nNe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-21/2-str-310-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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